Veröffentlichung von Eckpunkten zu Transparenzmaßnahmen im TK-Endkundenmarkt
Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes im Mai 2012 hat der Gesetzgeber ein breites Instrumentarium zur Verbesserung der Transparenz im Telekommunikationsmarkt geschaffen. Hierzu gehören z. B. die erweiterten Vorgaben für die Endkundenvertragsinhalte (§ 43a TKG) oder die Regelungen für generelle Veröffentlichungspflichten (§ 45n TKG). Ziel dieser Maßnahmen ist es, dem Endkunden in einem Wettbewerbsmarkt eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen.
Die Bundesnetzagentur hat seit Inkrafttreten der TKG-Novelle im Endkundenmarkt insbesondere das Informationsverhalten der Anbieter bezogen auf stationäre und mobile Breitbandanschlüsse untersucht. Hierzu hat sie eine Messstudie zur Dienstequalität breitbandiger Internetzugänge beauftragt sowie eine Untersuchung zur Transparenz von Telekommunikationsverträgen im Festnetz- und im Mobilfunkbereich durchgeführt. Dabei stand das Verhältnis der vertraglich vereinbarten und der tatsächlich gelieferten Datenübertragungsrate im Fokus.
Mit Veröffentlichung der oben genannten Untersuchungen im Rahmen des BMWi/BNetzA Forums "Verbraucherschutz Telekommunikation" am 10.04.2013 hat die Bundesnetzagentur angekündigt, mit den Anbietern, Fachverbänden und den Interessenvertretungen der Verbraucher in einen konstruktiven Dialog einzutreten. Ziel ist es, zeitnah sachgerechte Lösungen zum Wohle des Verbrauchers zu erarbeiten.
Deshalb hat die Bundesnetzagentur nun Eckpunkte zur Förderung der Transparenz im Endkundenmarkt und zu Messverfahren als Basis für den nun folgenden Diskussionsprozess erarbeitet.
Die Eckpunkte werden mit der Veröffentlichung auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur zur Diskussion gestellt.
Interessierte Kreise haben Gelegenheit zu diesen Eckpunkten bis zum 02.09.2013 bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Referat 216, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin, E-Mail: 216-postfach@bnetza.de Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmefrist soll den Marktteilnehmern die Gelegenheit geben, innerhalb der Frist ein einheitliches Umsetzungskonzept der Eckpunkte vorzulegen.
Sofern die Stellungnahmen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind diese als solche zu kennzeichnen, und es ist eine geschwärzte, veröffentlichungsfähige Fassung einzureichen.
Stand: 10.05.2013