Häufig gestellte Fragen zur Post-Lizenzierung

1. Was ist eine Lizenz nach dem Postgesetz (PostG)?

Eine Lizenz nach dem PostG ist die behördliche Erlaubnis, Briefsendungen bis zu einem Einzelgewicht von maximal 1000g gewerbsmäßig für andere zu befördern.

2. Wer benötigt eine Lizenz?

Wer Briefsendungen bis zu einem Einzelgewicht von maximal 1000g gewerbsmäßig für andere befördern möchte, benötigt eine Lizenz (§ 5 Abs. 1 PostG).

Wer nur als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe eines Lizenzinhabers tätig wird, braucht selbst keine eigene Lizenz (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 PostG).

Ist ein Brief nur einem Paket beigefügt und betrifft er allein den Inhalt des Pakets (Rechnung, Begleitschreiben), wird für die Beförderung gleichfalls keine Lizenz benötigt (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 PostG).

Auch wer als Kurier Briefe befördert, benötigt keine Lizenz.
Kurier ist, wer einzelne nachgewiesene Briefe unmittelbar vom Absender zum Empfänger bringt und für kurzfristige Anweisungen des Absenders oder Empfängers jederzeit auf die einzelne Sendung zugreifen kann (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG).

3. Was passiert, wenn ich lizenzpflichtige Postsendungen befördere, ohne im Besitz einer Lizenz zu sein?

Wer lizenzpflichtige Postsendungen befördert, ohne im Besitz einer Lizenz zu sein, muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis 500.000 Euro rechnen (§ 49 Abs. 1 Nr.1 PostG).

4. Brauche ich auch eine Erlaubnis, wenn ich Pakete für andere befördern möchte?

Nein, wer Pakete befördern möchte, muss sich lediglich nach § 36 PostG anzeigen (Einzelheiten hierzu finden Sie hier).

5. Wie wird die Lizenz beantragt?

Sie können eine Postlizenz mittels Lizenzantrag (pdf / 2 MB) schriftlich per Post beantragen.

6. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Eine Postlizenz wird erteilt, wenn die antragstellende Person (bei Handelsgesellschaften ist das die vertretungsberechtigte Person) zuverlässig und fachkundig ist und eine ausreichende Betriebsausstattung vorliegt. Um prüfen zu können, ob diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich die Bundesnetzagentur zunächst Erklärungen und Nachweise vorlegen. Reichen diese für eine abschließende Antragsprüfung nicht aus, prüft die Bundesnetzagentur auch vor Ort.

7. Welche Erklärungen und Nachweise müssen eingereicht werden?

Im Rahmen des Antragsverfahrens müssen eingereicht werden:

  • eine ausführliche Darstellung des Geschäftsmodells
  • eine Gewerbeanmeldung
  • ein Handelsregisterauszug
  • ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • eine Erklärung, dass zur Zeit der Antragstellung keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen die antragstellende Person laufen
  • eine ausführliche Beschreibung, weshalb aus Sicht der antragstellenden Person Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde gegeben sind
  • ein aktuelles Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz)
  • eine aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Gewerbeordnung)

8. Was bedeutet Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde (§ 6 Abs. 3 Satz 2 PostG)?

  • Leistungsfähig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass ihm die für die Postbeförderung erforderlichen Produktionsmittel (z.B. Räumlichkeiten, Mobiliar Fahrzeuge etc.) zur Verfügung stehen.
  • Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sich an die Gesetze hält.
  • Fachkundig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er und seine Beschäftigten die für die Postbeförderung erforderlichen Kenntnisse (insbesondere rechtlichen und postalischen Kenntnisse), Erfahrungen und Fertigkeiten besitzen.

9. Welche Pflichten sind mit der erteilten Lizenz verbunden?

Wer lizenzpflichtige Postdienstleistungen erbringt, muss dies im Einklang mit dem Postgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, aber auch dem europäischen Postrecht leisten. Hier ist insbesondere die Beförderung entgegengenommener Sendungen sowie die Beachtung der Regeln des Postgeheimnisses und des Postdatenschutzes zu erwähnen.

Lizenzinhaber müssen grundsätzlich auch die förmliche Zustellung nach den Regeln der Zivilprozessordnung (§§ 166ff. ZPO) ordnungsgemäß erbringen. Von der Verpflichtung, die förmliche Zustellung erbringen zu müssen, kann man sich aber auf besonderen Antrag befreien lassen. Einen solchen Befreiungsantrag kann man schon mit dem Lizenzantrag zusammen stellen.

10. Kann die Lizenz wieder entzogen werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Sobald eine der Erteilungsvoraussetzungen (Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde) dauerhaft entfällt, muss die Lizenz widerrufen werden. Dies führt von Gesetzes wegen zu einem Eintrag in das Gewerbezentralregister. Die Lizenz kann aber auch jederzeit (etwa bei Beendigung der beruflichen Tätigkeit) freiwillig zurückgegeben werden.

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