FAQ

Netzentwicklungsplanung

Wie geht es mit der Planung des Wasserstoffnetzes weiter? Gibt es einen separaten Netzentwicklungsplan für Wasserstoff?

Es wird künftig einen integrierten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff geben. Dieser beginnt direkt mit dem nun startenden Netzplanungsprozess. (Neugestaltung der Paragraphen 15 ff. EnWG)

Bis zum 30. Juni 2024 sollen die FNB und regulierten Wasserstofftransportnetzbetreiber einen Szenariorahmen erstellen, den die Bundesnetzagentur anschließend prüft und genehmigt.

Wie können Wasserstoff-Projekte in der Netzentwicklungsplanung berücksichtigt werden?

Für den kommenden integrierten NEP Gas und Wasserstoff haben die FNB im Februar/März 2024 gemeinsam mit den ÜNB eine Großverbraucherabfrage von Infrastrukturbedarfen für das Strom- und Wasserstoffnetz durchgeführt. So soll eine bedarfsgerechte Planung der Erdgas- und Wasserstoffnetzinfrastruktur ermöglicht werden.

Ad-hoc-Bedarfsprüfung

Gibt es weiterhin die Ad-hoc-Bedarfsprüfung?

Ja, der § 28p EnWG ist weiterhin in Kraft.

Er gilt weiterhin für Leitungsprojekte, welche nicht im Wasserstoff-Kernnetz oder in der Netzentwicklungsplanung enthalten sind. Voraussetzung ist die freiwillige Unterwerfung der Wasserstoffregulierung.

Wie kann ich meine Infrastruktur prüfen lassen?

Dafür ist es nötig, das Antragsformular vollständig auszufüllen und die für die Prüfung notwendigen Dokumente, welche unter anderem die Infrastruktur an sich sowie deren geplante Nutzung beschreiben, an die Bundesnetzagentur zu übersenden. Nach erster Sichtung wird dann zeitnah mitgeteilt, ob noch weitere Dokumente oder Informationen für die Prüfung benötigt werden.

Wird die Bedarfsgerechtigkeit auch ohne Opt-In-Erklärung geprüft?

Nein. Die Ad-hoc-Bedarfsprüfung erfolgt nur, sofern der Netzbetreiber eine Opt-In-Erklärung eingereicht hat.

Ab wann beginnt die viermonatige Frist zu laufen?

Sobald alle nötigen Dokumente vorliegen (Posteingang ist maßgeblich) beginnt die viermonatige Frist. Die Antragstellenden werden hierüber mittels einer separaten Mitteilung informiert.

Wie ist der Projektsteckbrief auszugestalten?

Dafür gibt es keine festgelegte Form. Jedoch können die Steckbriefe, welche im NEP Gas zu finden sind, als Orientierung dienen. Nachvollziehbar sein sollten insbesondere der (zukünftige) Standort der Infrastruktur, ihre Größenordnung, Zeitplanung, angeschlossene Infrastrukturnutzer etc. Dabei sind relevante Punkte, die die geplante Nutzung erläutern, prägnant darzustellen. Die anvisierten drei bis vier Seiten sollen dabei als Richtwert dienen. Der Projektsteckbrief sollte in einem adäquaten Verhältnis zum Prüfumfang liegen.

Welche Dokumente sind neben dem Antragsformular erforderlich?

Insbesondere sind Dokumente, die den Zweck der Infrastruktur belegen können, beizufügen (bspw. Memorandum of Understanding, Kundenanfragen, Realisierungsverträge). Eine Auflistung etwaiger beizufügender Dokumente findet sich am Ende des einzureichenden Antragsformulars.

Können mehrere Infrastrukturen über einen einzelnen Antrag geprüft werden?

Nein. Jede einzelne Infrastruktur ist separat mittels eigenen Antrag zu prüfen.

Kostenprüfung / Netzentgelte

Wie erfolgt die Kostenanerkennung für regulierte Wasserstoffnetzbetreiber und wie werden daraus die Netzentgelte ermittelt?

Für Wasserstoffnetzbetreiber, die sich mit einer entsprechenden Erklärung der Regulierung unterworfen haben, sind die grundsätzlichen Bedingungen für die Kalkulation der Netzkosten sowie der Entgelte für Wasserstoffnetze in § 28o Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie der Wasserstoffnetzentgeltverordnung (WasserstoffNEV) geregelt. Grundlage für die Kostenermittlung ist dabei die Gewinn- und Verlustrechnung, für die auf die speziellen Vorschriften des EnWG bzgl. Wasserstoff abzustellen ist (§ 28k i. V. m. § 6b EnWG).

Insbesondere müssen regulierte Betreiber von Wasserstoffnetzen, die neben dem Betrieb von Wasserstoffnetzen weitere Tätigkeiten ausüben, einen separaten Tätigkeitsabschluss für den Betrieb des Wasserstoffnetzes erstellen. Darauf aufbauend werden dann die kalkulatorischen Netzkosten für Wasserstoff gem. §§ 6 ff. WasserstoffNEV ermittelt.

Bezüglich der Grundsätze der Netzkostenermittlung für Wasserstoffnetze gilt analog zur Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV), dass die zugrundeliegenden Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Betreibers eines Wasserstoffnetzes entsprechen müssen (§ 6 WasserstoffNEV). Die Prüfung der kalkulatorischen Netzkosten des Wasserstoffnetzbetreibers erfolgt in Anlehnung an die GasNEV, jedoch mit dem im EnWG und § 14 WasserstoffNEV angelegten jährlichen Plan-/Ist-Kostenabgleich. Die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) findet keine Anwendung und damit auch kein Effizienzvergleich.

Die Einreichung der Plankosten für das folgende Kalenderjahr muss bis zum 30. September erfolgen. Die gemeldeten Plankosten werden von der Bundesnetzagentur überprüft und genehmigt. Die Ermittlung der tatsächlich entstandenen Kosten im vorangegangen Kalenderjahr (Ist-Kosten) muss ebenfalls bis zum 30. September des Folgejahres erfolgen. Liegen die Erlöse unter den genehmigten Netzkosten, ist die Differenz in nachfolgenden Jahren zu Gunsten des Netzbetreibers kostenerhöhend in Ansatz zu bringen; liegen die Erlöse über den genehmigten Netzkosten, ist die Differenz kostenmindernd in Ansatz zu bringen.

Zuschüsse

Soweit der Betreiber von Wasserstoffnetzen Zuschüsse zu den Netzkosten aus Fördermitteln erhält, sind diese im Rahmen von § 3 Abs. 1 i.V.m. §§ 10 und 12 WasserstoffNEV anschluss- oder investitionsprojektindividuell aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen. Hierbei handelt es sich in aller Regel um Investitionszuschüsse.

Zuschüsse aus Fördermitteln, die entsprechend dem Zuwendungszweck des gewährten Zuschusses nach Inbetriebnahme eines Wasserstoffnetzes ganz oder teilweise die Entgeltzahlungen der Netznutzer ersetzen, sind hingegen von den Regelungen der §§ 10 und 12 WasserstoffNEV ausgenommen und werden nach Ermittlung der Netzentgelte im Rahmen des Plan-Ist-Abgleichs nach § 14 WasserstoffNEV als Erlös berücksichtigt.

Kalkulatorische Abschreibung

Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung einer Anlage kann für das jeweilige Investitionsprojekt eine spezifische Nutzungsdauer durch den Netzbetreiber angesetzt werden. Es erfolgt hierbei jedoch keine Abschreibung unter null Euro. Die Bestimmung der Abschreibungsbeträge geht aus von den erstmaligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Abschreibungshinweise bei Umstellung von Gas auf Wasserstoff

Für Gasversorgungsanlagen (Leitungen und Netzkomponenten), die auf Wasserstoff umgestellt werden, werden ausgehend von den erstmaligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten die Abschreibungsbeträge für Anlagen mit einer Aktivierung vor dem 1. Januar 2006 (Altanlagen) und Anlagen mit einer Aktivierung nach dem 1. Januar 2006 (Neuanlagen) unterschiedlich bestimmt. So wird der eigenfinanzierte Teil der Altanlagen mit Tagesneuwerten bewertet, der fremdfinanzierte Anteil sowie die Neuanlagen mit den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Für den Fall einer Übertragung von Leitungsabschnitten von einem Erdgas- in ein Wasserstoffnetz wird geregelt, dass die Erlösobergrenze des abgebenden Erdgasnetzbetreibers nach § 26 Abs. 2a ARegV um den entsprechenden Betrag verringert wird, der auf die abzugebenden Anlagen entfällt (Artikel 2 WasserstoffNEV). Für die Berechnung des abzugebenden Erlösobergrenzenanteils wird auf jene Vorgaben der ARegV abgestellt, die auch dort bei Netzübergängen Anwendung finden. Auf Antrag können die Netzbetreiber auch eine abweichende Festlegung des abgebenden Anteils geltend machen, sofern sie hierfür die Gründe nachvollziehbar darlegen.

Eigenkapitalzinssatz

Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital eines Betreibers von Wasserstoffnetzen anzuwendende Eigenkapitalzinssatz beträgt gem. § 10 Abs. 4 WasserstoffNEV 9 Prozent vor Steuern. Abweichend davon beträgt der auf Altanlagen entfallende Anteil am betriebsnotwendigen Eigenkapital anzuwendende Eigenkapitalzinssatz 7,73 Prozent vor Steuern. Die Zinssätze sind bis zum 31. Dezember 2027 anzuwenden.

Unter der Maßgabe, dass die Anforderungen an die Entgeltbildung aus § 21 EnWG erfüllt werden („angemessen, diskriminierungsfrei, transparent“), ist die Methode zur Kalkulation der Netzentgelte den Betreibern von Wasserstoffnetzen grundsätzlich freigestellt. Sie haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte jedoch sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung stehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 28m des Energiewirtschaftsgesetzes genehmigten Kosten zu decken.

Einen Überblick über die aktuellen Regelungen im EnWG und in der Wasserstoffnetzentgeltverordnung zur Kostenanerkennung und der Netzentgeltermittlung finden Sie hier.

Ab wann können Kostendaten für regulierte Wasserstoffnetzbetreiber zur Genehmigung eingereicht werden?

Kostendaten können erst nach erfolgter Erklärung des Wasserstoffnetzbetreibers zum Opt-in in die Regulierung nach § 28j Abs. 3 S. 1 EnWG und der abgeschlossenen Bedarfsprüfung nach § 28p EnWG eingereicht werden. Plankosten für das Jahr 2023 müssen bis spätestens zum 30. September 2022 bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden.

Planwerte sind dann binnen drei Monaten, Ist-Kosten sind binnen 15 Monaten durch die Bundesnetzagentur zu prüfen.

Netzzugang

Für welche Bereiche/Themen gelten die Veröffentlichungspflichten des Wasserstoffnetzbetreibers?

Die Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Wasserstoffnetzen hinsichtlich ihrer geltenden Geschäftsbedingungen für den Netzzugang umfassen insbesondere die Entgelte für den Netzzugang und die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsfragen sowie Regelungen zum Ausgleich des Wasserstoffnetzes.

Wasserstoffnetzbetreiber haben zudem auf Anfrage Angaben über die für die Dauer des begehrten Netzzugangs nutzbaren Kapazitäten und über absehbare Engpässe zu machen.
Ebenso haben sie ausreichende Informationen zu erteilen, um zu gewährleisten, dass der Transport, die Entnahme oder die Einspeisung von Wasserstoff in einer mit dem sicheren und leistungsfähigen Betrieb des Wasserstoffnetzes vereinbarenden Weise erfolgen kann.

Wann dürfen Anschluss oder Zugang durch einen Wasserstoffnetzbetreiber verweigert werden?

Anschluss oder der Zugang dürfen durch einen Wasserstoffnetzbetreiber verweigert werden, soweit dieser nachweisen kann, dass ihm der Anschluss oder der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist von dem Netzbetreiber in Textform zu begründen.

Kontakt

Bundesnetzagentur
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

E-Mail: wasserstoff@bnetza.de

Weiterführende Informationen

Nationale Wasserstoffstrategie des BMWK

Positionspapier der Bundesnetzagentur zur Anwendung der Vorschriften der Einspeisung von Biogas auf die Einspeisung von Wasserstoff und synthetischem Methan in Gasversorgungsnetze (2014)

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