Die Bundesnetzagentur kann auf Anfrage Behörden und Trägern öffentlicher Belange Kontaktdaten von Funkbetreibern zur Verfügung stellen (§§ 4 und 5 VwVfG), um deren Verwaltungsentscheidungen im Rahmen einer Amtshilfe zu unterstützen.
Durch die Kontaktanbahnung zwischen Errichtern neuer, hoher Bauwerke (z.B. Windenergieanlagen, Hochhäuser, Stromversorgungstrassen) und Betreibern von Funkanlagen kann einer Beeinträchtigung des Betriebs dieser Funkanlagen vorgebeugt werden.
Die Bundesnetzagentur prüft bei solchen Anfragen, ob Funkstellen des Richtfunks, des Ortungsfunks (Radar), des Radioastronomiefunkdienstes oder Funkmessstationen der Bundesnetzagentur beeinträchtigt werden könnten.
Konkrete Angaben zu Richtfunkanwendungen können nur bei den Betreibern eingeholt werden.
Es ist zwingend erforderlich, dass im Formular die Koordinaten angegeben werden. Hierzu können Sie sich auch an den Planungsträger wenden.
Bitte beachten Sie, dass für Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 Meter empfohlen wird, auf eine Funkbetreiberauskunft zu verzichten, da Beeinträchtigungen in diesem Fall unwahrscheinlich sind.
Beteiligung der Bundesnetzagentur / Abteilung „Ausbau Stromnetze“
Bei Planungs- oder Genehmigungsverfahren richten Sie bitte Ihre Anfragen an die
Bundesnetzagentur, Referat 814, Postfach 80 01, 53105 Bonn oder per E-Mail an verfahren.dritter.nabeg@bnetza.de
Information zur Beteiligung der Bundesnetzagentur finden Sie auf der Seite zum Netzausbau.
Weitere Auskünfte
Für militärische Richtfunkanwendungen erteilt das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200, 53123 Bonn, E-Mail: BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org entsprechende Auskünfte.
Zusätzliche Hinweise
Richtfunkstrecken in Flächennutzungsplänen
Hinsichtlich einer Veröffentlichung von Richtfunkstrecken in Flächennutzungsplänen ist zu beachten, dass dieses Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist und nur eine mögliche Maßnahme zur vorsorglichen Störungsvermeidung darstellt, die auch durch die öffentlichen Planungsträger nicht einheitlich gehandhabt wird. Eine Darstellung der Trassenverläufe in den Planunterlagen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Betreiber möglich (Datenschutz). Unter Berücksichtigung dieser Bedingung und der hohen Anzahl laufend neu hinzukommender Richtfunkstrecken ist es auf regionaler Ebene somit kaum möglich, ständig aktuelle Übersichten zu führen.
Funkmessstationen der Bundesnetzagentur
Der Gesetzgeber hat die Bundesnetzagentur in § 103 TKG zur Sicherstellung der Frequenzordnung beauftragt, Frequenznutzungen zu überwachen. Hierzu verfügt der Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur u.a. über ein bundesweites Netz von Funkmessstationen. Eine wirkungsvolle Überwachung der Frequenzordnung setzt voraus, dass diese Messeinrichtungen nicht gestört werden. Bauwerke und Bauten können zu Beeinträchtigungen des Empfangs insbesondere durch Abschattungen und Reflexionen und durch elektromagnetische Abstrahlung führen.
Die Bundesnetzagentur führt bei Bauplanungen, die eine Entfernung von 5 km zu den Funkmessstationen unterschreiten, eine Einzelfallprüfung durch. Hierbei werden die konkret zu erwartenden Auswirkungen der Bauplanung auf die Messeinrichtungen untersucht und bewertet.
Errichtung von Antennenmasten
Neben einer Frequenzzuteilung ist für eine geplante Nutzung von Antennenmasten die Beantragung einer Standortbescheinigung gemäß der "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)" für ortsfeste Funkanlagen mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt und mehr erforderlich. Ortsfeste Funkanlagen, die keinen systembezogenen Sicherheitsabstand aufweisen, sind von der Standortbescheinigungspflicht ausgenommen. In diesen Fällen sind lediglich die Installationsorte anzuzeigen. Die formblattgebundenen Anträge auf Standortbescheinigungen bzw. die Anzeigen zu den Installationsorten sind vor Inbetriebnahme der Funkanlagen bei den regional zuständigen Dienstleistungszentren der Bundesnetzagentur einzureichen.
Standortbescheinigung: EMF-Datenbank
Frequenzzuteilung: Verwaltungsvorschriften
Errichtung von Windenergieanlagen
Der Gesetzgeber hat 2014 damit begonnen ein neues Register einzuführen und die Bundesnetzagentur mit seiner Einrichtung und seinem Betrieb beauftragt: Das Marktstammdatenregister (MaStR). Die Bundesnetzagentur stellt das MaStR als behördliches Register für den Strom- und Gasmarkt auf der Basis von § 111e und § 111f EnWG sowie der Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten (MaStRV) zur Verfügung.
Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist für alle Windenergieanlagen verpflichtend, die unmittelbar oder mittelbar an ein Strom- bzw. Gasnetz angeschlossen sind oder werden sollen. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Anlagen eine Förderung nach dem EEG erhalten und unabhängig vom Inbetriebnahmedatum.
Eine Registrierung von Einheiten in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist (Projekte), ist nach der MaStRV verpflichtend, wenn diese eine Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz benötigen.
Wenn eine Förderung für eine Windenergieanlage in Anspruch genommen wird, kann diese nur dann ohne Abzüge ausbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Registrierungspflichten und -fristen eingehalten wurden. Wenn die Frist überschritten ist, wird die Zahlung vom Netzbetreiber zurückgehalten. Außerdem erlischt bei einer Fristüberschreitung der Förderanspruch möglicherweise teilweise oder vollständig und wird auch nicht nachgezahlt.
Grundsätzlich handeln Sie ordnungswidrig, wenn Sie eine Registrierung im Marktstammdatenregister nicht rechtzeitig vornehmen.
Bei der Errichtung und dem Betrieb von Energieanlagen (im Sinne des EnWG) sind ggf. weitere Behörden einzubeziehen. Das EnWG sieht dabei eine Grundzuständigkeit der landesrechtlichen Behörden bzw. der Landesregulierungsbehörden vor, soweit die Aufgabe nicht dem Aufgabenbereich der Bundesnetzagentur zugewiesen ist.
Landesrechtliche Behörden sind beispielsweise zuständig für:
- das Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen, § 43 Abs. 1 EnWG
- für die Überwachung der technischen Sicherheit von Energieanlagen bei deren Errichtung und Betrieb, § 49 Abs. 1
- die Erteilung der Genehmigung bei Aufnahme des Betriebs von Energieversorgungsnetzen, § 4 EnWG
Die Landesregulierungsbehörden sind demgegenüber zuständig für:
- die in § 54 Abs. 2 EnWG enthaltenen Aufgaben (z. B. Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG) soweit die Aufgabe nicht der Bundesnetzagentur zugewiesen ist.
Infrastrukturatlas
Die Bundesnetzagentur führt als zentrale Informationsstelle des Bundes insbesondere zu Planungszwecken den bundesweiten Infrastrukturatlas. Der Infrastrukturatlas basiert auf einem Geoinformationssystem und enthält Daten über vorhandene Infrastrukturen wie z.B. Leerrohre, Glasfaser, Funkstandorte um eine Mitverlegung oder Mitnutzung im Rahmen des Breitbandausbaus zu ermöglichen (§§ 136 ff. Telekommunikationsgesetz). Allerdings bildet der Infrastrukturatlas nicht jegliche Leitungen ab, die im Boden verlegt sind. Aus diesem Grund eignet er sich nicht als Instrument zur Leitungsauskunft. Zu beachten ist auch, dass die Bundesnetzagentur selbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt.
Des Weiteren werden seit 2018 Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen wie beispielsweise an Straßen oder Stromnetzen dargestellt, die von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze an die Zentrale Informationsstelle geliefert werden. Über die Einsicht im Infrastrukturatlas können somit Telekommunikationsnetzbetreiber Bauarbeiten in ihrem Ausbaugebiet lokalisieren und daraufhin mit dem gemeldeten Ansprechpartner für Bauarbeiten in Kontakt treten um eine Mitverlegung von Infrastrukturen auszuhandeln.
Wegerecht
Betreiber oder Eigentümer öffentlicher Telekommunikationsnetze können nach § 125 Abs. 1 u. 2 TKG bei der Bundesnetzagentur die Berechtigung zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege beantragen (Wegerecht). Die Nutzungsberechtigung kann sich auf ein Gebiet (z. B. Kommune) oder auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland erstrecken.
Die Ausübung der Nutzungsberechtigung selbst ist kostenlos. Diese Nutzungsberechtigung ersetzt nicht die für Einzelbaumaßnahmen erforderliche schriftliche Zustimmung des Trägers der Wegebaulast (§ 127 Abs. 1 TKG). Die Träger der Wegebaulast haben daher Kenntnisse über die in ihrem Zuständigkeitsbereich verlegten oder beabsichtigten Telekommunikationslinien.
Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87f GG einen Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit "öffentliche Belange" wahr. Es ist empfehlenswert, die in dem vorgesehenen Baugebiet tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien zu beteiligen.