Wasserstoff-Kernnetz
Die nationale Wasserstoffstrategie hat den Markthochlauf von Wasserstoff zum Ziel. Dafür wird die ausreichende Verfügbarkeit von Wasserstoff und der Aufbau einer leistungsfähigen Wasserstoff-Infrastruktur sichergestellt.
Der Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur beginnt in einer ersten Stufe mit der Planung und Errichtung eines Wasserstoff-Kernnetzes.
Das novellierte Energiewirtschaftsgesetz sieht vor, dass die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) innerhalb von drei Kalenderwochen nach Inkrafttreten der Bundesnetzagentur einen Antrag mit Maßnahmen zur Errichtung des Wasserstoff-Kernnetzes vorlegen. Die Einreichungsfrist kann von der Bundesnetzagentur verlängert werden.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, genehmigt die Bundesnetzagentur auf Antrag das Wasserstoff-Kernnetz innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Antragstellung.
Gesetzliche Grundlage: § 28q Abs. 8 S. 1 und 2 EnWG
Mit dem Wasserstoff-Kernnetz sollen derzeit bekannte große Verbrauchs- und Erzeugungsregionen für Wasserstoff in Deutschland erreicht und so zentrale Standorte - wie große Industriezentren, Speicher, Kraftwerke und Importkorridore - angebunden werden. Das Kernnetz soll wichtige Wasserstoffinfrastrukturen beinhalten, die bis 2032 in Betrieb gehen sollen.
Der Antragsentwurf wurde bereits konsultiert und die eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet. Antworten auf wesentliche Fragen finden Sie hier:
FAQ
Wie verlief der Konsultationsprozess?
Was ist das Ziel des Wasserstoff-Kernnetzes?
Was wurde für die Modellierung des Wasserstoff-Kernnetzes berücksichtigt?
Wie geht der Wasserstoff-Kernnetzprozess weiter?
Wie wird die Entgeltregulierung aussehen?
Wie sieht die 2. Stufe des zukünftig integrierten NEP aus?
Wie geht es mit der Regulierung weiter?
Wie werden Verteilernetzbetreiber als Wasserstoffnetzbetreiber reguliert?
Sind alle Wasserstoff-Kernnetzbetreiber Wasserstofftransportnetzbetreiber?
Formeller Antrag
Die Antragsfrist wurde auf Antrag der FNB um die gesetzlich zulässigen vier Kalendermonate ursprünglich auf den 21. Mai 2024 durch die Bundesnetzagentur verlängert.
Das erneut novellierte EnWG sieht nun vor, dass die nach § 28r Abs. 10 und § 28s Abs. 6 EnWG erforderliche beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission für die Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes spätestens eine Woche vor Ablauf der Antragsfrist vorliegen muss. Ansonsten muss die Bundesnetzagentur die Antragsfrist (jeweils) um einen weiteren Monat verlängern. Die beihilferechtliche Genehmigung lag im Mai nicht vor, weshalb die Frist auf den 21. Juni 2024 verlängert wurde.
Gesetzliche Grundlage: § 28q Abs. 2 S.2, 2.Hs. EnWG
Die Verlängerung der Frist erfolgte von Amts wegen lediglich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben.
Die Bundesnetzagentur rechnet zeitnah mit dem Vorliegen der beihilferechtlichen Genehmigung und einer folgenden Antragstellung durch die FNB.
Den vorliegenden Entwurf des Antrags hat die Bundesnetzagentur bereits konsultiert. Nach Eingang des formellen Antrags der FNB startet das formelle Verfahren. Dann wird erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. In dieser kann sich auf die bereits zum Antragsentwurf eingereichte Stellungnahme bezogen werden.
Gesetzliche Grundlage: § 28q Abs. 2 S. 1 EnWG, § 28q Abs. 2 S. 2 EnWG
Antragsentwurf
Am 12. Juli 2023 haben die FNB einen Planungsstand veröffentlicht und Betreibern von Leitungsinfrastrukturen die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Das BMWK gab zudem Ländern, Verbänden und weiteren Stakeholdern die Möglichkeit, Stellung zu beziehen.
Die FNB haben anschließend das Wasserstoff-Kernnetz modelliert und der Bundesnetzagentur am 15. November 2023 einen entsprechenden Antragsentwurf vorgelegt. Der Entwurf ist bis zum 8. Januar 2024 konsultiert worden. Die Leitungsmeldungen Dritter wurden im Rahmen der Modellierung durch die FNB einbezogen und sind im Antragsentwurf berücksichtigt.
Insgesamt sieht der Antragsentwurf eine Leitungslänge von 9.721 km vor, die überwiegend auf Umstellungen bestehender Erdgasleitungen basieren. Die zu erwartenden Investitionskosten belaufen sich auf 19,8 Milliarden Euro.
Gesetzliche Grundlage: § 28q EnWG
Konsultation des Antragsentwurfs
Im Sinne eines transparenten und effizienten Verfahrens hat die Bundesnetzagentur bereits vor dem Start des formellen Verfahrens allen Stakeholdern und der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, sich zu dem Antragsentwurf der FNB zu äußern. Das vorgelagerte Konsultationsverfahren lief vom 15. November 2023 bis 8. Januar 2024. Es soll den Genehmigungsprozess für das Wasserstoff-Kernnetz vorbereiten und eine zeitnahe Genehmigung nach Vorlage des formellen Antrages begünstigen.
Anlage 1: Projektübersicht (xlsx / 178 KB)
Anlage 2: Leitungsmeldungen (xlsx / 58 KB)
Anlage 3: Maßnahmenliste (xlsx / 132 KB)
Anlage 4: Maßnahmenkarte (pdf / 2 MB)
Stand: 21.06.2024