In­fra­struk­tur­be­trei­ber

Wer eine Wasserstoffinfrastruktur betreibt, kann sich der Regulierung unterwerfen. Dabei sind einige Punkte zu beachten.

Opt-in-Erklärung

Wasserstoffnetzbetreiber

Betreiber von Wasserstoffnetzen können gegenüber der Bundesnetzagentur erklären, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulierung unterfallen sollen (im Folgenden: „Opt-in-Erklärung“).

Wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, stellt die Beschlusskammer 7 durch Beschluss fest, dass die Wasserstoffnetze des entsprechenden Netzbetreibers der Regulierung unterfallen.

Die Opt-in-Erklärung wird wirksam, wenn erstmals eine positive Bedarfsprüfung vorliegt. Die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit ist jedoch nicht erforderlich, wenn es sich um Netzbetreiber handelt, die einen Teil des Kernnetzes betreiben.

Der Referentenentwurf für das Dritte Gesetz zur Änderung des EnWG in der Kabinettsfassung vom 15. November 2023 sieht vor, dass Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zukünftig automatisch der Regulierung unterfallen und keine Opt-In Erklärung mehr erforderlich ist. Gleiches gilt für Netzbetreiber einer Infrastruktur, die im Rahmen der Netzentwicklungsplanung Gas und Wasserstoff bestätigt wurde.

Die Beschlusskammer 7 veröffentlicht zukünftig eine Liste der regulierten Wasserstoffnetzbetreiber auf ihrer Internetseite.

Gesetzliche Grundlage: § 28j bis 28o EnWG-E, §§15a ff EnWG-E; Teil 3, Abs. 3b des EnWG

Wasserstoffspeicheranlagenbetreiber

Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen können gegenüber der Bundesnetzagentur erklären, dass für den Zugang zu ihren Wasserstoffspeicheranlagen die Vorgaben des § 28n EnWG entsprechend anwendbar sein sollen (im Folgenden: „Opt-in-Erklärung“).

Wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, stellt die Beschlusskammer 7 durch Beschluss fest, dass für den Zugang zu den Wasserstoffspeicheranlagen des betreffenden Betreibers die Vorgaben des § 28n EnWG entsprechend anzuwenden sind.

Die Beschlusskammer 7 veröffentlicht zukünftig eine Liste der regulierten Wasserstoffspeicheranlagenbetreiber auf ihrer Internetseite.

Die Opt-in-Erklärung ist postalisch und in elektronischer Form zu richten an:

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 7
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
E-Mail: BK7.Wasserstoff@bnetza.de

Gesetzliche Grundlage: § 28j Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 EnWG; § 28n Abs. 6 EnWG

Umstellungen im NEP Gas

Die Umstellung von Erdgasleitungen zum Zwecke des Transports von Wasserstoff kann als vorzugswürdig gegenüber dem Neubau von Wasserstoffleitungen betrachtet werden. Dadurch wird einer vorhandenen Infrastruktur eine Weiternutzungsmöglichkeit gegeben. Voraussetzung für die Umstellung ist, dass die Leitung für den Transport von Erdgas entbehrlich ist.

Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen des NEP Gas Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die perspektivisch auf eine Wasserstoffnutzung umgestellt werden könnten. Dafür ist darzulegen, dass zum Zeitpunkt einer Umstellung solcher Leitungen auf Wasserstoff sichergestellt ist, dass das verbleibende Fernleitungsnetz die dem Szenariorahmen zugrunde gelegten Kapazitätsbedarfe erfüllen kann.

Der NEP Gas kann hierfür zusätzliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang ausweisen.

Derzeit wird davon ausgegangen, dass das künftige Wasserstoffnetz zu circa 60 Prozent aus umgestellten Erdgasleitungen und zu 40 Prozent aus Neubauleitungen bestehen wird.

Gesetzliche Grundlage: § 113b EnWG

Rolle der Fernleitungsnetzbetreiber

Im ersten Schritt sollen die Fernleitungsnetzbetreiber des Erdgasnetzes ein Wasserstoff-Kernnetz modellieren und bauen. Auch sonstige Leitungsinfrastrukturbetreiber haben die Möglichkeit, sich am Wasserstoff-Kernnetz zu beteiligen.

Im zweiten Schritt soll auf diesen Planungen aufgebaut und ein integrierter Netzentwicklungsplan Erdgas und Wasserstoff etabliert werden.

Gesetzliche Grundlagen: § 28r EnWG-E und die künftigen §§ 15a ff EnWG-E

Ad-hoc-Bedarfsprüfung

Die im Jahr 2021 eingeführten Regelungen für Wasserstoff beinhalten noch keinen Wasserstoff-Netzentwicklungsplan. Die Entwicklung von Angebot und Abnahme von Wasserstoff soll vielmehr flexibel begleitet werden. Diese Möglichkeit besteht weiterhin für Projekte, die nicht Teil der Wasserstoff-Kernnetz- oder der Netzentwicklungsplanung sind.

Wasserstoffnetzbetreiber, die sich der Regulierung unterwerfen, können eine Ad-hoc-Bedarfsprüfung von einzelnen Infrastrukturvorhaben beantragen. Dies gilt sowohl für:

  • umgestellte Erdgasinfrastruktur
  • bestehende
    oder
  • neu geplante Infrastruktur.

Diese Ad-hoc-Bedarfsprüfung entspricht der Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit wie im NEP Gas, die von den zuständigen Behörden in den weiteren Planungs- und Genehmigungsverfahren berücksichtigt wird.

Das Verfahren, in dem die Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffinfrastruktur geprüft wird, ist in § 28p EnWG geregelt. Zuständige Behörde für die Entscheidung ist die Bundesnetzagentur. Die Entscheidung ergeht per Bescheid.

Netzbetreiber, die der Regulierung unterfallen wollen, sind verpflichtet, für ihre Wasserstoffinfrastruktur die zur Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit erforderlichen Unterlagen einzureichen. Neben dem Nachweis des zwischen Netznutzer und Netzbetreiber abgeschlossenen Realisierungsfahrplans können z. B. auch folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Verträge im Rahmen des verhandelten Netzzugangs,
  • Zahlung einer Planungspauschale
  • Abschluss eines Netzanschlussvertrages oder
  • Nachweis einer verbindlichen Buchung

In einigen Fällen muss der jeweilige Förderbescheid nach den Kriterien der nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung oder die Unterlagen beigefügt werden, die belegen, dass die entsprechende Wasserstoffnetzinfrastruktur im Zusammenhang mit der Festlegung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen im Sinne des Windenergie-auf-See Gesetzes entsteht.

Des Weiteren muss das vollständig ausgefüllte Antragsformular und der Nachweis über die Abgabe der Erklärung eingereicht werden.

Liste der erforderlichen Unterlagen
Antragsformular Ad-hoc-Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastruktur (pdf / 2 MB)
Nachweis der Abgabe der Erklärung nach § 28j Abs. 3 EnWG
Nachweise zur Bedarfsgerechtigkeit (Realisierungsfahrplan etc.)
Ggf. Nachweise nach § 28p Abs. 3 EnWG

Bitte senden Sie die erforderlichen Unterlagen bevorzugt per E-Mail an 621-postfach@bnetza.de oder postalisch an

Bundesnetzagentur
Referat 621
Stichwort: H2Netzbetreiber
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbetreiber nach Sichtung der eingereichten Unterlagen mit, ob diese vollständig sind oder ob ergänzende Unterlagen vorgelegt werden müssen.

Gesetzliche Grundlagen: § 28p EnWG, § 3 Nr. 8 WindSeeG, § 28j Abs. 3 EnWG

Entgelte/Kostenprüfung

Für Wasserstoffnetzbetreiber, die sich mit einer entsprechenden Erklärung der Regulierung unterworfen haben, sind die grundsätzlichen Bedingungen für die Kalkulation der Netzkosten und der Entgelte für Wasserstoffnetze gesetzlich geregelt.

Zuständige Behörde für die Entscheidung ist nach § 28o Absatz 1 EnWG die Bundesnetzagentur. Grundsätzlich kann eine Kostenanerkennung durch diese nur bei einer positiv beschiedenen Bedarfsprüfung nach § 28p EnWG erfolgen.

Hinsichtlich der Grundlagen für die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen wird in § 28o EnWG auf die Regelungen des § 21 EnWG verwiesen, der u.a. das Prinzip der Kostenorientierung und als Maßstab für die Kostenanerkennung eine effiziente, wettbewerbsorientierte Betriebsführung festschreibt.

Die Netzkosten werden dabei jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr („Plankosten“) sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren ermittelt. Grundlage für die Kostenermittlung ist dabei der Jahresabschluss des Unternehmens bzw. bei Unternehmen mit mehreren Sparten ein Tätigkeitsabschluss, für deren Erstellung die Vorschriften des § 28k i. V. m. § 6b EnWG anzuwenden sind. Die Anreizregulierung und insbesondere der Effizienzvergleich finden bei der Regulierung der Wasserstoffnetze keine Anwendung.

Nähere Bestimmungen zu Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und Entgelte sind in der Wasserstoffnetzentgeltverordnung (WasserstoffNEV) bestimmt.

Kontaktmöglichkeiten der Beschlusskammer 9
Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 9
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

Telefon: 0228 14 – 5690 oder 0228 14 – 5691
E-Mail: poststelle.bk9@bnetza.de

Weiterführende Informationen für Wasserstoffnetzbetreiber finden Sie hier.

Gesetzliche Grundlagen: § 28o EnWG, §14 Wasserstoffnetzentgeltverordnung, § 28k i. V. m. § 6b EnWG

Entflechtung

Wenn sich Betreiber von Wasserstoffnetzinfrastruktur für eine Regulierung entscheiden, sind sie zu verschiedenen Entflechtungsmaßnahmen verpflichtet:

  • Entflechtung des Wasserstoffnetzbetriebs von der Wasserstofferzeugung, der Wasserstoffspeicherung oder vom Wasserstoffvertrieb
  • Buchhalterische Entflechtung von der Wasserstofferzeugung, der Wasserstoffspeicherung oder vom Wasserstoffvertrieb sowie vom Betrieb von Erdgasnetzen sowie vom Betrieb von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen
  • Informatorische Entflechtung von der Wasserstofferzeugung, der Wasserstoffspeicherung oder vom Wasserstoffvertrieb sowie vom Betrieb von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen

Die Entflechtungsvorgaben dienen der Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung.

Im Rahmen der buchhalterischen Entflechtung muss für den Wasserstoffnetzbetrieb ein eigener Jahresabschluss und ein Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt, geprüft und offengelegt werden. Sollten Betreiber von Wasserstoffnetzen weitere Tätigkeiten ausüben, müssen sie in ihrer internen Rechnungslegung ein eigenes Konto für die Tätigkeit des Betriebs von Wasserstoffnetzen so führen, als würde diese Tätigkeit durch ein rechtlich selbständiges Unternehmen ausgeführt.

Bei der informatorischen Entflechtung müssen Betreiber von Wasserstoffnetzen sicherstellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt wird, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen. Wenn Informationen offengelegt werden, muss dies in diskriminierungsfreier Weise erfolgen. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber verbundenen Unternehmen vertraulich behandelt werden.

Es ist zu beachten, dass die buchhalterischen und informatorischen Entflechtungsvorgaben für den Betrieb von Wasserstoffnetzen sowohl vertikal als auch horizontal im Unternehmen oder dem Unternehmensverbund gelten. D. h. die Entflechtung findet hier auch von anderen regulierten Netzbereichen statt, also vom Elektrizitäts- und Gasnetzbetrieb.

Viele Detailfragen stellen sich in vergleichbarer Weise bei der Entflechtung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze. Weitere Ausführungen zum Themenbereich finden Sie in den bereits veröffentlichten Hinweisen der Regulierungsbehörden.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 28j ff EnWG

Registrierung Energiedatenportal

Regulierte Wasserstoffnetz- und Wasserstoffspeicheranlagenbetreibende müssen sich spätestens mit dem Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme im Energiedatenportal registrieren.

Der vollständig ausgefüllte Stammdatenerhebungsbogen für Wasserstoff-Netzbetreibende (pdf / 2 MB) ist von allen gesetzlichen Vertreterinnen und/oder Vertretern, der oder dem Kommunikationsbevollmächtigten (KBV) sowie der Ansprechperson für IT-Sicherheit des jeweiligen Unternehmens zu unterschreiben und an die in der Kontaktbox angegebene Adresse zu übersenden.

Auch Änderungen Ihrer bei der Bundesnetzagentur hinterlegten Unternehmensdaten sind unverzüglich mit diesem Formular mitzuteilen.

Eine Registrierung im Marktstammdatenregister ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erforderlich.
Stammdatenerhebungsbogen für Wasserstoff-Netzbetreibende (pdf / 2 MB)
Formular zur Beantragung einer Betriebsnummer für Wasserstoffnetz- beziehungsweise Wasserstoffspeicherbetreibende oder zur Änderung der gemeldeten Stammdaten.

Bitte senden Sie die erforderlichen Unterlagen bevorzugt per E-Mail an poststelle-energie@bnetza.de oder postalisch an:

Bundesnetzagentur
Referat 625
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
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