Wer Briefsendungen bis zu einem Einzelgewicht von maximal 1000g gewerbsmäßig für andere befördern möchte, benötigt eine Lizenz (§ 5 Abs. 1 PostG).
Wer nur als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe eines Lizenzinhabers tätig wird, braucht selbst keine eigene Lizenz (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 PostG).
Ist ein Brief nur einem Paket beigefügt und betrifft er allein den Inhalt des Pakets (Rechnung, Begleitschreiben), wird für die Beförderung gleichfalls keine Lizenz benötigt (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 PostG).
Auch wer als Kurier Briefe befördert, benötigt keine Lizenz.
Kurier ist, wer einzelne nachgewiesene Briefe unmittelbar vom Absender zum Empfänger bringt und für kurzfristige Anweisungen des Absenders oder Empfängers jederzeit auf die einzelne Sendung zugreifen kann (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG).