Der Gesetzgeber hat 2014 damit begonnen ein neues Register einzuführen und die Bundesnetzagentur mit seiner Einrichtung und seinem Betrieb beauftragt: Das Marktstammdatenregister (MaStR). Die Bundesnetzagentur stellt das MaStR als behördliches Register für den Strom- und Gasmarkt auf der Basis von § 111e und § 111f EnWG sowie der Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten (MaStRV) zur Verfügung.
Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist für alle Windenergieanlagen verpflichtend, die unmittelbar oder mittelbar an ein Strom- bzw. Gasnetz angeschlossen sind oder werden sollen. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Anlagen eine Förderung nach dem EEG erhalten und unabhängig vom Inbetriebnahmedatum.
Eine Registrierung von Einheiten in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist (Projekte), ist nach der MaStRV verpflichtend, wenn diese eine Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz benötigen.
Wenn eine Förderung für eine Windenergieanlage in Anspruch genommen wird, kann diese nur dann ohne Abzüge ausbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Registrierungspflichten und -fristen eingehalten wurden. Wenn die Frist überschritten ist, wird die Zahlung vom Netzbetreiber zurückgehalten. Außerdem erlischt bei einer Fristüberschreitung der Förderanspruch möglicherweise teilweise oder vollständig und wird auch nicht nachgezahlt.
Grundsätzlich handeln Sie ordnungswidrig, wenn Sie eine Registrierung im Marktstammdatenregister nicht rechtzeitig vornehmen.
Bei der Errichtung und dem Betrieb von Energieanlagen (im Sinne des EnWG) sind ggf. weitere Behörden einzubeziehen. Das EnWG sieht dabei eine Grundzuständigkeit der landesrechtlichen Behörden bzw. der Landesregulierungsbehörden vor, soweit die Aufgabe nicht dem Aufgabenbereich der Bundesnetzagentur zugewiesen ist.
Landesrechtliche Behörden sind beispielsweise zuständig für:
- das Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen, § 43 Abs. 1 EnWG
- für die Überwachung der technischen Sicherheit von Energieanlagen bei deren Errichtung und Betrieb, § 49 Abs. 1
- die Erteilung der Genehmigung bei Aufnahme des Betriebs von Energieversorgungsnetzen, § 4 EnWG
Die Landesregulierungsbehörden sind demgegenüber zuständig für:
- die in § 54 Abs. 2 EnWG enthaltenen Aufgaben (z. B. Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG) soweit die Aufgabe nicht der Bundesnetzagentur zugewiesen ist.