Be­fris­tung sämt­li­cher Fre­quenz­zu­tei­lun­gen im nicht­öf­fent­li­chen mo­bi­len Land­funk

Hier finden Sie Informationen über die Umstellung des Kanalrasters im Betriebsfunk und die nachträgliche Befristung sämtlicher bisher unbefristeter Frequenzzuteilungen im nichtöffentlichen mobilen Landfunk.

Hinweis
Wer bereits eine befristete Frequenzzuteilung im nicht öffentlichen mobilen Landfunk besitzt ist von den Änderungen nicht betroffen. Bereits individuell festgelegte Befristungen gelten weiterhin. Ebenfalls nicht betroffen sind Frequenzzuteilungen nach anderen (Verwaltungs-)Vorschriften.

Sonstige Informationen zum Betriebsfunk und weiterer Funkdienste im Bereich des nichtöffentlichen mobilen Landfunks und die Antragsformulare finden Sie unter Betriebs- und Bündelfunk.

Umstellung des Kanalrasters und nachträgliche Befristung im Betriebsfunk

Im Zusammenhang mit der Umstellung des Kanalrasters wurden einzelne Frequenznutzungen nachträglich bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Hiervon ist nur eine relativ geringe Anzahl an Zuteilungen betroffen. Die Mehrheit der Zuteilungen wurden nachträglich bis zum 31. Dezember 2028 befristet.

Im Jahr 2018 hat die Bundesnetzagentur nach einer öffentlichen Anhörung die Ablösung der 20-kHz-Kanalbandbreite und die Umstellung auf das 12,5-kHz-Kanalraster im Betriebsfunk festgelegt. Die technologische Weiterentwicklung, das neue international abgestimmte Frequenzraster und die damit verbundene effizientere und störungsfreie Frequenznutzung haben die Umstellung notwendig gemacht. Die Umstellung ist noch nicht abgeschlossen. Das aktuelle Kanalraster kann der jeweils aktuellen Version der Verwaltungsvorschriften für den nichtöffentlichen mobilen Landfunk (VVnömL) - Stand Oktober 2024 (pdf / 4 MB) entnommen werden.

Seit 2018 werden Frequenzzuteilungen für neu zu errichtende Funknetze nur noch im 12,5-kHz-Kanalraster zugeteilt. Ausnahmsweise werden daneben bestimmte befristete Zuteilungen im 20-kHz-Kanalraster längstens bis 31. Dezember 2028 erneut zugeteilt.

Um das gesamte neue Frequenzraster effizient und störungsfrei nutzen zu können, müssen sämtliche Frequenzzuteilungen umgestellt werden. Dadurch war es notwendig, die noch vorhandenen unbefristeten Frequenzzuteilungen nachträglich zu befristen.

Im Zusammenhang mit der Umstellung des Kanalrasters im Betriebsfunk wurden bereits seit 2018 sukzessive einzelne Frequenzen oder Frequenzbereiche nachträglich befristet und geräumt. Dies ist notwendig, damit alle Zuteilungsinhaber möglichst unterbrechungsfrei in das neue Kanalraster wechseln können, denn eine Umstellung aller Zuteilungen zu einem festen Stichtag ist nicht möglich.

Durch die vorzeitige Befristung und Räumung bestimmter Frequenzbereiche werden Ausweichmöglichkeiten für alle Zuteilungsinhaber geschaffen und gleichzeitige Nutzungen im alten und im neuen Kanalraster während der Umstellungsphase ermöglicht.

Hierfür wurden seit 2018 entsprechende Frequenzen und Frequenzbereiche in der VVnömL bzw. im Frequenzplan benannt. Bestimmte bislang unbefristet erteilte Zuteilungen für Frequenzen in den Ausweichbereichen wurden nun nachträglich bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Die konkret betroffenen Frequenzen können Sie der Anlage zur Amtsblatt Verfügung 64/2024 (pdf / 208 KB) entnehmen.

Alle übrigen bisher noch unbefristet erteilten Zuteilungen im Betriebsfunk wurden bis zum 31. Dezember 2028 befristet.

Im Betriebsfunk keine Frequenznutzung im 20-kHz-Raster ab 2029

Damit ist ab dem 1. Januar 2029 keine Frequenznutzung im 20-kHz-Raster im Betriebsfunk mehr möglich. Zur Planung der Frequenzumstellung von Bestandsnetzen werden den Zuteilungsinhabern auf Antrag innerhalb der Übergangsfrist Frequenzen aus dem neuen Kanalraster zur Verfügung gestellt. Ein erforderlicher Parallelbetrieb von Frequenzen des auslaufenden 20 kHz sowie des neuen Kanalrasters für eine Übergangszeit bis maximal 31. Dezember 2028 kann mit der Bundesnetzagentur abgestimmt werden.

Nachträgliche Befristung aller bisher unbefristeter Frequenzzuteilungen

Von der nachträglichen Befristung bisher unbefristeter Frequenzzuteilungen sind alle Frequenzzuteilungen entsprechend der VVnömL betroffen. Nicht betroffen sind Frequenzzuteilungen nach anderen (Verwaltungs-)Vorschriften.

Nicht nur die von der Umstellung des Kanalrasters betroffenen und bisher unbefristet erteilten Frequenzzuteilungen wurden nachträglich befristet. Darüber hinaus wurden sämtliche bisher unbefristet erteilte Frequenzzuteilungen entsprechend der VVnömL nachträglich bis 31. Dezember 2028 befristet.

Dies hängt mit einer Verschiebung des Frequenzbedarfs zusammen. Auf der einen Seite gibt es einen hohen Anteil an nicht genutzten und häufig unbefristet zugeteilten Frequenzen. Auf der anderen Seite steigt der Bedarf bei manchen Anwendungen im Bereich des nichtöffentlichen mobilen Landfunks.

Durch die Befristung bisher unbefristeter Zuteilungen sind alle Zuteilungsinhaber gezwungen, sich mit ihrem künftigen Frequenzbedarf auseinanderzusetzen und diesen bedarfsgerecht anzupassen. Es wird erwartet, dass nur bei tatsächlichem Bedarf ein Antrag auf eine erneute Zuteilung gestellt wird. In Anbetracht der teilweise hohen Quoten an Nichtnutzungen wird auch erwartet, dass zahlreiche Frequenzen spätestens ab 2029 frei werden. Diese können dann für andere Anwendungen entsprechend der VVnömL genutzt werden. Dies erfordert allerdings, sämtliche noch vorhandenen unbefristeten Frequenzzuteilungen nachträglich bis zum 31. Dezember 2028 zu befristen.

Eine technische Umstellung von Bestandsnetzen erscheint derzeit in diesen Fällen nicht notwendig, so dass eine unterbrechungsfreie Frequenznutzung durch einen rechtzeitigen Antrag auf Frequenzzuteilung ab dem 1. Januar 2029 möglich ist.

Abschluss des Verfahrens

Die Befristung erfolgte gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes als nachträgliche Nebenbestimmung zu den Frequenzzuteilungen durch personengebundene Allgemeinverfügung vom 26. Juni 2024. Den vollständigen Wortlaut finden Sie in der Amtsblatt Verfügung 64/2024 (pdf / 208 KB) .

Zur geplanten Befristung bisher unbefristeter Frequenzzuteilungen im nichtöffentlichen mobilen Landfunk hat die Bundesnetzagentur im Sommer 2023 eine erste öffentliche Anhörung durchgeführt. Interessierte Kreise konnten vom 9. August bis 22. September 2023 Stellung nehmen. Den vollständigen Wortlaut der ersten Anhörung finden Sie in der Amtsblatt Mitteilung 135/2023 (pdf / 21 KB) .

Im Rahmen der ersten Anhörung wurde deutlich, dass die Ausweichbereiche bei der Umstellung des Kanalrasters besonders betrachtet werden müssen, damit die Umstellung praxistauglich erfolgen kann. Daher wurde zu dem leicht veränderten Vorgehen eine erneute Anhörung durchgeführt. Interessierte Kreise konnten vom 20. Dezember 2023 bis 1. Februar 2024 hierzu Stellung nehmen. Den vollständigen Wortlaut der zweiten Anhörung finden Sie in der Amtsblatt Mitteilung 255/2023 (pdf / 57 KB) .

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