Für Wasserstoffnetzbetreiber, die sich mit einer entsprechenden Erklärung der Regulierung unterworfen haben, sind die grundsätzlichen Bedingungen für die Kalkulation der Netzkosten sowie der Entgelte für Wasserstoffnetze in § 28o Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie der Wasserstoffnetzentgeltverordnung (WasserstoffNEV) geregelt. Grundlage für die Kostenermittlung ist dabei die Gewinn- und Verlustrechnung, für die auf die speziellen Vorschriften des EnWG bzgl. Wasserstoff abzustellen ist (§ 28k i. V. m. § 6b EnWG).
Insbesondere müssen regulierte Betreiber von Wasserstoffnetzen, die neben dem Betrieb von Wasserstoffnetzen weitere Tätigkeiten ausüben, einen separaten Tätigkeitsabschluss für den Betrieb des Wasserstoffnetzes erstellen. Darauf aufbauend werden dann die kalkulatorischen Netzkosten für Wasserstoff gem. §§ 6 ff. WasserstoffNEV ermittelt.
Bezüglich der Grundsätze der Netzkostenermittlung für Wasserstoffnetze gilt analog zur Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV), dass die zugrundeliegenden Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Betreibers eines Wasserstoffnetzes entsprechen müssen (§ 6 WasserstoffNEV). Die Prüfung der kalkulatorischen Netzkosten des Wasserstoffnetzbetreibers erfolgt in Anlehnung an die GasNEV, jedoch mit dem im EnWG und § 14 WasserstoffNEV angelegten jährlichen Plan-/Ist-Kostenabgleich. Die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) findet keine Anwendung und damit auch kein Effizienzvergleich.
Die Einreichung der Plankosten für das folgende Kalenderjahr muss bis zum 30. September erfolgen. Die gemeldeten Plankosten werden von der Bundesnetzagentur überprüft und genehmigt. Die Ermittlung der tatsächlich entstandenen Kosten im vorangegangen Kalenderjahr (Ist-Kosten) muss ebenfalls bis zum 30. September des Folgejahres erfolgen. Liegen die Erlöse unter den genehmigten Netzkosten, ist die Differenz in nachfolgenden Jahren zu Gunsten des Netzbetreibers kostenerhöhend in Ansatz zu bringen; liegen die Erlöse über den genehmigten Netzkosten, ist die Differenz kostenmindernd in Ansatz zu bringen.
Zuschüsse
Soweit der Betreiber von Wasserstoffnetzen Zuschüsse zu den Netzkosten aus Fördermitteln erhält, sind diese im Rahmen von § 3 Abs. 1 i.V.m. §§ 10 und 12 WasserstoffNEV anschluss- oder investitionsprojektindividuell aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen. Hierbei handelt es sich in aller Regel um Investitionszuschüsse.
Zuschüsse aus Fördermitteln, die entsprechend dem Zuwendungszweck des gewährten Zuschusses nach Inbetriebnahme eines Wasserstoffnetzes ganz oder teilweise die Entgeltzahlungen der Netznutzer ersetzen, sind hingegen von den Regelungen der §§ 10 und 12 WasserstoffNEV ausgenommen und werden nach Ermittlung der Netzentgelte im Rahmen des Plan-Ist-Abgleichs nach § 14 WasserstoffNEV als Erlös berücksichtigt.
Kalkulatorische Abschreibung
Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung einer Anlage kann für das jeweilige Investitionsprojekt eine spezifische Nutzungsdauer durch den Netzbetreiber angesetzt werden. Es erfolgt hierbei jedoch keine Abschreibung unter null Euro. Die Bestimmung der Abschreibungsbeträge geht aus von den erstmaligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Abschreibungshinweise bei Umstellung von Gas auf Wasserstoff
Für Gasversorgungsanlagen (Leitungen und Netzkomponenten), die auf Wasserstoff umgestellt werden, werden ausgehend von den erstmaligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten die Abschreibungsbeträge für Anlagen mit einer Aktivierung vor dem 1. Januar 2006 (Altanlagen) und Anlagen mit einer Aktivierung nach dem 1. Januar 2006 (Neuanlagen) unterschiedlich bestimmt. So wird der eigenfinanzierte Teil der Altanlagen mit Tagesneuwerten bewertet, der fremdfinanzierte Anteil sowie die Neuanlagen mit den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Für den Fall einer Übertragung von Leitungsabschnitten von einem Erdgas- in ein Wasserstoffnetz wird geregelt, dass die Erlösobergrenze des abgebenden Erdgasnetzbetreibers nach § 26 Abs. 2a ARegV um den entsprechenden Betrag verringert wird, der auf die abzugebenden Anlagen entfällt (Artikel 2 WasserstoffNEV). Für die Berechnung des abzugebenden Erlösobergrenzenanteils wird auf jene Vorgaben der ARegV abgestellt, die auch dort bei Netzübergängen Anwendung finden. Auf Antrag können die Netzbetreiber auch eine abweichende Festlegung des abgebenden Anteils geltend machen, sofern sie hierfür die Gründe nachvollziehbar darlegen.
Eigenkapitalzinssatz
Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital eines Betreibers von Wasserstoffnetzen anzuwendende Eigenkapitalzinssatz beträgt gem. § 10 Abs. 4 WasserstoffNEV 9 Prozent vor Steuern. Abweichend davon beträgt der auf Altanlagen entfallende Anteil am betriebsnotwendigen Eigenkapital anzuwendende Eigenkapitalzinssatz 7,73 Prozent vor Steuern. Die Zinssätze sind bis zum 31. Dezember 2027 anzuwenden.
Unter der Maßgabe, dass die Anforderungen an die Entgeltbildung aus § 21 EnWG erfüllt werden („angemessen, diskriminierungsfrei, transparent“), ist die Methode zur Kalkulation der Netzentgelte den Betreibern von Wasserstoffnetzen grundsätzlich freigestellt. Sie haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte jedoch sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung stehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 28m des Energiewirtschaftsgesetzes genehmigten Kosten zu decken.
Einen Überblick über die aktuellen Regelungen im
EnWG und in der Wasserstoffnetzentgeltverordnung zur Kostenanerkennung und der Netzentgeltermittlung finden Sie
hier.