TKG: Übertragung von Wegerechten
Der Bund ist befugt, Verkehrswege für Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen. Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie öffentliche Gewässer. Die Telekommunikationslinien müssen hierbei öffentlichen Zwecken dienen. Zudem darf die unentgeltliche Inanspruchnahme seitens des Bundes nicht zu einer dauerhaften Beschränkung des eigentlichen Zweckes der Verkehrswege führen.
Diese unentgeltliche Nutzungsberechtigung für Verkehrswege überträgt der Bund auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze bzw. öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien. Gleiches gilt auch für die Errichtung von reinen Leerrohranlagen, wenn sie für öffentliche Telekommunikationsnetze genutzt werden sollen. Für die Übertragung ist die Bundesnetzagentur zuständig.
Vor der Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast (i. d. R. Stadt/Gemeinde) erforderlich.
Gesetzliche Grundlagen: § 125 Abs. 1 TKG, § 125 Abs. 2 TKG, § 127 Abs. 1 TKG
Hinweise zum Antragsverfahren
Welche Anforderungen sind bei einem Antragsverfahren zu erfüllen? Gibt es Gebühren oder Auslagen? Was ist hinsichtlich Markterkundungs- sowie Ausschreibungsverfahren zu beachten?
Diese und ähnliche Fragen beantworten wir Ihnen in den folgenden sechs Themenblöcken.
1. Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit
2. Verlegung von Leerrohren
3. Weitere Nachweise und Unterlagen
4. Gebühren und Auslagen
5. Unabhängigkeit von anderen rechtlichen Verpflichtungen
6. Hinweise zur Teilnahme an Markterkundungs- oder Ausschreibungsverfahren
Definitionen von Begriffen
Einige Begriffe sind im Gesetz definiert. Wo genau Sie die Erläuterungen finden, entnehmen Sie bitte der Auflistung.
Begriff | Gesetzliche Grundlage |
---|---|
Verkehrswege | § 125 Abs. 1 S. 2 TKG |
Telekommunikationsnetz | § 3 Nr. 65 TKG |
Öffentliches Telekommunikationsnetz | § 3 Nr. 42 TKG |
Telekommunikationslinien | § 3 Nr. 64 TKG |
Telekommunikationsdienste | § 3 Nr. 61 TKG |
Öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste | § 3 Nr. 44 TKG |