Sicherstellung des Postwesens
Postsicherstellungsvorschriften
Postkunden, die nicht zum Kreis der Postbevorrechtigten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Postsicherstellungsgesetzes (PSG) gehören, benötigen für die vorrangige Inanspruchnahme von Postdienstleistungen nach dem PSG eine Bescheinigung darüber, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Postdienstleistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 PSG angewiesen sind.
Die Bescheinigung muss von einer zuständigen Behörde (nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PSG) ausgestellt sein. Die Bescheinigung muss die Feststellung enthalten, dass diese Postkunden lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Postdienstleistungen nach § 2 Abs. 1 PSG angewiesen sind.
Aufgrund dieser Bescheinigung, die künftig unmittelbar als Nachweis der Postbevorrechtigung gegenüber dem in Anspruch genommenen Postunternehmen gilt, können diese Postkunden in den im Gesetz festgelegten Anwendungsfällen die Postdienstleistungen nach § 2 Abs. 1 PSG vorrangig in Anspruch nehmen.
Die Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit automatisch zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, wenn keine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.