Für regulierte Wasserstoffnetzbetreiber gelten die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie die Wasserstoffnetzentgeltverordnung (WasserstoffNEV). Grundlage für die Kostenermittlung ist die Gewinn- und Verlustrechnung.
Wer neben dem Betrieb von Wasserstoffnetzen weitere Tätigkeiten ausübt, muss einen separaten Tätigkeitsabschluss für den Betrieb des Wasserstoffnetzes erstellen. Darauf aufbauend werden die kalkulatorischen Netzkosten für Wasserstoff ermittelt.
Bezüglich der Grundsätze der Netzkostenermittlung für Wasserstoffnetze gilt analog zur Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV), dass die zugrundeliegenden Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Betreibers eines Wasserstoffnetzes entsprechen müssen. Die Prüfung der kalkulatorischen Netzkosten des Wasserstoffnetzbetreibers erfolgt in Anlehnung an die GasNEV, jedoch mit einem jährlichen Plan-/Ist-Kostenabgleich. Die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) findet keine Anwendung, weshalb der Effizienzvergleich entfällt.
Die Einreichung der Plankosten für das folgende Kalenderjahr muss bis zum 30. September erfolgen. Die gemeldeten Plankosten werden von der Bundesnetzagentur überprüft und genehmigt. Die Ermittlung der tatsächlich entstandenen Kosten im vorangegangen Kalenderjahr (Ist-Kosten) muss ebenfalls bis zum 30. September des Folgejahres erfolgen. Liegen die Erlöse unter den genehmigten Netzkosten, ist die Differenz in nachfolgenden Jahren zu Gunsten des Netzbetreibers kostenerhöhend in Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse über den genehmigten Netzkosten, ist die Differenz kostenmindernd in Ansatz zu bringen.
Gesetzliche Grundlagen: § 28o Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), § 28k i. V. m. § 6b EnWG, §§ 6 ff. WasserstoffNEV, § 14 WasserstoffNEV
Zuschüsse
Soweit der Betreiber von Wasserstoffnetzen Zuschüsse zu den Netzkosten aus Fördermitteln erhält, sind diese anschluss- oder investitionsprojektindividuell aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen. Hierbei handelt es sich in aller Regel um Investitionszuschüsse.
Zuschüsse aus Fördermitteln, die entsprechend dem Zuwendungszweck des gewährten Zuschusses nach Inbetriebnahme eines Wasserstoffnetzes ganz oder teilweise die Entgeltzahlungen der Netznutzer ersetzen, stellen weder kostenmindernde Erlöse dar, noch mindern sie als Abzugskapital die kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung. Die geförderten Zuschüsse müssen nach Inbetriebnahme eines Wasserstoffnetzes ganz oder teilweise die Entgeltzahlungen der Netznutzer ersetzen. Nach Ermittlung der Netzentgelte im Rahmen des Plan-Ist-Abgleichs werden solche Zuschüsse als Erlöse berücksichtigt.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 3 Abs. 1, 10, 12, 14 WasserstoffNEV
Kalkulatorische Abschreibung
Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung einer Anlage kann für das jeweilige Investitionsprojekt eine spezifische Nutzungsdauer durch den Netzbetreiber angesetzt werden. Es erfolgt hierbei jedoch keine Abschreibung unter null Euro. Die Bestimmung der Abschreibungsbeträge geht von den erstmaligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten aus.
Abschreibungshinweise bei Umstellung von Gas auf Wasserstoff
Für Gasversorgungsanlagen (Leitungen und Netzkomponenten), die auf Wasserstoff umgestellt werden, werden ausgehend von den erstmaligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten die Abschreibungsbeträge für Anlagen mit einer Aktivierung vor dem 1. Januar 2006 (Altanlagen) und Anlagen mit einer Aktivierung nach dem 1. Januar 2006 (Neuanlagen) unterschiedlich bestimmt. So wird der eigenfinanzierte Teil der Altanlagen mit Tagesneuwerten bewertet, der fremdfinanzierte Anteil sowie die Neuanlagen mit den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Falls Leitungsabschnitte von einem Erdgas- in ein Wasserstoffnetz übertragen werden, wird die Erlösobergrenze des abgebenden Erdgasnetzbetreibers um den entsprechenden Betrag verringert, der auf die abzugebenden Anlagen entfällt. Für die Berechnung des abzugebenden Erlösobergrenzenanteils wird auf jene Vorgaben der ARegV abgestellt, die auch dort bei Netzübergängen Anwendung finden. Netzbetreiber können einen Antrag stellen, um eine abweichende Festlegung des abgebenden Anteils geltend zu machen. Die Gründe müssen sie nachvollziehbar darlegen.
Gesetzliche Grundlagen: § 26 Abs. 2a ARegV, Artikel 2 WasserstoffNEV
Eigenkapitalzinssatz
Betreiber von Wasserstoffnetzen können einen Eigenkapitalzinssatz von 9 Prozent vor Steuern auf das betriebsnotwendige Eigenkapital anwenden. Bei Altanlagen beträgt der am betriebsnotwendigen Eigenkapital anzuwendende Zinssatz 7,73 Prozent vor Steuern. Die Zinssätze gelten bis zum 31. Dezember 2027.
Sofern die Anforderungen an die Entgeltbildung erfüllt werden, also angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sind, ist die Methode zur Kalkulation der Netzentgelte den Betreibern von Wasserstoffnetzen grundsätzlich freigestellt. Sie haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte jedoch sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung stehendes Entgeltsystem geeignet ist, die genehmigten Kosten zu decken.
Einen Überblick über die aktuellen Regelungen im
EnWG und in der Wasserstoffnetzentgeltverordnung zur Kostenanerkennung und der Netzentgeltermittlung finden Sie
hier.
Gesetzliche Grundlagen: § 10 Abs. 4 WasserstoffNEV, § 21 EnWG, § 28m EnWG