Fre­quen­zauk­ti­on 2019

Az: BK1-17/001

Zuordnung

Die Bundesnetzagentur hat am 2. August 2019 über die Zuordnung der in Mainz versteigerten Frequenzblöcke entschieden.

Gegenstand der vergangenen Frequenzauktion im Mainz waren 41 Frequenzblöcke aus den Frequenzbereichen 2 GHz und 3,6 GHz.
Zum Großteil wurden die Blöcke bezüglich ihre Lage im Spektrum abstrakt versteigert. Lediglich im 3,6-GHz-Bereich wurden der oberste und der unterste Block in konkreter Bandlage versteigert.

Im Anschluss an das Ende der Auktion mit Aushändigung der Zuschlagsbescheide folgte mit dem Zuordnungsverfahren nun die konkrete Zuordnung der abstrakt ersteigerten Blöcke entsprechend dem in der Entscheidung der Präsidentenkammer vom 26. November 2018 (Az. BK1-17/001, Punkt IV.4.2) vorgesehenen Verfahren.

Daraus ergeben sich die folgenden Zuordnungen:

Im Bereich bei 2 GHz

Zuordnung im Bereich bei 2 GHz

Im Bereich bei 3,6 GHz

Zuordnung im Bereich bei 3,6 GHz

Drahtloser Netzzugang in den Bereichen 700 MHz bis 3,8 GHz

Drahtloser Netzzugang im Bereich 700 MHz bis 3,8 GHz

Übersicht Mobilfunkspektrum nach der Auktion (pdf / 176 KB)

Die Auktion erfolgte in Form einer offenen aufsteigenden simultanen Mehrrundenauktion.

5G Auktion

Vom 19. März 2019 bis zum 12. Juni 2019 wurden die Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz versteigert. Zu der Auktion zugelassen waren die Unternehmen Drillisch Netz AG, Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Telekom Deutschland GmbH und die Vodafone GmbH. Alle Bieter haben erfolgreich auf Spektrum geboten.

Die Auktion endetet nach 497 Runden bei 6.549.651.000 €.

Das ersteigerte Spektrum je Bieter verteilt sich wie folgt:

Drillisch Netz AGTelefónica Germany GmbH & Co. OHGTelekom Deutschland GmbHVodafone GmbH
2 GHz2 x 10 MHz2 x 10 MHz2 x 20 MHz2 x 20 MHz
3.6 GHz50 MHz70 MHz90 MHz90 MHz
Summe70 MHz90 MHz130 MHz130 MHz

Bisheriges Verfahren

Deutschland soll Weltspitze bei der digitalen Infrastruktur und Leitmarkt für 5G werden. Die neue Mobilfunkgeneration 5G soll die Entwicklung innovativer Dienste und Anwendungen (Industrie 4.0, automatisiertes Fahren, Internet der Dinge) fördern. Dafür werden Frequenzen frühzeitig und bedarfsgerecht bereitgestellt, damit Deutschland bei diesem Technologiesprung voranschreitet.

Nachdem die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur am 14. Mai 2018 bereits entschieden hatte, die Frequenzen aus den Bereichen 2 GHz und 3,4 GHz bis 3,7 GHz wegen Knappheit zu versteigern, hat sie am 26. November 2018 die Entscheidung über die Vergabe- und Auktionsregeln nach Anhörung der interessierten Kreise veröffentlicht.

Präsidentenkammerentscheidungen I und II - Auktion 2019 (pdf / 537 KB)
Präsidentenkammerentscheidungen III und IV - Auktion 2019 (pdf / 4 MB)

Parallel zum Vergabeverfahren hat die Bundesnetzagentur ein Antragsverfahren für Frequenzzuteilungen im Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz zur lokalen und regionalen Nutzung erarbeitet. Für den Frequenzbereich bei 26 GHz wird ebenfalls ein Antragsverfahren erarbeitet. Dadurch können auch regionale Netzbetreiber, kleine und mittlere Unternehmen oder Start-Ups, mit einem erst künftig auftretenden Frequenzbedarf, sowie Gemeinden und Vertreter der Land- und Forstwirtschaft das Potenzial der kommenden Mobilfunkgeneration 5G für Anwendungen in der Wirtschaft und Industrie nutzen bzw. die Mobilfunkversorgung im ländlichen Raum verbessern. Weitere Informationen zur Bereitstellung der Frequenzbereiche 3.700 MHz – 3.800 MHz und 26 GHz für den drahtlosen Netzzugang finden Sie unter www.bundenetzagentur.de/lokalesbreitband.

Bisherige Dokumente und Stellungnahmen

Am 24. September 2018 hat die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur einen Entwurf über die Vergaberegeln und Auktionsregeln zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,4 GHz bis 3,7 GHz gefertigt. Diese beinhalten insbesondere die Themen Versorgungsverpflichtung, Diensteanbieterregelung und nationales Roaming. Interessierte Kreise konnten zu den Vergabebedingungen und Auktionsregeln bis zum 12. Oktober 2018 Stellung nehmen.

Konsultationsentwurf - Entscheidungen III und IV (pdf / 2 MB)
Stellungnahmen zum Konsultationsentwurf (zip / 57 MB) (aktualisiert am 21.11.2018)

Bereits am 13. Juli 2018 hat die Bundesnetzagentur in einer mündlichen Anhörung die wesentlichen frequenzregulatorischen Aspekte, insbesondere der Vergaberegeln, erörtert.

Stellungnahmen zur mündlichen Anhörung (zip / 66 MB) (aktualisiert am 05.09.2018)

Am 14. Mai hat die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur entschieden, die Frequenzen aus den Bereichen 2 GHz und 3,4 GHz bis 3,7 GHz zu versteigern, weil mehr Frequenzen nachgefragt werden, als verfügbar sind.

Am 29. Januar 2018 hat die Bundesnetzagentur den Entwurf einer Präsidentenkammerentscheidung zur Anordnung und Wahl eines Vergabeverfahrens gefertigt und zur öffentlichen Anhörung gestellt. Interessierte Kreise konnten bis zum 28. Februar 2018 Stellung nehmen.

Konsultationsentwurf - Entscheidungen I und II (pdf / 350 KB)
Stellungnahmen zum Konsultationsentwurf (zip / 34 MB) (aktualisiert am 04.04.2018)

Zur bedarfsgerechten Bereitstellung von Frequenzen für die Einführung der fünften Mobilfunkgeneration (5G) und den Ausbau digitaler Infrastrukturen hatte die Bundesnetzagentur bereits im Juli 2016 zunächst den Frequenz-Kompass zu den aktuellen frequenzregulatorischen Handlungsfeldern veröffentlicht. Zur weiteren Konkretisierung wurden im Dezember 2016 Orientierungspunkte zur Konsultation gestellt. Auf der Grundlage der eingereichten Stellungnahmen hatte die Bundesnetzagentur Eckpunkte erarbeitet und gleichzeitig die Bedarfsermittlung für bundesweite Zuteilungen im Bereich 2 GHz und 3,6 GHz eingeleitet.

Eckpunkte und Bedarfsermittlung (pdf / 274 KB)
Stellungnahmen zu den Eckpunkten (zip / 40 MB)

Orientierungspunkte - Auktion 2019 (pdf / 2 MB)
Stellungnahmen zu den Orientierungspunkten - Auktion 2019 (ZIP / 37 MB) (aktualisiert am 02.05.2017)

Frequenz-Kompass - Auktion 2019 (pdf / 485 KB)
Stellungnahmen zum Frequenz-Kompass - Auktion 2019 (ZIP / 14 MB) (aktualisiert am 08.03.2017)

FAQs zur Frequenzauktion 2019

Werden die Anlagen der Präsidentenkammerentscheidung zu den Verkehrswegen georeferenziert in digitaler Form zur Verfügung gestellt?

Die Versorgungsverpflichtungen auf die sich die Anlagen 4, 5, 6 und 7 beziehen, gelten nur für die bestehenden Mobilfunknetzbetreiber, falls diese in der Auktion Frequenzen ersteigern. Daher werden die Karten nur diesen in einem georeferenzierten Datenformat zur Verfügung gestellt.

Wie ist der „Antennensektor“ im Zusammenhang mit den Versorgungsauflagen definiert?Wie wird berücksichtigt, dass Zuteilungsinhaber für die Erfüllung der Versorgungsauflagen verschiedene Frequenzbänder einsetzen können, deren Antennensektoren nicht deckungsgleich sind?

Die in den Versorgungsauflagen verlangte Datenrate ist im Antennensektor zu erreichen. Dies bedeutet, dass zur Erfüllung der Versorgungsvorgabe die Datenrate am entsprechenden Ort (Haushalt bzw. Streckenabschnitt) zu erreichen ist. Der Antennensektor definiert den Bereich, in dem die Datenrate grundsätzlich erreicht wird. Auch wenn über diesen so definierten Bereich hinaus eine Versorgung mit einer geringeren als der geforderten Datenrate möglich sein wird, gilt dieser Bereich nicht als versorgt im Sinne der Versorgungsauflage.

Die Datenrate kann auch durch den Einsatz verschiedener Frequenzbänder erreicht werden.

Unter welchen Randbedingungen muss die geforderte Datenrate erreicht werden?

Die für eine Versorgung zu erreichenden technischen Parameter werden unter Berücksichtigung der tatsächlich eingesetzten Technik und Bandbreite festgelegt. Bei der Bemessung wird nicht berücksichtigt, dass sich ggf. mehrere Endnutzer in einem Antennensektor die Datenrate teilen. Ebenso werden die Auswirkungen aufgrund von Schirmungen durch Gebäudedämpfung oder die Geschwindigkeit von Fahrzeugen und Zügen, etc. nicht berücksichtigt. Diese funktechnischen Hürden wurden bei der Definition der Höhe der vorgegebenen Datenraten bereits berücksichtigt.

Wie ist die Latenz zwischen einem Endgerät und der Basisstation definiert? Wo sind Anfangs- und Endpunkt, zwischen denen die Latenz gemessen wird?

In den Randnummern 300 ff. der Präsidentenkammerentscheidung über die Vergabebedingungen wird die geforderte Latenzzeit von maximal 10 Millisekunden zwischen einem Endgerät und der zugehörigen Basisstation begründet.

Die konkreten Parameter für die Messung im Rahmen der Überprüfung der Versorgungsauflage werden unter Berücksichtigung der eingesetzten Technik im Nachhinein festgelegt

Auf welche Schienenwege beziehen sich die Versorgungsauflagen?Kann es vorkommen, dass einzelne fahrgaststarke Strecken in der Anlage 6 der Präsidentenkammerentscheidung nicht enthalten sind?

Die Verpflichtung zur Versorgung der Schienenwege bis Ende 2024 umfasst sämtliche Schienenwege, also die der Deutschen Bahn sowie anderer Schienenwegebetreiber.

Bei Betrachtung der Schienenwege mit über 2.000 Fahrgästen pro Tag ergibt sich hinsichtlich der Teilabschnitte von Strecken zunächst ein fragmentiertes Bild. Daher wurde eine Bereinigung vorgenommen, damit die Auflage zusammenhängende Strecken umfasst. Es ist daher nicht ganz auszuschließen, dass bei der bis 2022 zu erfüllenden Auflage (vgl. Anlage 6 der Präsidentenkammerentscheidung) einzelne Schienenstrecken oder Abschnitte mit hoher Fahrgaststärke nicht enthalten sind. Bis zum Ende 2024 ist jedoch ohnehin eine vollständige Versorgung der Schienenwege aller öffentlichen Schienennetzbetreiber herzustellen.

Wie sieht der Prozess zur Identifikation der weißen Flecken, auch in zeitlicher Hinsicht aus?

Zur Festlegung der „weißen Flecken“ wird in Rn. 425 der Entscheidung vom 26. November 2018 Folgendes ausgeführt:

„Die Festlegung der „weißen Flecken“ erfolgt sukzessive innerhalb der Frist zur Erfüllung der Auflage bis zum Ende des Jahres 2022. Die „weißen Flecken“ können einerseits bedarfsgerecht durch die Bundesländer benannt werden, sodass eine pauschale Definition von weißen Flecken aus Sicht der Kammer nicht angezeigt ist. Andererseits könnte auch die Bundesnetzagentur – z. B. mit Unterstützung der App zur Funklocherfassung – „weiße Flecken“ identifizieren.“

Mit Blick hierauf wird die Bundesnetzagentur in einem Verfahren zur Identifizierung der „weißen Flecken“ – auch unter Beteiligung der Bundesländer – die künftigen Zuteilungsinhaber zeitnah nach der Auktion informieren.

Wie gelten die Versorgungsauflagen eines Neueinsteigers in Abhängigkeit vom ersteigerten Spektrum?

Abhängig vom ersteigerten Spektrum gilt für den Umfang und die Frist der Versorgungauflage hinsichtlich der Haushalte durch einen Neueinsteiger Folgendes:

bei Ersteigerung von 3,6 GHz und 2 GHz ab 2026 = 25 % bis 2025‎ und 50 % bis 2030
bei Ersteigerung von 3,6 GHz und 2 GHz ab 2021 = 25 % bis 2023‎ und 50 % bis 2025
bei Ersteigerung von 3,6 GHz = 25 % bis 2025
bei Ersteigerung von 2 GHz ab 2021 = 25 % bis 2023‎ und 50 % bis 2025
bei Ersteigerung von 2 GHz ab 2026 = 25 % bis 2028 und 50 % bis 2030

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Neueinsteiger, der Frequenzen bei 3,6 GHz ersteigert, 1.000 Basisstationen bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb nehmen und für 5G-Anwendungen bereitstellen muss. Je Bundesland ist entsprechend dem flächenmäßigen Anteil am Bundesgebiet auszubauen (vgl. hierzu Punkt III.4.12). Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob weitere Frequenzen im Bereich 2 GHz ersteigert wurden.

Ab wann können Unternehmen damit beginnen, Kooperationsmöglichkeiten zu eruieren, um die in der Präsidentenkammerentscheidung vom 26. November 2018 festgelegten Versorgungsauflagen schnellstmöglich zu erfüllen?

Kooperationsmöglichkeiten können erst nach Abschluss der Auktion durch Zuteilungsinhaber eruiert werden.

In der Entscheidung der Präsidentenkammer vom 26. November 2018 ist
Folgendes festgelegt:

„Wirken Bieter vor oder während der Auktion zusammen, um den Verlauf oder das Ergebnis der Auktion zu beeinflussen (kollusives Verhalten), können sie vom gesamten Versteigerungsverfahren ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss von Bietern kann auch bei regelwidrigem Verhalten oder bei einer Behinderung eines ordnungsgemäßen Verlaufs der Auktion erfolgen.“

Somit dürfen demnach Koordinierungen zwischen Wettbewerbern weder im Vorfeld, das heißt mit Beginn des Zulassungsverfahrens am 26. November 2018 als integraler Bestandteil des Versteigerungsverfahrens, noch während der eigentlichen Auktion stattfinden. Jedwedes Zusammenwirken potentieller Bieter in dem Zeitraum vor und während der eigentlichen Auktion ist aus frequenzregulatorischen Gründen nicht zulässig.

Gemäß Punkt III.4.16 der Entscheidung vom 26. November 2018 haben Zuteilungsinhaber mit geeigneten Interessenten über die lokale oder regionale Überlassung von Spektrum im Bereich 3.400 MHz – 3.700 MHz zu verhandeln.
Wie definiert die Bundesnetzagentur in diesem Zusammenhang den Begriff „regional“?

Die Begriffe „regional“ oder „lokal“ wurden nicht definiert. Welche Gebiete von dem Verhandlungsgebot umfasst sind, hängt im Wesentlichen von den Ausbauplänen der künftigen Zuteilungsinhaber im Bereich 3.400 MHz – 3.700 MHz ab. Je mehr diese die Frequenz selbst nutzen, desto unwahrscheinlicher ist es, dass große zusammenhängende Gebiete an einen Dritten überlassen werden.

Welche Maßnahmen sind zum Schutz der Radar-Standorte der Bundeswehr im ländlichen Raum zu treffen? Gibt es regionale Schwerpunkte dieser Standorte?

Wie in der Entscheidung vom 26. November 2018 ausgeführt, wird die Bundesnetzagentur künftige Zuteilungsinhaber der betroffenen Frequenzblöcke über die geografische Lage informieren, um somit eine störungsfreie und effiziente Frequenznutzung zu ermöglichen (vgl. Rn. 149).

Standorte – und damit auch regionale Schwerpunkte – werden bilateral im Rahmen der Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter bekannt gegeben.

Welche konkreten Maßnahmen zum Schutz der Radar-Standorte erforderlich sind, ist abhängig vom Einzelfall bei der Festsetzung standortbezogener Frequenznutzungsparameter zu prüfen. Die erforderlichen Maßnahmen sind z. B. abhängig vom konkreten Standort, der Entfernung zu Radar-Standorten, der eingesetzten Funktechnik, etc.

Befinden sich innerhalb der Koordinierungszone zum Schutz von Erdfunkstellen mit Sicherheitsbezug größere Städte?

Die Bundesnetzagentur wird künftige Zuteilungsinhaber der betroffenen Frequenzblöcke über die geografische Lage der Erdfunkstellen mit Sicherheitsbezug informieren, um somit eine störungsfreie und effiziente Frequenznutzung zu ermöglichen. Standorte – auch in der Nähe zu größeren Städten – werden bilateral im Rahmen der Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter bekannt gegeben (vgl. Rn. 157).

Wie ist im Fall der 32 regionalen WLL-Zuteilungen die Interferenzfreiheit sicherzustellen? Wer stellt hier die notwendigen Schutzabstände zur Verfügung? Wird sichergestellt, dass AAS und Non-AAS-Systemtechnik gemäß Anlage 3 der Präsidentenkammerentscheidung, Abschnitt 4.1.2 für synchronisierte Netze ausreichend ist, um die Koexistenz sicherzustellen?

Die WLL-Zuteilungen wurden widerrufen. Sie werden daher in den Frequenznutzungsbestimmungen (Punkt III.4.1, Rn. 120 ff.) nicht mehr unter den zu schützenden regionalen Zuteilungen aufgezählt. Die WLL-Zuteilungen werden jedoch im Zusammenhang mit der auflösenden Bedingung aufgeführt, da sie Gegenstand von Rechtstreitigkeiten sind (Rn. 479 f.).
Eine Ausnahme bilden ehemalige WLL-Zuteilungen für wenige Regionen (Tabelle Rn. 145), deren Befristung den übrigen faktisch bundesweiten Zuteilungen angepasst wurde.

Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesnetzagentur erforderlich, um unerlaubte Außenkontakte von JVA-Insassen zu verhindern?

Auch im Umfeld von Justizvollzugsanstalten soll der Ausbau der Mobilfunknetze weiterhin möglich sein. Es soll jedoch das Interesse der Justizvollzugsanstalten bei der Netzplanung berücksichtigt werden. Hierbei sind im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung Alternativen in Betracht zu ziehen, die eine Versorgung der Verbraucher nicht beeinträchtigen, aber den Interessen der Justizvollzugsanstalten in angemessenem Umfang Rechnung tragen (Rn. 264).

Wie in der Entscheidung vom 26. November 2018 ausgeführt (vgl. Rn. 187 ff.), wird die Verhinderung unerlaubter Außenkontakte in Justizvollzugsanstalten mittels Mobilfunk bei der Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter oder durch geeignete Maßnahmen der Mobilfunknetzbetreiber zu berücksichtigen sein.

Es ist davon auszugehen, dass sich die Anforderungen zur Verhinderung unerlaubter Außenkontakte in Justizvollzugsanstalten mittels Mobilfunk durch technisch geeignete Maßnahmen der Mobilfunknetzbetreiber im Zuge der Parametrierung ihrer Basisstationen realisieren lassen, ohne dass es einer großflächigen Feldstärkeabsenkung bedarf.

Die Bundesnetzagentur gibt zum Schutz des Observatoriums Wettzell sowie der Mess-Erdfunkstelle Leeheim Koordinierungsradien vor sowie die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen den betroffenen Nutzern. Wie lauten die Koordinierungsparameter und die potentiellen Grenzwerte?

Welche konkreten Maßnahmen zum Schutz des Observatoriums Wettzell sowie der Mess-Erdfunkstelle Leeheim erforderlich sind, ist abhängig vom Einzelfall bei der Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter zu prüfen.

Wie lauten die Parameter für die Grenzkoordinierung?

Die mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzkoordinierungsvereinbarungen für den Frequenzbereich 3400 MHz - 3800 MHz orientieren sich an der ECC REC(15)01.

Müssen in dem Frequenznutzungskonzept alle Ausbauszenarien und entsprechende Frequenzbedarfe dargestellt werden?

Der Frequenzbedarf sowie die effiziente und störungsfreie Frequenznutzung müssen im Konzept schlüssig und nachvollziehbar anhand des angestrebten Geschäftsmodells dargelegt werden.

Auch bei Erwerb einer geringeren Spektrumsmenge ist das Frequenznutzungskonzept nicht bedeutungslos bzw. ohne Bindungswirkung. Mit der Abgabe von Geboten bekräftigt der Bieter in jeder Runde, dass er die Nutzungsbestimmungen einschließlich der Versorgungsauflage einhalten wird.

Welcher Detailierungsgrad ist für das Frequenznutzungskonzept notwendig?

Die Grundanforderungen der Zulassungsanträge sind in Anlage 1 der Entscheidung vom 26. November 2018 geregelt (vgl. Punkt F1 zur Vorgehensweise bei der technischen Planung). Mit Blick auf die unterschiedlichen Geschäftsmodelle kann auch die Detailtiefe der einzelnen Zulassungsanträge voneinander abweichen. Die Darlegungen müssen jedoch schlüssig und nachvollziehbar sein.

Woraus leiten sich die Bietrechte ab?

Die Bietrechte beruhen auf dem Frequenznutzungskonzept. Der Frequenzbedarf – und damit sämtliche beantragten Bietrechte – müssen im Konzept schlüssig und nachvollziehbar anhand des Geschäftsmodells dargelegt werden (vgl. hierzu Anlage 1, Punkt F1 der Entscheidung vom 26. November 2018).

Sind die Bietrechte konkret zu beantragen?

Ja, vergleiche hierzu Rn. 747 der Entscheidung vom 26. November 2018:

„Die Bietberechtigungen eines Bieters werden zu Beginn der Auktion gemäß dem Antrag für die Menge der ersteigerbaren Frequenzblöcke im gesamten zur Vergabe stehenden Frequenzspektrum durch die Summe der entsprechenden Lot Ratings festgelegt.“

Wann entscheidet die Bundesnetzagentur über die Zulassung der Antragsteller zur Auktion?Wann wird die Bundesnetzagentur den konkreten Termin des Auktionsbeginns bekanntgeben?

Anträge auf Zulassung zur Auktion können bis zum 25. Januar 2019 eingereicht werden. Es wird angestrebt, die Auktion noch im 1. Quartal 2019 zu beginnen. Mit Blick hierauf wird die Bundesnetzagentur zeitnah und rechtzeitig vor der Auktion den Beginn der Auktion im Zulassungsbescheid bekannt geben und die Zulassungsbescheide erlassen.

Wann und unter welchen Rahmenbedingungen können die Bieter vor der Auktion den Bieterraum betreten, um ihre Kommunikationstechnik zu installieren und zu testen?

Nach der Bieterschulung wird den Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, Softwareübungen durchzuführen und Kommunikationstechnik zu testen. Diese Übung findet nicht im Bieterraum statt.

Zusätzlich wird den Bietern in der Woche vor Beginn der Auktion die Gelegenheit gegeben, ihre gesamte Technik in dem Bieterraum zu installieren und zu testen. Der Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben.

Wann erhalten die zur Auktion zugelassenen Unternehmen die Informationen zu Format und Struktur der Rundenergebnisdatei?

Die Informationen zu Format und Struktur der Rundenergebnisdatei werden frühzeitig bereitgestellt.

Für wann plant die Bundesnetzagentur die Veröffentlichung der finalen Vergabebedingungen der Frequenzen im Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz für lokale Nutzungen?

Die grundsätzlichen Rahmenbedingungen des Antragsverfahrens für den Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz werden zeitnah vor Beginn der Auktion veröffentlicht.

Das Antragsverfahren für den Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz wird nach Abschluss der Auktion eröffnet.

Wann werden die genauen Bedingungen für die Vergabe des 26 GHz Bandes bekannt gegeben? Diese Bedingungen sind eine zwingende Voraussetzung für eine korrekte Bewertung des Wertes der zur Vergabe stehenden Frequenzen.

Eine Anhörung zu ersten Erwägungen für die zukünftige Nutzung des 26-GHz-Bandes wurde von der Bundesnetzagentur Ende letzten Jahres durchgeführt. Die Stellungnahmen werden derzeit ausgewertet. Für die Erarbeitung der grundsätzlichen Rahmenbedingungen des Antragsverfahrens im 26-GHz-Bereich müssen darüber hinaus noch Funkverträglichkeitsfragen zum Schutz bestehender Nutzungen im 26-GHz-Band und angrenzenden Bändern geklärt werden. Die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für das Antragsverfahren im Frequenzbereich 26 GHz werden daher voraussichtlich erst nach der Auktion zur Konsultation gestellt.

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