Sicherstellung der Post­ver­sor­gung

Im Krisenfall – z.B. bei Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall – ist eine Mindestversorgung mit Postdienstleistungen sicherzustellen. Verpflichtete Postdienstleister müssen grundlegende Postdienstleistungen aufrechterhalten und Postdienstleistungen für bestimmte Kunden vorrangig erbringen. Darüber hinaus müssen sie die Feldpost der Bundeswehr unterstützen.

Postsicherstellungsvorschriften

Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in den §§ 105 bis 110 Postgesetz (PostG). Diese haben das frühere Postsicherstellungsgesetz (PSG) abgelöst.

Aufrechterhaltung einer Mindestpostversorgung

Aufrechtzuerhalten ist die Beförderung von Briefen bis zu einem Gewicht von 2.000 Gramm, die Beförderung von Paketen bis zu einem Gewicht von 2 Kilogramm sowie die Erbringung förmlicher Zustellleistungen (§ 106 PostG). Die erforderlichen Netzzugangspunkte (Filialen, automatisierte Stationen, Briefkästen) sind in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten. Angemessene Laufzeiten und Zustellfrequenzen sind zu gewährleisten.

Verpflichtete Postdienstleister haben schon vorbeugend die notwendigen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung einer Mindestpostversorgung zu treffen, auch wenn der Eintritt eines etwaigen Krisenfalls noch nicht absehbar ist.

Postbevorrechtigung

Im Krisenfall sind Postdienstleistungen für sogenannte Postbevorrechtigte vorrangig zu erbringen (§ 107 PostG).

Bestimmte Postkunden zählen von Gesetzes wegen zu den Postbevorrechtigten:

  1. Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
  2. Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  3. Gerichte des Bundes und der Länder,
  4. Dienststellen der Bundeswehr und die verbündeten Streitkräfte,
  5. Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes,
  6. Aufgabenträger im Gesundheitswesen sowie
  7. Hilfs- und Rettungsdienste.

Alle anderen Postkunden benötigen für die vorrangige Inanspruchnahme von Postdienstleistungen eine Bescheinigung darüber, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf grundlegende Postdienstleistungen angewiesen sind.

Die Bescheinigung muss von einer zuständigen Behörde ausgestellt sein. Als zuständige Behörden kommen Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände (einschließlich der Kreise) sowie Dienststellen der Bundeswehr in Betracht.

Die Bescheinigung muss die Feststellung enthalten, dass diese Postkunden lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 PostG angewiesen sind. Ein Muster der Bescheinigung findet sich hier.

Die Bescheinigung gilt als Nachweis der Postbevorrechtigung gegenüber dem in Anspruch genommenen Postdienstleister.

Die Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit automatisch zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, wenn keine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.

Bescheinigungen, die noch auf Grundlage des § 2 PSG erteilt wurden, gelten bis zum Ablauf der zehnjährigen bzw. der vermerkten kürzeren Geltungsdauer fort (§ 112 Absatz 14 PostG).

Postbevorrechtigten wird empfohlen, sich vorbeugend mit den betreffenden Postdienstleistern über die betrieblichen Abläufe im etwaigen Krisenfall auszutauschen, auch wenn der Eintritt eines etwaigen Krisenfalls noch nicht absehbar ist.

Kontakt

Referat 318
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

E-Mail: 318.postfach@bnetza.de

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