Aktuelles
Informationen für Unternehmen und Institutionen über Neuigkeiten und Entwicklungen im Postsektor
Fachliche Informationen zum Anbieterverzeichnis Post
Der Bundesrat hat dem Postrechtsmodernisierungsgesetz am 5. Juli 2024 zugestimmt. Das Gesetz ist am 19.Juli 2024 in Kraft getreten. Die Neufassung des Postgesetzes bringt wichtige Änderungen für das Marktzugangsverfahren mit sich. Diese stellt die Bundesnetzagentur nachfolgend vor.
Das neue Postgesetz unterscheidet nicht mehr zwischen Lizenz- und Anzeigepflicht. Stattdessen müssen Anbieter von Postdiensten vor Betriebsbeginn bei der Bundesnetzagentur die Aufnahme in das von der Behörde geführte Anbieterverzeichnis beantragen. Im Rahmen des Antragsverfahrens prüft die Bundesnetzagentur innerhalb einer Frist von vier Wochen die Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde des Anbieters. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Bundesnetzagentur alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen.
Spätestens nach Ablauf dieser Frist trägt die Bundesnetzagentur den Antragsteller in das Anbieterverzeichnis ein, falls keine Umstände festgestellt werden, die den Voraussetzungen des Postgesetzes widersprechen. Sollte sie die Aufnahme in das Anbieterverzeichnis verweigern, teilt sie die Gründe mit. Den Antrag auf Aufnahme in das Anbieterverzeichnis und weiterführende Informationen dazu finden Sie unter dem Link https://www.bundesnetzagentur.de/post-anbieterverzeichnis
Wer ausschließlich Filialen oder automatisierte Stationen betreibt, muss keinen Antrag auf Aufnahme in das Anbieterverzeichnis stellen. Filialen und automatisierte Stationen sind aber bei der Bundesnetzagentur zu melden. Werden diese Einrichtungen im Auftrag eines anderen Anbieters betrieben, übernimmt diese Meldung der Auftraggeber. Die Meldung muss jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres erfolgen. Nähere Informationen zu diesem Verfahren veröffentlicht die Bundesnetzagentur in der zweiten Jahreshälfte 2024.
Durch Übergangsvorschriften ist sichergestellt, dass alle bisher tätigen Anbieter ihre Tätigkeit fortsetzen dürfen. Inhaber einer gültigen Postlizenz werden durch die Bundesnetzagentur in das Anbieterverzeichnis aufgenommen. Dazu müssen sie nichts veranlassen. Bei der Bundesnetzagentur angezeigte Anbieter können ihre Postdienste zunächst ebenfalls weiterhin erbringen. Sie müssen jedoch bis zum 18. August 2026 in das Anbieterverzeichnis der Bundesnetzagentur aufgenommen worden sein.