Wasserstoff: Fahrpläne
Das Festlegungsverfahren für Wasserstoff-Fahrpläne ist eröffnet. Aktuell werden Regelungsinhalte und Erwägungen konsultiert. Bis Ende 2024 soll die finale Festlegung publiziert werden.
Fahrpläne nach § 71k GEG
Konsultation Fahrpläne
Die Bundesnetzagentur hat am 19. August 2024 das Verfahren für die Festlegung „Fahrpläne für die Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer (FAUNA) mit Wasserstoff“ eingeleitet. Das Aktenzeichen lautet 4.28/1#1.
Wie die Festlegung ausgestaltet sein soll, konkretisiert die Bundesnetzagentur in den folgenden Entwürfen. Mit dem Regelungsinhalt und den dazugehörigen Erwägungen stellt die Bundesnetzagentur nun konkrete Vorgaben zu Format, Übermittlung und Prüfmethodik der Fahrpläne und die Art der vorzulegenden Nachweise zur Konsultation.
Entwurf: Erwägungen zur Festlegung (pdf / 351 KB)
Formblatt für Stellungnahmen (pdf / 58 KB)
Zur Abgabe einer Stellungnahme ist das Formblatt zu verwenden. Stellungnahmen sind als PDF einzureichen. Soweit in der übermittelten Stellungnahme personenbezogene Daten (z. B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, ist folgendes unbedingt zu beachten: Es obliegt der einsendenden Stelle
- entweder eine Einwilligung des Betroffenen in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten einzuholen
- oder zusätzlich eine für die Veröffentlichung bestimmte Fassung zu übersenden, in der die personenbezogenen Daten geschwärzt sind.
Gleiches gilt, soweit in der übermittelten Stellungnahme Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten sind.
Stellungnahmen zum Entwurf des Regelungsinhalts zur Festlegung FAUNA können bis einschließlich Montag, den 16. September 2024 eingereicht werden. Bitte senden Sie die Stellungnahmen ausschließlich per E-Mail an 71kGEG@BNetzA.de.
[ENDE]
Fristgerecht eingereichte Stellungnahmen werden auf der Website der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Es besteht die Möglichkeit, der Veröffentlichung zu widersprechen. Der ausdrückliche Widerspruch muss mit Einreichung der Stellungnahme erfolgen. Bei Bedarf kann eine weitere Version eingereicht werden, die veröffentlicht werden darf.
Alle eingegangenen Stellungnahmen werden geprüft und – soweit möglich – in die Ausgestaltung der Festlegung mit einbezogen. Dieser Prozess kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Hintergrund
Seit dem 1. Januar 2024 ist die grundlegende Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) rechtskräftig. Seitdem müssen Heizungsanlagen zukünftig überwiegend mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Hierzu stellen die Regelungen aus § 71k GEG eine Ausnahme dar.
Diese besagen, dass bis zur vollständigen Umstellung der betroffenen Erdgasinfrastruktur auf Wasserstoff weiterhin auch Erdgas zur Wärmeversorgung verwendet werden darf. Voraussetzung hierfür ist u. a. ein durch die Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan.
Die Bundesnetzagentur legt bis zum 31. Dezember 2024 das Format, die Art der Übermittlung, die Prüfmethodik und die Art der vorzulegenden Nachweise fest (§ 71k Abs. 3 S. 3 GEG).
Informelle Konsultation
Die Bundesnetzagentur hat im Frühjahr 2024 eine informelle Konsultation zu den Fahrplänen durchgeführt. Dabei wurden erste Eckpunkte und Fragestellungen, die für die geplante Festlegung relevant sind, zur Konsultation gestellt. Die Auswertung der informellen Konsultation ist in den Festlegungsentwurf eingeflossen.