Flugfunkzeugnisse
Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen wird grundsätzlich ein von der Bundesnetzagentur ausgestelltes Flugfunkzeugnis benötigt. Die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes kann auch von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt und im Luftfahrerschein unter Angabe der Art der Flugfunkberechtigung ausgewiesen werden.
Fragen und Antworten zu Prüfungen
Zeugnisarten
Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen
Prüfungsfragen
Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Luftfahrtbehörde des Landes
Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache
Zweitschrift
Anerkennung von Flugfunkzeugnissen
Erwerb eines Flugfunkzeugnisses durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst
Anerkennung von ausländischen Flugfunkzeugnissen
Anschriften der Bundesnetzagentur für Flugfunkzeugnisse
Ausnahmen
Ausgenommen von der Zeugnispflicht sind:
- Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in den Lufträumen B, C und D betrieben werden
- Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet werden
- Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen betrieben werden
- Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt oder die ausschließlich zu Ausbildungszwecken verwendet werden
- Berechtigte, die Wartungs- und Reparaturarbeiten an Funkgeräten durchführen und im Rahmen dieser Tätigkeit zu Überprüfungszwecken am Flugfunk teilnehmen
- Berechtigte, die sich mit Kraftfahrzeugen auf den Betriebsflächen eines Flughafens bewegen
- Inhaber entsprechender gültiger Militärerlaubnisse und Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrkontrolldienst
- Einsatzkräfte der Feuerwehren von Flughafenunternehmen auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle unter Verwendung der Feuerwehrfrequenz gemäß § 45 Absatz 5 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung
Nähere Einzelheiten regelt die Verordnung über Flugfunkzeugnisse.
Kontakt
Anfragen bitte an einen der Standorte für Flugfunkzeugnisse richten.