Was­ser­stoff-Kern­netz

Die nationale Wasserstoffstrategie hat den Markthochlauf von Wasserstoff zum Ziel. Dafür wird die ausreichende Verfügbarkeit von Wasserstoff und der Aufbau einer leistungsfähigen Wasserstoffinfrastruktur sichergestellt.

Der Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur beginnt in einer ersten Stufe mit der Planung und Errichtung eines Wasserstoff-Kernnetzes.

Mit dem Wasserstoff-Kernnetz sollen derzeit bekannte große Verbrauchs- und Erzeugungsregionen für Wasserstoff in Deutschland erreicht und so zentrale Standorte - wie große Industriezentren, Speicher, Kraftwerke und Importkorridore - angebunden werden. Das Kernnetz soll wichtige Wasserstoffinfrastrukturen beinhalten, die bis 2032 in Betrieb gehen sollen.

Antragsgenehmigung

Am 22. Juli 2024 haben die FNB einen Antrag eingereicht, der entsprechend eines Änderungsverlangens der Bundesnetzagentur vom 16. September 2024 am 26. September 2024 durch die FNB angepasst wurde.

Der Antrag wurde von der Bundesnetzagentur am 22. Oktober 2024 mit Änderungen genehmigt. Die Wasserstoff-Kernnetz-Genehmigung sieht Maßnahmen mit einer Leitungslänge von 9.040 km vor, die zu rund 60 Prozent auf Umstellungen bestehender Erdgasleitungen basieren. Die zu erwartenden Investitionskosten belaufen sich auf 18,9 Milliarden Euro.

Vergleich - Planungsstand, Antragsentwurf und Antrag

Antragsentwurf
15. November 2023

Antrag
22. Juli 2024

Antrag in geänderter Fassung
26. September 2024

Genehmigung
22. Oktober 2024

Leitungslänge [km]9.7219.6669.6689.040
Verhältnis
Neubau/Umstellung [Prozent]
42/5843/5744/5644/56
Verdichterleistung [MW]291291291291
Investitionskosten [Mrd. Euro]
(Darin von Dritten enthalten)
19,8
(0,5)
19,7
(0,8)
19,8
(0,8)
18,9
(0,6)

Karte

Deutschlandkarte mit genehmigtem Wasserstoff-Kernnetz.

Wasserstoff-Kernnetz

22. Oktober 2024

Wasserstoff-Kernnetz Karte (jpeg / 3 MB)

Hintergrund

Das novellierte Energiewirtschaftsgesetz sieht vor, dass die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) der Bundesnetzagentur einen Antrag mit Maßnahmen zur Errichtung des Wasserstoff-Kernnetzes vorlegen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, genehmigt die Bundesnetzagentur das Wasserstoff-Kernnetz innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Antragstellung.

Gesetzliche Grundlage: § 28q Abs. 8 S. 1 und 2 EnWG

Nach Inkrafttreten der Novelle zum Jahresende 2023 wurde auf Antrag der FNB die Einreichungsfrist durch die Bundesnetzagentur zunächst um die gesetzlich zulässigen vier Monate bis zum 21. Mai 2024 verlängert. Nach § 28r Abs. 10 und § 28s Abs. 6 EnWG muss jedoch spätestens eine Woche vor Ablauf der Antragsfrist die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission für die Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes vorliegen. Ansonsten muss die Bundesnetzagentur die Antragsfrist (jeweils) um einen weiteren Monat verlängern. Die beihilferechtliche Genehmigung wurde am 21. Juni.2024 durch die EU Kommission erteilt. Im Vorfeld wurde die Frist zur Einreichung durch die Bundesnetzagentur erst auf den 21. Juni und letztlich auf den 22. Juli 2024 verlängert, da die Genehmigung eine Woche vor Ablauf der jeweils verlängerten Antragsfrist nicht vorlag.

Gesetzliche Grundlage: § 28q Abs. 2 S.2, 2.Hs. EnWG

Antrag

Am 22. Juli 2024 wurde der Antrag durch die FNB eingereicht und auf Basis des Änderungsverlangens der Bundesnetzagentur am 26. September 2024, wonach ein Teil der JAGAL-Leitung (KLU015-01) nicht aus dem Erdgasnetz herausgelöst werden kann und stattdessen eine Neubauleitung vorzusehen war, angepasst.

Insgesamt sah der geänderte Antrag Maßnahmen mit einer Leitungslänge von 9.668 km vor, die zu rund 60 Prozent auf Umstellungen bestehender Erdgasleitungen basieren. Die zu erwartenden Investitionskosten belaufen sich auf 19,8 Milliarden Euro.

Anlagen

Antrag
22. Juli 2024

Antrag in geänderter Fassung
26. September 2024

Anlage 1: Projektübersicht (xlsx / 202 KB)
Anlage 2: Leitungsmeldungen (xlsx / 73 KB) Geänderte Anlage 2 (xlsx / 73 KB)
Anlage 3: Maßnahmenliste - Neubau (xlsx / 73 KB) Geänderte Anlage 3 (xlsx / 73 KB)
Anlage 4: Maßnahmenliste - Umstellung (xlsx / 88 KB) Geänderte Anlage 4 (xlsx / 89 KB)
Anlage 5: Maßnahmenliste - erdgasverstärkende Maßnahmen (xlsx / 67 KB) Geänderte Anlage 5 (xlsx / 71 KB)
Anlage 6: Maßnahmenkarte (pdf / 2 MB)

Konsultation des Antrags

Die Bundesnetzagentur gab gemäß § 28q Abs. 6 S.3 EnWG allen betroffenen Kreisen und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme fiel angesichts der engen gesetzlichen Fristen für die Erteilung der Genehmigung und der Tatsache, dass bereits die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der Veröffentlichung des Antragsentwurfs eröffnet wurde, vergleichsweise kurz aus.

Es war möglich, sich auf frühere Stellungnahmen zu beziehen, die im Rahmen der Konsultation des Antragsentwurfs abgegeben wurden.

Die Konsultation lief bis zum 6. August 2024. Die Bundesnetzagentur wird die Stellungnahmen auswerten und im Rahmen der Prüfung des Antrags berücksichtigen. Es ist vorgesehen, die eingegangenen Stellungnahmen an die FNB und an das BMWK weiterzuleiten.

Der Antragsentwurf vom November 2023 wurde bereits konsultiert und die eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet.

Hier finden Sie Antworten auf die wesentlichen Fragen.

Antragsentwurf 2023

Am 12. Juli 2023 haben die FNB einen Planungsstand veröffentlicht und Betreibern von Leitungsinfrastrukturen die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Das BMWK gab zudem Ländern, Verbänden und weiteren Stakeholdern die Möglichkeit, Stellung zu beziehen.

Die FNB haben anschließend das Wasserstoff-Kernnetz modelliert und der Bundesnetzagentur am 15. November 2023 einen entsprechenden Antragsentwurf vorgelegt. Der Entwurf wurde bis zum 8. Januar 2024 konsultiert. Die Leitungsmeldungen Dritter wurden im Rahmen der Modellierung durch die FNB einbezogen und sind im Antragsentwurf berücksichtigt.

Insgesamt sieht der Antragsentwurf eine Leitungslänge von 9.721 km vor, die überwiegend auf Umstellungen bestehender Erdgasleitungen basieren. Die zu erwartenden Investitionskosten belaufen sich auf 19,8 Milliarden Euro.

Konsultation des Antragsentwurfs

Im Sinne eines transparenten und effizienten Verfahrens hat die Bundesnetzagentur bereits vor dem Start des formellen Verfahrens allen Stakeholdern und der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, sich zu dem Antragsentwurf der FNB zu äußern. Das vorgelagerte Konsultationsverfahren lief vom 15. November 2023 bis 8. Januar 2024. Es sollte den Genehmigungsprozess für das Wasserstoff-Kernnetz vorbereiten und eine zeitnahe Genehmigung nach Vorlage des formellen Antrages begünstigen.

FAQ

Wie verlief der Konsultationsprozess?

Am 15. November 2023 wurde der informelle Antragsentwurf durch die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) übergeben und veröffentlicht.

Die Bundesnetzagentur konsultierte den Antragsentwurf bis zum 8. Januar 2024 und gab der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme. Es sind über 180 Stellungnahmen eingegangen.

Auch wurde Dritten (i.d.R. den Verteilernetzbetreibern), die ihrerseits Leitungen für das Wasserstoff-Kernnetz zur Verfügung stellen wollen, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Im Anschluss an die Konsultation wertete die Bundesnetzagentur alle Stellungnahmen und Rückmeldungen der Dritten aus und tauschte sich mit den FNB und dem BMWK über die Inhalte aus. Mit der Veröffentlichung der untenstehenden FAQ wird eine Rückmeldung zu den in den Stellungnahmen adressierten Punkten gegeben.

Was ist das Ziel des Wasserstoff-Kernnetzes?

Das Wasserstoff-Kernnetz soll zentrale potenzielle Wasserstoff-Standorte anbinden. Das sind beispielsweise große Industriezentren, Kraftwerke, Speicher sowie Erzeugungsanlagen und Importkorridore. Es soll ein ausbaufähiges Netz sein, das den Wasserstoffhochlauf ermöglicht.

Die Umsetzung der Netzausbaumaßnahmen für das Wasserstoff-Kernnetz soll bis 2032 abgeschlossen sein. Zusätzliche Maßnahmen im Erdgasnetz, die für die Umstellung von Leitungen notwendig sind (sog. erdgasverstärkende Maßnahmen), sollen im Rahmen des Antrags zum Wasserstoff-Kernnetz ebenfalls genehmigt werden.

Die Kapazitätsallokation für das Wasserstoff-Kernnetz erfolgt über separate Vermarktungsprozesse. Projekte, die in Anlage 1 des Entwurfes der FNB zum Wasserstoff-Kernnetz aufgelistet sind, haben keine direkte Kapazitätsgarantie für das Wasserstoff-Kernnetz. Auch andere Projekte könnten an das Wasserstoff-Kernnetz angeschlossen werden.

Bedarfe aus anderen Industriezweigen, die nicht für die Modellierung des Wasserstoff-Kernnetzes berücksichtigt wurden, könnten potenziell ebenfalls bedient werden.

Was wurde für die Modellierung des Wasserstoff-Kernnetzes berücksichtigt?

Die Kriterien zur Festlegung des Wasserstoff-Kernnetz-Szenarios ergeben sich aus § 28q EnWG. Diese Kriterien wurden zwischen BMWK, Bundesnetzagentur, Bundeskartellamt, BMF, FNB Gas und BDEW abgestimmt und konkretisiert. Dieser Ansatz führt zu einem robusten Wasserstoff-Kernnetz, das Verschiebungen von Kapazitäten als Möglichkeit einbeziehen kann.

Kriterien zur Modellierung Modellierung des Wasserstoff-Kernnetzes

Während der Modellierung des Kernnetzes wurden durch die politische Einigung zur Kraftwerksstrategie die Annahmen zur Wasserstoffverstromung deutlich reduziert und nach 2035 und mit einem Zeitraum beginnend ab 2035 auf einen Zeitraum nach dem Zieljahr für das Wasserstoff-Kernnetz (2032) verschoben.

Um weiterhin ein ausbaufähiges Infrastrukturgrundgerüst zu bilden, das den Hochlauf des Wasserstoffmarktes ermöglicht, haben die FNB den Prozess zur Modellierung des Wasserstoff-Kernnetzes jedoch entsprechend den aktuellen gesetzlichen Vorgaben fortgesetzt.

In der kommenden Netzentwicklungsplanung wird ohnehin eine Überprüfung der Inputparameter aus der Wasserstoff-Kernnetzplanung vorgenommen, bei der eine Anpassung zu weniger oder verzögerter (durch spätere Inbetriebnahmedaten von einzelnen Leitungen) Wasserstoffinfrastruktur ein mögliches Ergebnis sein kann.

KWK
Das Wasserstoff-Kernnetz soll große Kraft-Wärme-Kopplungs-Standorte (KWK) erfassen, für die ein Weiterbetrieb unter der späteren Nutzung von Wasserstoff wahrscheinlich ist. Der Schwellenwert von 100 MW elektrischer KWK-Leistung setzt dabei einen Fokus auf Standorte mit hohem Wärmebedarf, an denen mit großer Wahrscheinlichkeit KWK auch künftig eine Rolle bei der Wärmebereitstellung spielen wird. Gleichzeitig dienten die KWK-Annahmen als Platzhalter für die künftigen Wasserstoffbedarfe aus der Verstromung von Wasserstoff.

Elektrolyseure
Elektrolyseure, die als IPCEI oder Reallabore der Energiewende gefördert werden, und geförderte Offshore-Elektrolyseure werden mit ihrer vollen geplanten Einspeiseleistung (d.h. 100 Prozent) zugrunde gelegt. Darüberhinausgehende Projekte, deren Einspeisung von Wasserstoff durch Elektrolyseure erzeugt wird, werden pauschal auf 50 Prozent je Standort herunterskaliert. Bei diesen nicht geförderten Projekten ist von einer geringeren Realisierungswahrscheinlichkeit auszugehen.

Industrie
Industriebedarfe, die im Szenario enthalten sind, wurden von den FNB bei der Auslegung des Wasserstoff-Kernnetzes kapazitativ berücksichtigt (siehe Anlage 1 zum Antragsentwurf). Dies führt nicht zwangsläufig zu einer unmittelbaren Erschließung von weiteren Regionen bzw. Kreisen an das Wasserstoff-Kernnetz. Eine Erschließung solcher bisher nicht erreichter Regionen kann im Rahmen der weiteren zukünftigen Wasserstoffnetzentwicklung (2. Stufe der Netzplanung) erfolgen.

Speicher
Wasserstoffspeicher sind - wie Erdgasspeicher auch - eine Quelle für physische Flexibilität und lokale Mengenvorhaltung im Netz. Sie stellen den Ausgleich zwischen Aufkommen und Abnahme her. Wasserstoffspeicher sichern perspektivisch die Wasserstoff-Versorgung industrieller Abnehmer ab und sollen langfristig auch die Versorgungssicherheit im Stromnetz sicherstellen. Der in Wasserstoff umgewandelte EE-Strom wird dann zur Wiederverstromung bereit gestellt, wenn der Strombedarf höher als das Angebot ist. Das BMWK arbeitet derzeit an einer Speicherstrategie.

Auf Basis des politischen Szenarios wurden Projekte, die in Anlage 1 Spalte „N“ als Speicher aufgeführt sind, bei der Modellierung berücksichtigt (d.h. Speicher, die als Teil eines IPCEI oder Reallabors gefördert werden oder hinreichend konkrete Anhaltspunkte für Investitionen aufzeigen). Konkret sind 12 Projekte erfasst. Weitere potenzielle Speicherstandorte wurden in der Wasserstoff-Kernnetzplanung nicht berücksichtigt, können aber im Rahmen des integrierten Netzentwicklungsplan Gas/Wasserstoff eingebracht werden.

Anbindung an Importpunkte/ Grenzübergangspunkte GÜP
Im abgestimmten Szenario werden Importbedarfe berücksichtigt. Nach der Nationalen Wasserstoffstrategie ist davon auszugehen, dass der Importanteil im Jahr 2030 bei 50 bis 70 Prozent liegen wird. Die Einspeiseleistung an Grenzübergangspunkten (GÜP) liegt bei 58 GW, zusätzlich werden 19 GW vor allem für Importe über Schiffterminals angesetzt, an denen Wasserstoff in einer anderen Form, wie z. B. LOHC oder Ammoniak, angelandet und anschließend als Wasserstoff eingespeist wird.

Die Grenzübergangspunkte werden grundsätzlich bi-direktional ausgebaut und können daher unterbrechbare Ausspeisekapazität ausweisen. Da das Szenario für das Wasserstoff-Kernnetz nur Bedarfe in Deutschland abdeckt, wurden für die Modellierung keine Exportbedarfe berücksichtigt.

Leitungen von Dritten
Leitungsmeldungen Dritter, die in Anlage 2 zum Antragsentwurf aufgeführt sind, wurden bei der Modellierung betrachtet. Diese Leitungsmeldungen wurden gegenüber den FNB im Zeitraum vom 12. bis 28. Juli 2023, bzw. im Rahmen der informellen Anhörung und Konsultation an die Bundesnetzagentur zwischen dem 15. November 2023 und dem 8. Januar 2024 abgegeben.

Die FNB haben die Leitungen berücksichtigt, die die technischen Voraussetzungen für eine Integration in das Wasserstoff-Kernnetz und eine Transportanforderung erfüllen. Im Rahmen der formellen Antragsstellung erfolgt eine Anhörung der Dritten, deren Leitungen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes sein sollen. Die Aufnahme dieser Infrastruktur in das genehmigte Wasserstoff-Kernnetz bedingt eine vorab erteilte Zustimmung der Dritten gem. § 28q Abs. 3.

Anschlussleitungen
Analog zum Netzentwicklungsplan im Erdgasbereich nach §§ 15a bis 15e EnWG beinhaltet auch das Wasserstoff-Kernnetz keine Anschlussleitungen. Der Anschluss an das Wasserstoff-Kernnetz erfolgt unter Berücksichtigung von § 28n EnWG bei dem jeweils relevanten Netzbetreiber auf verhandelter Basis.

Aktuell gibt es keine weitergehenden regulatorischen Vorgaben, nach welchem Verfahren der Anschluss zu gewähren ist. § 28n regelt jedoch, dass der Anschluss diskriminierungsfrei und zu angemessenen Bedingungen erfolgen muss. Das Wasserstoff-Kernnetz soll eine Übersicht über das jeweils für die Umsetzung verantwortliche Unternehmen der im Wasserstoff-Kernnetz genehmigten Maßnahmen geben.

Entsprechend bietet die Leitungsübersicht auch ein Indiz, an welchen Netzbetreiber der Netzpetent herantreten muss, um einen Anschluss an das Wasserstoff-Kernnetz zu erhalten. Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann die Kosten für den Anschluss (dies regelt § 4 WasserstoffNEV) vom Anschlussnehmer verlangen.

Der Inbetriebnahmezeitpunkt von Leitungen wird durch die jeweiligen Netzbetreiber angegeben. Eine frühere Inbetriebnahme ist durch die Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz nicht ausgeschlossen, obliegt aber im Einzelfall dem jeweiligen Netzbetreiber.

Bedarfe
Damit Bedarfe im Wasserstoff-Kernnetz berücksichtigt werden, müssen sie dem abgestimmten Szenario entsprechen. Bedarfe, die dem Szenario unterfallen, wurden von den FNB bei der Auslegung des Wasserstoff-Kernnetzes kapazitativ berücksichtigt. Dies führt nicht zwangsläufig zu einer unmittelbaren Erschließung durch das Kernnetz.

Eine Erschließung durch das Wasserstoff-Kernnetz nicht erschlossener Regionen kann im Rahmen der weiteren zukünftigen Wasserstoffnetzentwicklung erfolgen. Zusätzlich gemeldete Kapazitätsbedarfe, die im Rahmen der Konsultation durch die Bundesnetzagentur (15. November 2023 - 8. Januar 2024) die Kriterien erfüllen, werden mit einer Begründung in der Anlage 1 des Antrags der FNB dargestellt, führen jedoch nicht zu einer Änderung des Wasserstoff-Kernnetzes.

Wie geht der Wasserstoff-Kernnetzprozess weiter?

Formelles Verfahren
Mit Einreichung eines vollständigen Antrags auf Genehmigung durch die FNB beginnt das formelle Verfahren. Der Antrag muss von den FNB bis zum 21. Mai 2024 gestellt werden. Die Frist kann sich jeweils um einen Monat verlängern, falls und solange die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission (Finanzierungsmodell) noch nicht vorliegen sollte.

Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb von zwei Monaten über den eingereichten vollständigen Antrag. Im Genehmigungsverfahren prüft die Bundesnetzagentur, ob das beantragte Wasserstoff-Kernnetz den gesetzlichen Anforderungen genügt. D.h. es muss insbesondere der Zielsetzung in § 28r Abs. 1 EnWG genügen und den Kriterien entsprechen, die in § 28r Abs. 4 EnWG genannt werden.

Konsultation
Im formellen Verfahren wird eine weitere Konsultation (Dauer ca. zwei Wochen) des Antrags durchgeführt und noch einmal allen betroffenen Kreisen und der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.

Es ist möglich, sich auf frühere Stellungnahmen zu beziehen, die im Rahmen der informellen Konsultation des Antragsentwurfs abgegeben wurden. Es besteht auch die Möglichkeit, sich zum ersten Mal zu beteiligen und eine neue Stellungnahme abzugeben oder die bisherige Stellungnahme zu modifizieren.

Anhörung
Zudem werden Dritte, die keine FNB sind und deren Infrastruktureinrichtungen als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes aufgenommen wurden, von der Bundesnetzagentur angehört. Die notwendige förmliche Erklärung des Einverständnisses mit der Aufnahme einer Infrastruktureinrichtung in das Wasserstoff-Kernnetz, kann nur bedingungslos erfolgen.

Prüfung
Die Bundesnetzagentur prüft, ob der Antrag bzw. die Maßnahmen des Wasserstoff-Kernnetzes die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und ob sich dafür Hinweise aus den einzelnen Stellungnahmen ergeben.

Trassenverlauf
Die Bundesnetzagentur entscheidet in der Genehmigung des Wasserstoff-Kernnetzes nicht über den genauen Verlauf einer Leitung oder den konkreten Standort einer Anlage. Dies wird in einem späteren Planungs- und Genehmigungsverfahren (z. B. Planfeststellungsverfahren) entschieden, für das die jeweiligen Landesbehörden zuständig sind. Im Rahmen dieser Verfahren besteht für Behörden, Träger öffentlicher Belange und die breite Öffentlichkeit in aller Regel die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben.

Dabei sind beispielsweise Hinweise auf die Raumordnung und Bauleitplanung (Onshore und Offshore), Konflikte oder Bündelungsmöglichkeiten mit bestehenden Infrastrukturen und besondere Belastungen von Regionen möglich, ebenso wie Hinweise auf umweltfachliche Themen (z.B. Arten- und Gebietsschutz).

Bescheid
Der Bescheid wird den Unternehmen zugestellt, die zur Umsetzung der Maßnahmen des Wasserstoff-Kernnetzes verpflichtet sind (Antragstellerinnen und ggf. Dritten), und anschließend veröffentlicht.

Wie wird die Entgeltregulierung aussehen?

Die regulatorischen Bedingungen für den Zugang zum Wasserstoff-Kernnetz einschließlich der Entgeltbestimmungen werden im Laufe des Jahres 2024 Gegenstand verschiedener Festlegungsverfahren sein. Nähere Informationen und Konsultationsdokumente sind hier verfügbar: Große Beschlusskammer Energie

Kostenbeteiligung Netzanschluss
Beim Anschluss von beispielsweise H2-ready-Kraftwerken an das Erdgasnetz gelten die bestehenden Zugangs- und Anschlussregelungen, wonach der Anschlussnehmer die Kosten des Netzanschlusses zu tragen hat.

Detaillierte Zugangsregelungen hinsichtlich des Wasserstoff-Kernnetzes und anderer regulierter Wasserstoffnetze werden derzeit erarbeitet. Bis zu deren Inkrafttreten gilt, dass der Betreiber eines Wasserstoffnetzes berechtigt ist, die Kosten der Herstellung des Netzanschlusses vom Anschlussnehmer zu verlangen. (gemäß § 4 WasserstoffNEV)

Entgeltseitige Behandlung späterer Leitungsabschnitte / Infrastruktur
Spätere Ergänzungen des Wasserstoff-Kernnetzes durch Leitungen, die nicht Bestandteil der initialen Genehmigung sind, sind nicht vorgesehen. Leitungsabschnitte, die sich an das Wasserstoff-Kernnetz anschließen, ohne selbst Teil des Wasserstoff-Kernnetzes zu sein, werden durch separate Netzentgelte finanziert.

Netzentgeltgestaltung für „Nicht-Wasserstoff-Kernnetzbetreiber“
Für die übrigen Wasserstoffnetze gilt außerdem das bekannte Opt-In-Modell. Eine Regulierung der Netzentgelte auf Basis der Wasserstoffnetzentgeltverordnung findet also nur statt, wenn ein Netzbetreiber sich dieser freiwillig unterwirft. Die Einführung einer obligatorischen Regulierung ist - vor allem im Hinblick auf kommende europarechtliche Vorgaben – perspektivisch wahrscheinlich, aber aktuell konkret noch nicht absehbar.

Wie sieht die 2. Stufe des zukünftig integrierten NEP aus?

Die Weiterentwicklung des Wasserstofftransportnetzes soll in der zweiten Stufe in einer zukünftigen Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung integriert mit dem Netzentwicklungsplan Gas erfolgen. Das Gesetzgebungsverfahren dazu wurde am 15. November 2023 durch das Kabinett eingebracht.

Der Deutsche Bundestag hat dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in der Fassung der Beschlussempfehlung des 25. Ausschusses (BT-DRs. 20/11017) am 12. April 2024 zugestimmt. §15a EnWG (Regelung zum Netzentwicklungsplan Gas) wird darin umfangreich angepasst.

Es ist eine fortlaufende integrierte Netzentwicklungsplanung für Wasserstoff und Erdgas ab dem Jahr 2025 vorgesehen. Der Szenariorahmen zum zukünftigen integrierten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff soll bereits zum ersten Mal zum 30. Juni 2024 durch die FNB vorgelegt werden, danach alle zwei Jahre. Als Vorbereitung für den Szenariorahmen startete am 7. Februar 2024 die erste gemeinsame Marktabfrage von ÜNB und FNB zu Infrastrukturbedarfen für das Strom- und Wasserstoffnetz.

Marktteilnehmer konnten im Zeitraum vom 7. Februar bis 22. März 2024 ihre Infrastrukturbedarfe melden. Die Ergebnisse sollen in die Netzentwicklungsplanung einfließen. Bedarfe, die nicht im Wasserstoff-Kernnetz enthalten sind, können daher im zukünftigen Netzentwicklungsplan Gas/Wasserstoff berücksichtigt werden.

Elektrolyseure
Ebenso wie für Anschlussleitungen gilt auch für Anschlussanfragen von Elektrolyseuren, dass die Anfrage an den Netzbetreiber zu richten ist. Dies gilt auch für Anfragen von Elektrolyseuren, deren Bedarf nicht bereits als Inputparameter im Rahmen der Wasserstoff-Kernnetzmodellierung aufgenommen wurde.

Adressat
FNB und Dritte, die ihre Infrastruktur ins Wasserstoff-Kernnetz eingebracht haben, sind dann Adressat der Regelungen für den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff, wenn sie regulierte Wasserstofftransportnetzbetreiber sind.

VNB
An das Wasserstoff-Kernnetz kann zukünftig auch der Verteilernetzbereich angeschlossen werden. Die Verteilernetzbetreiber können damit die Aufgabe der Verteilung von Wasserstoff an Kunden übernehmen. Dabei ist die regionale Wärmewende zu berücksichtigen. In einem Green Paper hat das BWMK Ansätze zur künftigen Nutzung der Gasnetze und der rechtlichen Ausgestaltung eines Transformationspfades formuliert.

Bedarfe von Verteilernetzbetreibern, die nicht in der Wasserstoff-Kernnetzplanung berücksichtigt wurden, können über die 2. Stufe in der integrierten Netzentwicklungsplanung abgebildet werden.

Wie geht es mit der Regulierung weiter?

Festlegungen

Auf Basis des im Deutsche Bundestag beschlossenen Gesetzentwurfes der Bundesregierung in der Fassung der Beschlussempfehlung des 25. Ausschusses (BT-DRs. 20/11017) vom 12. April 2024 und der bereits bestehenden Festlegungskompetenz in § 28o Abs. 3 EnWG kann die Bundesnetzagentur Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG treffen.

Dies umfasst zum einen entgeltrelevante Bedingungen, z.B. zur Bildung einheitlicher Netzentgelte, zum anderen zugangsrelevante Themen, wie z. B. Bedingungen für den Zugang zu den Wasserstoffnetzen, einschließlich Bilanzierungsregelungen zum Ausgleich des Wasserstoffnetzes, sowie der Ausgestaltung des Entry-Exit-Systems für Wasserstoff.

Die Beschlusskammer 7 plant im ersten Halbjahr 2024 mit zwei Festlegungsverfahren sowohl zur Bilanzierung als auch zu Kapazitäten zu beginnen. Im Rahmen der Festlegungen wird der Markt angehört. Die Festlegungen sollen flexibel sein und den dynamischen Entwicklungen des Hochlaufs berücksichtigen.

Die Große Beschlusskammer Energie wird eine Festlegung hinsichtlich der Bestimmungen zur Bildung der für den Zugang zum Wasserstoff-Kernnetz zu erhebenden Netzentgelten erarbeiten.

Wie werden Verteilernetzbetreiber als Wasserstoffnetzbetreiber reguliert?

Das Wasserstofftransportnetz wird nicht direkt bis zu jedem Kunden gebaut werden. Wasserstoffnutzer werden in Abstimmung mit den FNB den Anschluss ans Wasserstoff-Kernnetz organisieren.

Vor allem im regionalen/kommunalen Bereich werden die Verteilernetzbetreiber (VNB) im Wasserstoff eine Verteilungsaufgabe übernehmen, um so Wasserstoffkunden zu bündeln und mit den überregionalen Netzen zu verbinden. Die regionale Wärmewende wird dabei eine Planungsgrundlage bilden.

Erste Regelungen für Wasserstoffnetzbetreiber wurden in Deutschland 2021 eingeführt. Jeder Netzbetreiber kann sich daher freiwillig der Regulierung unterwerfen. Dies hat auch mit der Bestimmung eines Wasserstoff-Kernnetzes und dem künftig integrierten Netzentwicklungsplanung Bestand und gilt für alle Nicht-Kernnetz- oder Fernleitungsnetzbetreiber.

Sind alle Wasserstoff-Kernnetzbetreiber Wasserstofftransportnetzbetreiber?

Ziel des § 28q EnWG ist der Aufbau eines deutschlandweiten, effizienten, schnell realisierbaren und ausbaufähigen Wasserstoff-Kernnetzes. Dieses soll der deutschlandweiten Verbindung von zukünftigen wesentlichen Wasserstoffproduktionsstätten und potenziellen Importpunkten mit den zukünftigen wesentlichen Wasserstoffverbrauchspunkten und Wasserstoffspeichern dienen.

Angesichts dieser Ziele und der Anforderungen an die eingebrachten Leitungen (hohe Druckstufe, Durchmesser mind. DN200) sind Leitungen des Wasserstoff-Kernnetzes mit hoher Wahrscheinlichkeit als „Wasserstofftransportnetz“ zu betrachten.

Unabhängig von der Einordnung als Wasserstofftransportnetz unterliegen Betreiber von Wasserstoffnetzen, die einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes betreiben, den Entflechtungsvorgaben (§ 28m EnWG). Eine Zertifizierungspflicht ergibt sich aus den derzeit gültigen Vorschriften des EnWG aber nicht, da gem. § 4a Abs. 1 S. 1 EnWG der Betrieb eines Transportnetzes zu zertifizieren ist und das Transportnetz als jedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz zu verstehen ist (§ 3 Nr. 31h EnWG). Wobei die Fernleitung den Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz […] (§ 3 Nr. 19 EnWG) erfasst.

Die Zertifizierungspflicht wird für Wasserstofftransportnetzbetreiber erst mit der Umsetzung der Gas-Richtlinie eingeführt. Die endgültige Zuordnung einer Leitung zur Transport- bzw. Verteilernetzebene und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen der Zertifizierung und Entflechtung sind jedoch von der Umsetzung der Gas-Richtlinie in nationales Recht abhängig.

Daraus ergibt sich, dass die Teilnahme am Wasserstoff-Kernnetz nicht zwingend mit einer Einstufung als Transportnetzbetreiber einhergeht.

Weitere Information zum Wasserstoff-Kernnetz finden Sie in den FAQ vom BMWK.

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