TKG: Über­tra­gung von We­ge­rech­ten

Der Bund ist befugt, Verkehrswege für Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen. Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie öffentliche Gewässer. Die Telekommunikationslinien müssen hierbei öffentlichen Zwecken dienen. Zudem darf die unentgeltliche Inanspruchnahme seitens des Bundes nicht zu einer dauerhaften Beschränkung des eigentlichen Zweckes der Verkehrswege führen.

Diese unentgeltliche Nutzungsberechtigung für Verkehrswege überträgt der Bund auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze bzw. öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien. Gleiches gilt auch für die Errichtung von reinen Leerrohranlagen, wenn sie für öffentliche Telekommunikationsnetze genutzt werden sollen. Für die Übertragung ist die Bundesnetzagentur zuständig.

Vor der Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast (i. d. R. Stadt/Gemeinde) erforderlich.

Gesetzliche Grundlagen: § 125 Abs. 1 TKG, § 125 Abs. 2 TKG, § 127 Abs. 1 TKG

Hinweise zum Antragsverfahren

Welche Anforderungen sind bei einem Antragsverfahren zu erfüllen? Gibt es Gebühren oder Auslagen? Was ist hinsichtlich Markterkundungs- sowie Ausschreibungsverfahren zu beachten?

Diese und ähnliche Fragen beantworten wir Ihnen in den folgenden sechs Themenblöcken.

1. Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit

Die gesetzlich erforderlichen persönlichen Voraussetzungen „Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit“ zielen auf die Nutzungsberechtigung ab. Konkret ist gemeint, die „Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen“.

Die Anforderungen gelten unabhängig davon, ob der Antragsteller Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze bzw. öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien ist.

Gesetzliche Grundlage: § 125 Abs. 1 TKG

Fachkunde

Zum Nachweis der Fachkunde sind entweder Referenzen über bisherige Tiefbautätigkeiten des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verlegung neuer Telekommunikationslinien bzw. Änderung vorhandener Telekommunikationslinien vorzulegen oder eine Eigenerklärung zur Fachkunde (pdf / 115 KB) abzugeben, dass nur solche Unternehmen durch den Antragsteller beauftragt werden, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Tiefbautätigkeiten verfügen, sofern die Tiefbautätigkeiten nicht durch den Antragsteller selbst ausgeführt werden.

Zuverlässigkeit

Zur Darlegung der Zuverlässigkeit ist eine entsprechende Erklärung des Antragstellers über die bisherige Erfüllung von Bedingungen und Auflagen von Zustimmungsbescheiden zur Verlegung neuer Telekommunikationslinien oder Änderung vorhandener Telekommunikationslinien abzugeben.

Leistungsfähigkeit

Unabhängig von den o. a. sachlichen Voraussetzungen richten sich auch die Anforderungen an die (finanzielle) Leistungsfähigkeit nach dem Umfang der geplanten Aufwendungen und nach der Größe des beantragten Wegerechtsgebietes.

Der Antragsteller hat seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf die von ihm geplante Ausübung des Wegerechts (mittelfristige geschäftliche Planung über fünf Jahre und deren Finanzierung) schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.

Die Vorgabe eines einheitlichen Geschäftsplans oder eines standardisierten Finanzierungsmodells passend für sämtliche Ausbauprojekte gibt es dabei nicht, da für die Projekte individuelle Voraussetzungen des Antragstellers und deren Geschäftsmodelle oder auch regionale Besonderheiten für die Kapitalbeschaffung relevant sind.

Der von allen Antragstellern gleichermaßen vorzulegende Fünfjahresplan soll aufs Jahr bezogen die Höhe und die zeitliche wie sachliche Verteilung der Investitionskosten (CapEx) für den Aufbau der Telekommunikationslinien und die in der Folge regelmäßig anfallenden Betriebskosten (OpEx) sowie alle genutzten Finanzierungsquellen (Eigenmittel, Einnahmen, Fremdmittel, Darlehen, Förderzuschüsse) in Form einer tabellarischen Übersicht enthalten.

Die Investitionskosten (CapEx) umfassen die Ausgaben für langfristige Anlagegüter und damit Investitionen in die Ausstattung und grundlegende Infrastruktur für den Aufbau von Telekommunikationsnetzen oder –linien. Hierzu zählen mit wesentlichem Anteil auch die Kosten für die Tiefbaumaßnahmen wie Ausheben von Erdreich, Verlegen der Kabel, Legen der Hausanschlüsse.

Unter den Betriebskosten (OpEx) werden sämtliche laufende Kosten verstanden, die für den Betrieb eines Systems erforderlich sind. Dazu gehören auch Energiekosten, Mieten für Räumlichkeiten und Anlagen (z. B. auch Telekommunikationslinien Dritter), Personalkosten und Verbrauchsmaterialien.

Erklärungen Dritter gegenüber dem Antragsteller zur Darlegung der Finanzierung geplanter Vorhaben sind mit dem Antrag vorzulegen. Erforderlich sind hierzu konkrete, verbindliche Finanzierungszusagen der Finanzgeber über die Bereitstellung der Finanzmittel (z. B. Kredite, Patronatserklärungen, Förderbescheide, Bürgschaften).

Der Nachweis der zur Kostendeckung verwendeten Eigenmittel des Antragstellers kann durch Vorlage eines durch eine Bank, Sparkasse, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestätigten Eigenmittelnachweis erfolgen. Zusätzlich sind Wirtschaftsauskünfte über den Antragsteller und über die eine Finanzierung zusagenden Gesellschafter von nationalen oder internationalen Wirtschaftsauskunfteien einzuholen.

2. Verlegung von Leerrohren

Auch Eigentümer von reinen Leerrohrnetzen können einen Antrag auf Übertragung des Wegerechts stellen, soweit die von ihnen auszubauende Telekommunikationslinien im Rahmen eines Betreibermodells für den Betrieb eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes zur Verfügung stehen. In diesem Fall dient auch die Telekommunikationslinie selbst öffentlichen Zwecken.

Wenn zum Zeitpunkt des Ausbaus noch kein Betreiber für das Leerrohrnetz bereitsteht, muss bei der Antragstellung die generelle Eignung des Leerrohrnetzes für die Zwecke des Betriebs öffentlicher Telekommunikationsnetze glaubhaft dargelegt werden. Dabei genügt es, wenn Telekommunikationslinien als Teilstücke für öffentliche Telekommunikationsnetze bereitgestellt werden.


3. Weitere Nachweise und Unterlagen

Die Bundesnetzagentur kann vom Antragsteller weitere Nachweise und Unterlagen anfordern, sofern diese für ihre Entscheidung über die Übertragung von Wegerechten erforderlich sind.

4. Gebühren und Auslagen

Die Bundesnetzagentur erhebt für Entscheidungen über die Übertragung von Wegerechten Gebühren und Auslagen. Die Höhe richtet sich nach dem Zeitaufwand der Antragsbearbeitung. Die Festsetzung erfolgt durch einen gesonderten Verwaltungsakt.

Gesetzliche Grundlage: § 125 Abs. 2 TKG

5. Unabhängigkeit von anderen rechtlichen Verpflichtungen

Die Übertragung von Wegerechten berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für den Wegerechtsinhaber im Zusammenhang mit der Ausübung des Wegerechts aus anderen Rechtsverhältnissen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- und Erlaubnisvorbehalte (z. B. baurechtlicher und umweltrechtlicher Art) sowie für Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge u. ä.).

Vor jeder Verlegung neuer Telekommunikationslinien und der Änderung vorhandener Telekommunikationslinien ist die Zustimmung der Träger der Wegebaulast zu beantragen.

Gesetzliche Grundlage: § 127 Abs. 1 TKG

6. Hinweise zur Teilnahme an Markterkundungs- oder Ausschreibungsverfahren

  • Die Bundesnetzagentur überträgt das Wegerecht unter bestimmtem Voraussetzungen für konkrete Ausbauvorhaben.
  • Die Übertragung des Wegerechts nur zur Teilnahme an Markterkundungs- oder Ausschreibungsverfahren ist nicht vorgesehen.
    Zum Zeitpunkt der Durchführung des Markterkundungsverfahrens ist nicht absehbar, ob das Vorhaben durchgeführt und welches Unternehmen den Breitbandausbau vornehmen wird. Es ist daher möglich, dass ein Unternehmen, das wegen der Teilnahme am Markterkundungsverfahren vorab Wegerechte beantragt hat, diese weder wahrnehmen noch tatsächlich benötigen würde. Die Übertragung des Wegerechts würde in diesem Fall dem gesetzlich normierten Nutzungszweck „für die Dauer der öffentlichen Tätigkeit“ widersprechen.
    Sofern ein Antragsteller plant, den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise durch die Verwendung von Fördermitteln zu belegen, die zum Zeitpunkt des Markterkundungsverfahrens noch nicht verbindlich zugesagt und damit nachgewiesen werden können, kann eine Übertragung der Nutzungsberechtigung nach § 125 Abs. 1 TKG mangels nicht ausreichend nachgewiesener Leistungsfähigkeit nicht erhalten.
  • Auch die Vorlage einer Meldebescheinigung ist nicht als Voraussetzung zur Teilnahme an Markterkundungs- oder Ausschreibungsverfahren geeignet.
    Es ist grundsätzlich keine Marktzutrittserlaubnis (Genehmigung/Lizenz) zum Betrieb von Telekommunikationsnetzen oder dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten erforderlich. Durch Abgabe einer solchen Meldung werden keine über die gesetzlichen Rechte des TKG hinausgehenden Rechte gewährt. Die Meldepflicht dient lediglich der Marktbeobachtung und erleichtert die Überwachung der Tätigkeit auf dem Markt, d. h. die Einhaltung und Auferlegung von Verpflichtungen aus dem TKG. Die Pflicht zur Meldung besteht frühestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der meldepflichtigen Tätigkeit (gewerbliches Betreiben eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder gewerbliches Erbringen öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste).
  • Weder die Errichtung von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationslinien noch das bloße Eigentum an Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationslinien sind eine meldepflichtige Tätigkeit.

Gesetzliche Grundlagen: § 125 Abs. 1 und 3 TKG; § 5 TKG

Definitionen von Begriffen

Einige Begriffe sind im Gesetz definiert. Wo genau Sie die Erläuterungen finden, entnehmen Sie bitte der Auflistung.

BegriffGesetzliche Grundlage
Verkehrswege§ 125 Abs. 1 S. 2 TKG
Telekommunikationsnetz§ 3 Nr. 65 TKG
Öffentliches Telekommunikationsnetz § 3 Nr. 42 TKG
Telekommunikationslinien § 3 Nr. 64 TKG
Telekommunikationsdienste§ 3 Nr. 61 TKG
Öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste§ 3 Nr. 44 TKG

Downloads

Informationen zu den beiden Eigenerklärungen finden Sie unter dem Punkt „Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässig- und Leistungsfähigkeit“.
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