Flug­funk­zeug­nis­se

Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen wird grundsätzlich ein von der Bundesnetzagentur ausgestelltes Flugfunkzeugnis benötigt. Die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes kann auch von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt und im Luftfahrerschein unter Angabe der Art der Flugfunkberechtigung ausgewiesen werden.

Fragen und Antworten zu Prüfungen

Zeugnisarten

Es gibt die folgenden unterschiedlichen Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst:

  • Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst (BZF II)
  • Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst (BZF I)
  • Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst (BZF E)
  • Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF)
  • Allgemeines Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst (AZF E)

Die erforderliche Art der aufgeführten Zeugnisse richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle. Nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse berechtigen die Flugfunkzeugnisse zur Ausübung des Sprechfunks wie folgt:

  • BZF II - Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache nach Sichtflugregeln
  • BZF I - Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache nach Sichtflugregeln
  • BZF E - Sprechfunk in englischer Sprache nach Sichtflugregeln
  • AZF - Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache nach Sicht- und Instrumentenflugregeln
  • AZF E - Sprechfunk in englischer Sprache nach Sicht- und Instrumentenflugregeln
Voraussetzungen für den Erwerb eines BZF II, BZF I oder BZF E

Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens 15 Jahre alt sein oder spätestens drei Monate nach der Prüfung das Mindestalter erreichen.

Das BZF I kann als Vollprüfung oder als Zusatzprüfung vom BZF II erworben werden.

Voraussetzungen für den Erwerb eines AZF oder AZF E

Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens 18 Jahre alt sein oder spätestens drei Monate nach der Prüfung das Mindestalter erreichen.

Das AZF und das AZF E sind nur mit einer Zusatzprüfung zu erwerben, d. h., dass für das AZF das Innehaben des BZF II oder BZF I und für das AZF E das BZF E erforderlich sind.

Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen

Die Anmeldung zur Prüfung ist an einen der Standorte der Bundesnetzagentur für Flugfunkzeugnisse zu richten. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt nur dann, wenn die vollständigen Anmeldeunterlagen und die Gebühren eingegangen sind.

Bewerberinnen und Bewerber, die die Vollprüfung nicht bestehen, können die Prüfung innerhalb einer festgelegten Frist einmal wiederholen. Zu wiederholen sind die Prüfungsteile, die nicht bestanden wurden.

Bewerberinnen und Bewerber, die die Zusatzprüfung nicht bestehen, können sich erneut zur Zusatzprüfung anmelden. Diese ist stets in allen Teilen abzulegen.

Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist nicht vorgeschrieben. Lernunterlagen können z. B. über den Fachhandel, bei Flugschulen, Luftfahrtvereinen oder über Anbieter im Internet bezogen werden. Einige Ausbildungsstätten verwenden eigene Lernunterlagen. Die Fragenkataloge können über die Bundesnetzagentur bezogen werden.

Gebühren

Für die Abnahme von Prüfungen werden Gebühren gemäß der Verordnung über Flugfunkzeugnisse in der gültigen Fassung erhoben. Über die Höhe der Gebühren wird in den entsprechenden Anträgen hingewiesen. Die Gebührenschuld entsteht mit der Antragstellung und ist im Voraus fällig.

Zeitpunkt und Ort der Prüfung

Die Prüfung findet an einem der Standorte der Bundesnetzagentur für Flugfunkzeugnisse statt. Zeitpunkt und Ort der Prüfung teilt die Prüfungsbehörde mit. Eine Verlegung des Prüfungstermins ist kostenpflichtig.

Bestimmungen

Die Prüfungsbestimmungen ergeben sich aus der Anlage zur Verordnung über Flugfunkzeugnisse in der gültigen Fassung.

Antrag auf Zulassung zur Prüfung für den Erwerb von BZF II, BZF I und AZF
Antrag BZF II, BZF I und AZF (pdf / 592 KB)

Antrag auf Zulassung zur Prüfung für den Erwerb von BZF E und AZF E
Application for Admission to an examination BZF E and AZF E
Antrag BZF E und AZF E (pdf / 635 KB)

Prüfungsfragen

Nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse sind Kenntnisse für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen nachzuweisen. Verbindlich sind die von der Bundesnetzagentur herausgegebene Fragenkataloge in ihrer aktuellen Fassung.

Prüfungsfragen BZF II und BZF I (pdf / 223 KB)

Prüfungsfragen BZF E/ Examination Questions BZF E (pdf / 211 KB)

Prüfungsfragen AZF und AZF E / Examination Questions AZF and AZF E (pdf / 214 KB)

Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Luftfahrtbehörde des Landes

Die Theorieprüfung zum Erwerb eines Luftfahrerscheines gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird von der Bundesnetzagentur anerkannt, wenn diese in allen Teilen bestanden wurde. Der noch zu prüfende praktische Teil (Fertigkeiten) der Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen kann nach der Anmeldung zur praktischen Prüfung zum Erwerb eines Flugfunkzeugnisses bei der Bundesnetzagentur erfolgen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung der Luftfahrtbehörde des Landes beizulegen mit der die theoretischen Prüfungsleistungen attestiert werden.

Die Anmeldung zur Prüfung ist an einen der Standorte der Bundesnetzagentur für Flugfunkzeugnisse zu richten. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt nur dann, wenn die vollständigen Anmeldeunterlagen und die Gebühren eingegangen sind.
Bewerberinnen und Bewerber, die die praktische Flugfunkprüfung nicht bestehen, können sich solange erneut zur Prüfung anmelden, wie die o.g. Bescheinigung gültig ist.

Gebühren

Für die Abnahme von Prüfungen werden Gebühren erhoben. Über die Höhe der Gebühren wird in den entsprechenden Anträgen hingewiesen. Die Gebührenschuld entsteht mit der Antragstellung und ist im Voraus fällig.

Zeitpunkt und Ort der Prüfung

Die Prüfung findet an einem der Standorte der Bundesnetzagentur für Flugfunkzeugnisse statt. Zeitpunkt und Ort der Prüfung teilt die Prüfungsbehörde mit. Eine Verlegung des Prüfungstermins ist kostenpflichtig.
Antrag auf Zulassung zur praktischen Prüfung auf Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Luftfahrtbehörde des Landes

Antrag Praxis BZF II, BZF I, BZF E (pdf / 584 KB)

Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache

Gemäß der Verordnung für Luftfahrtpersonal (LuftPersV) sind neben dem Flugfunkzeugnis Kenntnisse der englischen Sprache (Language Proficiency – LP) nachzuweisen, wenn im Ausland oder in der Bundesrepublik Deutschland der Flugfunk in englischer Sprache ausgeübt wird.

Bei der Bundesnetzagentur wird die LP-Prüfung nur auf Stufe 4 (Level 4) durchgeführt.

Die Anmeldung zur Prüfung ist an einen der Standorte der Bundesnetzagentur für Flugfunkzeugnisse zu richten. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt nur dann, wenn die vollständigen Anmeldeunterlagen und die Gebühr eingegangen sind.

Bewerberinnen und Bewerber, die die LP-Prüfung nicht bestehen, können sich erneut zur LP-Prüfung anmelden. Diese ist stets in allen Teilen abzulegen.

Gebühren

Für die Abnahme von Prüfungen werden Gebühren gemäß der Verordnung über Flugfunkzeugnisse in der gültigen Fassung erhoben. Über die Höhe der Gebühren wird in den entsprechenden Anträgen hingewiesen. Die Gebührenschuld entsteht mit der Antragstellung und ist im Voraus fällig.

Zeitpunkt und Ort der Prüfung

Die Prüfung findet an einem der Standorte der Bundesnetzagentur für Flugfunkzeugnisse statt. Zeitpunkt und Ort der Prüfung teilt die Prüfungsbehörde mit. Eine Verlegung des Prüfungstermins ist kostenpflichtig.

Bestimmungen

Die Prüfungsbestimmungen ergeben sich aus der Verordnung über Flugfunkzeugnisse in der gültigen Fassung. Zusätzliche Informationen können auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes nachgelesen werden.

Ablauf der Prüfung

Die LP-Prüfung besteht aus dem Teil Hörverstehen und dem Teil Sprachfertigkeiten. Im Teil Hörverstehen werden von einem Tonträger zehn Texte aus der Luftfahrt in englischer Sprache zweimal vorgespielt. Aus einem dazugehörigen Prüfungsbogen in deutscher Sprache ist von den vier Möglichkeiten (Multiple-Choice-Verfahren) eine Antwort zuzuordnen. Außerdem sind zwei Lückentexte (ATIS-Meldungen) zu vervollständigen. Im Teil Sprachfertigkeiten findet ein Dialog in englischer Sprache statt. Dabei werden Aussprache, Struktur, Wortschatz, Sprachgewandtheit, Verständnis und Verhalten im Gespräch geprüft.

Nach bestandener Erstprüfung wird eine Bescheinigung über die Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache ausgehändigt. Diese ist bei der lizenzführenden Luftfahrtbehörde vorzulegen, die die Geltungsdauer gemäß der LuftPersV festlegt. Nach bestandener Verlängerungsprüfung wird unter bestimmten Voraussetzungen die neue Frist im Luftfahrerschein eingetragen.

Antrag auf Zulassung zur Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache
Antrag LP (pdf / 577 KB)

Zweitschrift

Zweitschriften für Flugfunkzeugnisse, Bescheinigungen der Sprachprüfung sowie Berechtigungsausweise können ausgestellt werden, wenn diese in Verlust geraten oder unbrauchbar geworden sind. Bei Unbrauchbarkeit ist das Original vor dem Ausstellen zurückzugeben.

Der Antrag auf Zweitschrift ist an einen der Standorte der Bundesnetzagentur für Flugfunkzeugnisse zu richten. Über die Höhe der Gebühr wird im Antrag hingewiesen. Die Gebührenschuld entsteht mit der Antragstellung und ist im Voraus fällig.

Antrag auf Zweitschrift
Application for a duplicate
Antrag Zweitschrift (pdf / 596 KB)

Anerkennung von Flugfunkzeugnissen

Flugfunkprüfungen, die in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen einer Prüfung zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung abgelegt wurden, können nach § 12 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse anerkannt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Standort Mülheim (Standorte der Bundesnetzagentur für Flugfunkzeugnisse).

Antrag auf Ausstellung eines Flugfunkzeugnisses
Application for a Flight Radiotelephony Operator Licence
Antrag Ausstellung eines Flugfunkzeugnisses (pdf / 236 KB)

Erwerb eines Flugfunkzeugnisses durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr

Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder militärischen Erlaubnisscheines für den Flugsicherungs-Kontrolldienst wird gemäß § 13 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse auf Antrag ein Flugfunkzeugnis ausgestellt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Standort Mülheim (Standorte der Bundesnetzagentur für Flugfunkzeugnisse).

Antrag auf Erwerb eines Flugfunkzeugnisses durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
Antrag Bundeswehr (pdf / 178 KB)

Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst

Inhabern von Lizenzscheinen nach Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 wird gemäß § 13a der Verordnung über Flugfunkzeugnisse auf Antrag ein Flugfunkzeugnis ausgestellt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Standort Mülheim (Standorte der Bundesnetzagentur für Flugfunkzeugnisse).

Antrag auf Erwerb eines Flugfunkzeugnisses durch Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst
Antrag Inhaber Lizenzschein (pdf / 136 KB)

Anerkennung von ausländischen Flugfunkzeugnissen

Die im Ausland erteilten und gültigen Flugfunkzeugnisse, die unter Prüfungsbedingungen erworben wurden und einem entsprechenden Flugfunkzeugnis der Bundesrepublik Deutschland mindestens gleichwertig sind, können nach § 14 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse allgemein oder im Einzelfall anerkannt werden.

Flugfunkzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind und zur Ausübung des Sprechfunks in englischer Sprache berechtigen, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang allgemein und formlos anerkannt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Standort Mülheim (Standorte der Bundesnetzagentur für Flugfunkzeugnisse).

Antrag auf Anerkennung von ausländischen Flugfunkzeugnissen
Application for recognition of foreign Flight Radiotelephony Operator Licences
Antrag Anerkennung ausländischer Zeugnisse (pdf / 233 KB)

Anschriften der Bundesnetzagentur für Flugfunkzeugnisse

Anschriften der Bundesnetzagentur für Flugfunkzeugnisse
1 Prüfungsort Berlin: Seidelstr. 49, 13405 Berlin
2 Prüfungsort Köln: Stolberger Str. 112, 50933 Köln
3 Prüfungsort München: Betzenweg 32, 81247 München
* Mülheim ist auch für die bundesweite Bearbeitung von Anerkennungen nach §§ 12, 13, 13a und 14 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständig.
Prüfungsort

Kontaktadresse

Telefon

E-Mail

Berlin1Leipzig

Max-Liebermann-Str. 63

04157 Leipzig

(0341) 9996-999E-Mail Link
BremenBremen

Airbus-Allee 3-5

28199 Bremen

(0421) 43444-0E-Mail Link
EschbornEschborn

Elly-Beinhorn-Str. 2

65760 Eschborn

(06196) 965-0E-Mail Link
Köln2Mülheim*

Solinger Str. 16

45481 Mülheim

(0208) 4507-0E-Mail Link
LeipzigLeipzig

Max-Liebermann-Str. 63

04157 Leipzig

(0341) 9996-999E-Mail Link
München3Eschborn

Elly-Beinhorn-Str. 2

65760 Eschborn

(06196) 965-0E-Mail Link
ReutlingenReutlingen

Bismarckstr. 3

72764 Reutlingen

(07121) 926-0E-Mail Link

Ausnahmen

Ausgenommen von der Zeugnispflicht sind:

  • Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in den Lufträumen B, C und D betrieben werden
  • Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet werden
  • Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen betrieben werden
  • Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt oder die ausschließlich zu Ausbildungszwecken verwendet werden
  • Berechtigte, die Wartungs- und Reparaturarbeiten an Funkgeräten durchführen und im Rahmen dieser Tätigkeit zu Überprüfungszwecken am Flugfunk teilnehmen
  • Berechtigte, die sich mit Kraftfahrzeugen auf den Betriebsflächen eines Flughafens bewegen
  • Inhaber entsprechender gültiger Militärerlaubnisse und Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrkontrolldienst
  • Einsatzkräfte der Feuerwehren von Flughafenunternehmen auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle unter Verwendung der Feuerwehrfrequenz gemäß § 45 Absatz 5 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung

Nähere Einzelheiten regelt die Verordnung über Flugfunkzeugnisse.

Kontakt

Anfragen bitte an einen der Standorte für Flugfunkzeugnisse richten.

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