Flugfunkzeugnisse
Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen wird grundsätzlich ein von der Bundesnetzagentur ausgestelltes Flugfunkzeugnis benötigt. Die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes kann auch von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt und im Luftfahrerschein unter Angabe der Art der Flugfunkberechtigung ausgewiesen werden.
- Flugfunkprüfungen auf der AERO
- Anmeldung Ihrer Funkgeräte zum Mobilen Flugfunk und Flugnavigationsfunk
- Fragen und Antworten zu Prüfungen
- Ausnahmen
Flugfunkprüfungen auf der AERO
Die Bundesnetzagentur bietet erneut 2025 auf der AERO Friedrichshafen die Möglichkeit zum Ablegen der Flugfunk-Prüfung an.
Die Prüfung beginnt jeweils um 10:30 Uhr mit der Theorie. Im Anschluss daran findet der praktische Teil der Prüfung statt.
Weitere Infos unter Fragen und Antworten zu Prüfungen.
Bei späteren Anmeldungen kann eine Teilnahme an der Prüfung nicht garantiert werden.
Die erforderliche Art der notwendigen Zeugnisse richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle. Nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse berechtigen die Flugfunkzeugnisse zur Ausübung des Sprechfunks wie folgt:
BZF II - Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache nach Sichtflugregeln
BZF I - Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache nach Sichtflugregeln
BZF E - Sprechfunk in englischer Sprache nach Sichtflugregeln
AZF - Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache nach Sicht- und Instrumentenflugregeln
AZF E - Sprechfunk in englischer Sprache nach Sicht- und Instrumentenflugregeln
Voraussetzungen für den Erwerb eines BZF II, BZF I oder BZF E
Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens 15 Jahre alt sein oder spätestens drei Monate nach der Prüfung das Mindestalter erreichen.
Das BZF I kann als Vollprüfung oder als Zusatzprüfung vom BZF II erworben werden.
Voraussetzungen für den Erwerb eines AZF oder AZF E
Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens 18 Jahre alt sein oder spätestens drei Monate nach der Prüfung das Mindestalter erreichen.
Das AZF und das AZF E sind nur mit einer Zusatzprüfung zu erwerben, d. h., dass für das AZF das Innehaben des BZF II oder BZF I und für das AZF E das BZF E erforderlich sind.
Anmeldung Ihrer Funkgeräte zum Mobilen Flugfunk und Flugnavigationsfunk
Messehalle A5
Für jede Nutzung von Frequenzen des Flugfunks und des Flugnavigationsfunks durch Funkstellen an Bord von Luftfahrzeugen bedarf es einer Nummernzuteilung. Diese wird bei der Bundesnetzagentur beantragt.
Sie können Ihren Antrag direkt auf der Messe am Stand der Bundesnetzagentur abgeben und erhalten später die Zuteilung zugesandt.
Beim Ausfüllen der Antragsformulare werden Sie durch die Mitarbeiter der Bundesnetzagentur unterstützt.
Sie können dieses Jahr auch ihre Funkgeräte am Messestand kostenfrei prüfen lassen!
Fragen und Antworten zu Prüfungen
Zeugnisarten
Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen
Prüfungsfragen
Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Luftfahrtbehörde des Landes
Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache
Zweitschrift
Anerkennung von Flugfunkzeugnissen
Erwerb eines Flugfunkzeugnisses durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst
Anerkennung von ausländischen Flugfunkzeugnissen
Anschriften der Bundesnetzagentur für Flugfunkzeugnisse
Ausnahmen
Ausgenommen von der Zeugnispflicht sind:
- Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in den Lufträumen B, C und D betrieben werden
- Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet werden
- Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen betrieben werden
- Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt oder die ausschließlich zu Ausbildungszwecken verwendet werden
- Berechtigte, die Wartungs- und Reparaturarbeiten an Funkgeräten durchführen und im Rahmen dieser Tätigkeit zu Überprüfungszwecken am Flugfunk teilnehmen
- Berechtigte, die sich mit Kraftfahrzeugen auf den Betriebsflächen eines Flughafens bewegen
- Inhaber entsprechender gültiger Militärerlaubnisse und Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrkontrolldienst
- Einsatzkräfte der Feuerwehren von Flughafenunternehmen auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle unter Verwendung der Feuerwehrfrequenz gemäß § 45 Absatz 5 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung
Nähere Einzelheiten regelt die Verordnung über Flugfunkzeugnisse.
Kontakt
Anfragen bitte an einen der Standorte für Flugfunkzeugnisse richten.