Was­ser­stoff: Fahr­plä­ne

Das Festlegungsverfahren für Wasserstoff-Fahrpläne ist abgeschlossen. Die Bundesnetzagentur hat die Festlegung FAUNA am 17. Dezember 2024 veröffentlicht.

Veröffentlichung Festlegung FAUNA

Die Bundesnetzagentur hat am 19. August 2024 das Verfahren für die Festlegung „Fahrpläne für die Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer (FAUNA) mit Wasserstoff“ eingeleitet. Das Aktenzeichen lautet 4.28/1#1.

Nach dem Konsultationsverfahren im Sommer 2024 hat die Bundesnetzagentur nun am 17. Dezember 2024 das Festlegungsverfahren mit folgender Entscheidung abgeschlossen:
Festlegung FAUNA (pdf / 666 KB)

Die Festlegung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Der Regelungsinhalt befindet sich in der Anlage ab Seite 56.
Ab dem 1. Januar 2025 können Wasserstoff-Fahrpläne unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und der Vorgaben aus der Festlegung FAUNA bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden. Die Einreichungsfrist endet mit Ablauf des 30. Juni 2028.

Erforderliche Formblätter zur Einreichung

Die Formblätter sind als schreibgeschütztes PDF einzureichen.

Bitte beachten Sie, dass Fahrpläne ausschließlich über die dafür vorgesehene Geschlossene Benutzergruppe (GBG) eingereicht werden können. Eine vorherige Registrierung ist dafür erforderlich.
Information zur Registrierung für die Nutzung der GBG der Bundesnetzagentur

[ENDE]

Konsultation

Die Bundesnetzagentur hat im Sommer 2024 im Rahmen des Festlegungsverfahrens die sachkundige Öffentlichkeit konsultiert. Dabei wurden mit dem Regelungsinhalt und den dazugehörigen Erwägungen konkrete Vorgaben zu Format, Übermittlung und Prüfmethodik der Fahrpläne und die Art der vorzulegenden Nachweise zur Konsultation gestellt.

Eingereichte Stellungnahmen zur Konsultation

100 prozent erneuerbar stiftung (pdf / 66 KB)
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (pdf / 311 KB)
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (Landesverband Berlin) (pdf / 77 KB)
DIHK Deutsche Industrie- und Handelskammer (pdf / 65 KB)
DUH Deutsche Umwelthilfe (pdf / 63 KB)
DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (pdf / 594 KB)
EnBW Energie Baden-Württemberg AG (pdf / 240 KB)
Energienetze Bayern GmbH & Co. KG (pdf / 135 KB)
GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. (pdf / 63 KB)
GEODE Deutschland e.V. (pdf / 622 KB)
Hamburger Energienetze GmbH (pdf / 121 KB)
inetz GmbH (pdf / 64 KB)
Mainzer Netze GmbH (pdf / 114 KB)
Netze BW GmbH (pdf / 230 KB)
Norddeutsche Allianz Services GmbH (pdf / 63 KB)
Pfalzgas GmbH (pdf / 73 KB)
REWAG Regensburg Netz GmbH (pdf / 55 KB)
Saalfelder ENERGIENETZE GmbH (pdf / 242 KB)
SachsenNetze GmbH (pdf / 116 KB)
Stadtwerke Bad Salzuflen (pdf / 114 KB)
Stadtwerke Buxtehude GmbH (pdf / 80 KB)
Stadtwerke Elbtal GmbH (pdf / 78 KB)
Stadtwerke Jena Netze GmbH (pdf / 2 MB)
Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH (pdf / 49 KB)
Stadtwerke Wedel GmbH (pdf / 241 KB)
Teutoburger Energie Netzwerk eG (pdf / 125 KB)
Thüga Aktiengesellschaft (pdf / 88 KB)
Verband kommunaler Unternehmen e.V. (pdf / 848 KB)
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (pdf / 87 KB)
Zukunft Gas e.V. (pdf / 71 KB)
Deutsche Naturschutzring (DNR) und der World Wide Fund For Nature (WWF) (gemeinsame Stellungnahme) (pdf / 297 KB)
Kommunale Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag und deutscher Städte- und Gemeindebund) (gemeinsame Stellungnahme) (pdf / 170 KB)

Folgende Stellungnahme ist anonymisiert eingereicht worden:
Stellungnahme anonymisiert (pdf / 2 MB)

Der Veröffentlichung einer weiteren eingegangenen Stellungnahme wurde nicht zugestimmt.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden umfangreich im Verfahren gewürdigt.

Hintergrund

Seit dem 1. Januar 2024 ist die grundlegende Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) rechtskräftig. Seitdem müssen Heizungsanlagen zukünftig überwiegend mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Hierzu stellen die Regelungen aus § 71k GEG eine Ausnahme dar.

Diese besagen, dass bis zur vollständigen Umstellung der betroffenen Erdgasinfrastruktur auf Wasserstoff weiterhin auch Erdgas zur Wärmeversorgung verwendet werden darf. Voraussetzung hierfür ist u. a. ein durch die Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan.

Die Bundesnetzagentur legt bis zum 31. Dezember 2024 das Format, die Art der Übermittlung, die Prüfmethodik und die Art der vorzulegenden Nachweise fest (§ 71k Abs. 3 S. 3 GEG).

Informelle Konsultation

Die Bundesnetzagentur hat im Frühjahr 2024 eine informelle Konsultation zu den Fahrplänen durchgeführt. Dabei wurden erste Eckpunkte und Fragestellungen, die für die geplante Festlegung relevant sind, zur Konsultation gestellt. Die Auswertung der informellen Konsultation ist in den Festlegungsentwurf eingeflossen.

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