FAQ

Netzentwicklungsplanung

Wie geht es mit der Planung des Wasserstoffnetzes weiter? Gibt es einen separaten Netzentwicklungsplan für Wasserstoff?

Es wird künftig einen integrierten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff geben. Dieser beginnt direkt mit dem nun startenden Netzplanungsprozess. (Neugestaltung der Paragraphen 15 ff. EnWG)

Bis zum 30. Juni 2024 sollen die FNB und regulierten Wasserstofftransportnetzbetreiber einen Szenariorahmen erstellen, den die Bundesnetzagentur anschließend prüft und genehmigt.

Wie können Wasserstoff-Projekte in der Netzentwicklungsplanung berücksichtigt werden?

Für den kommenden integrierten NEP Gas und Wasserstoff haben die FNB im Februar/März 2024 gemeinsam mit den ÜNB eine Großverbraucherabfrage von Infrastrukturbedarfen für das Strom- und Wasserstoffnetz durchgeführt. So soll eine bedarfsgerechte Planung der Erdgas- und Wasserstoffnetzinfrastruktur ermöglicht werden.

Ad-hoc-Bedarfsprüfung

Gibt es weiterhin die Ad-hoc-Bedarfsprüfung?

Ja, der § 28p EnWG ist weiterhin in Kraft.

Er gilt weiterhin für Leitungsprojekte, welche nicht im Wasserstoff-Kernnetz oder in der Netzentwicklungsplanung enthalten sind. Voraussetzung ist die freiwillige Unterwerfung der Wasserstoffregulierung.

Wie kann ich meine Infrastruktur prüfen lassen?

Bitte gehen Sie wie folgt vor:

  1. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus.
  2. Fügen Sie dem Antrag alle notwendigen Dokumente bei, die für die Prüfung erforderlich sind. Diese sollten unter anderem die geplante Infrastruktur sowie deren Nutzung beschreiben.
  3. Als nächstes senden Sie den Antrag zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bevorzugt per E-Mail an H2Netzbetreiber@bnetza.de. Alternativ können Sie die Unterlagen postalisch an die Bundesnetzagentur, Referat 621/623, Tulpenfeld 4 in 53113 Bonn unter Angabe des Stichworts „H2Netzbetreiber“ schicken.
  4. Nach erster Sichtung wird Ihnen zeitnah mitgeteilt, ob noch weitere Dokumente oder Informationen für die Prüfung benötigt werden.

Wird die Bedarfsgerechtigkeit auch ohne Opt-In-Erklärung geprüft?

Nein. Die Ad-hoc-Bedarfsprüfung erfolgt nur, sofern der Netzbetreiber eine Opt-In-Erklärung eingereicht hat.

Ab wann beginnt der viermonatige Prüfzeitraum der Bundesnetzagentur nach § 28p (5) EnWG?

Sobald alle nötigen Dokumente vorliegen (Posteingang ist maßgeblich) beginnt die viermonatige Frist. Die Antragstellenden werden hierüber mittels einer separaten Mitteilung informiert.

Wie ist der Projektsteckbrief (Punkt 7.2. des Antragsformulars) auszugestalten?

Dafür gibt es keine festgelegte Form. Jedoch können die Steckbriefe, welche im NEP Gas zu finden sind, als Orientierung dienen. Nachvollziehbar sein sollten insbesondere der (zukünftige) Standort der Infrastruktur, ihre Größenordnung, Zeitplanung, angeschlossene Infrastrukturnutzer etc.

Dabei sind relevante Punkte, die die geplante Nutzung erläutern, prägnant darzustellen. Die anvisierten drei bis vier Seiten sollen dabei als Richtwert dienen. Der Projektsteckbrief sollte in einem adäquaten Verhältnis zum Prüfumfang liegen.

Welche Dokumente sind neben dem Antragsformular erforderlich?

Insbesondere sind Dokumente beizufügen, die den Zweck der Infrastruktur belegen können.

Dazu zählen:

  • Memorandum of Understanding
  • Kundenanfragen
  • Realisierungsfahrplan

Eine Checkliste mit den erforderlichen Anlagen findet sich am Ende vom Antragsformular.

Können mehrere Infrastrukturen über einen einzelnen Antrag geprüft werden?

Nein. Jede einzelne Infrastruktur ist separat mittels eigenen Antrag zu prüfen.

Kostenprüfung / Netzentgelte

Wie erfolgt die Kostenanerkennung für regulierte Wasserstoffnetzbetreiber und wie werden daraus die Netzentgelte ermittelt?

Für regulierte Wasserstoffnetzbetreiber gelten die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie die Wasserstoffnetzentgeltverordnung (WasserstoffNEV). Grundlage für die Kostenermittlung ist die Gewinn- und Verlustrechnung.

Wer neben dem Betrieb von Wasserstoffnetzen weitere Tätigkeiten ausübt, muss einen separaten Tätigkeitsabschluss für den Betrieb des Wasserstoffnetzes erstellen. Darauf aufbauend werden die kalkulatorischen Netzkosten für Wasserstoff ermittelt.

Bezüglich der Grundsätze der Netzkostenermittlung für Wasserstoffnetze gilt analog zur Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV), dass die zugrundeliegenden Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Betreibers eines Wasserstoffnetzes entsprechen müssen. Die Prüfung der kalkulatorischen Netzkosten des Wasserstoffnetzbetreibers erfolgt in Anlehnung an die GasNEV, jedoch mit einem jährlichen Plan-/Ist-Kostenabgleich. Die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) findet keine Anwendung, weshalb der Effizienzvergleich entfällt.

Die Einreichung der Plankosten für das folgende Kalenderjahr muss bis zum 30. September erfolgen. Die gemeldeten Plankosten werden von der Bundesnetzagentur überprüft und genehmigt. Die Ermittlung der tatsächlich entstandenen Kosten im vorangegangen Kalenderjahr (Ist-Kosten) muss ebenfalls bis zum 30. September des Folgejahres erfolgen. Liegen die Erlöse unter den genehmigten Netzkosten, ist die Differenz in nachfolgenden Jahren zu Gunsten des Netzbetreibers kostenerhöhend in Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse über den genehmigten Netzkosten, ist die Differenz kostenmindernd in Ansatz zu bringen.

Gesetzliche Grundlagen: § 28o Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), § 28k i. V. m. § 6b EnWG, §§ 6 ff. WasserstoffNEV, § 14 WasserstoffNEV

Zuschüsse

Soweit der Betreiber von Wasserstoffnetzen Zuschüsse zu den Netzkosten aus Fördermitteln erhält, sind diese anschluss- oder investitionsprojektindividuell aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen. Hierbei handelt es sich in aller Regel um Investitionszuschüsse.

Zuschüsse aus Fördermitteln, die entsprechend dem Zuwendungszweck des gewährten Zuschusses nach Inbetriebnahme eines Wasserstoffnetzes ganz oder teilweise die Entgeltzahlungen der Netznutzer ersetzen, stellen weder kostenmindernde Erlöse dar, noch mindern sie als Abzugskapital die kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung. Die geförderten Zuschüsse müssen nach Inbetriebnahme eines Wasserstoffnetzes ganz oder teilweise die Entgeltzahlungen der Netznutzer ersetzen. Nach Ermittlung der Netzentgelte im Rahmen des Plan-Ist-Abgleichs werden solche Zuschüsse als Erlöse berücksichtigt.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 3 Abs. 1, 10, 12, 14 WasserstoffNEV

Kalkulatorische Abschreibung

Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung einer Anlage kann für das jeweilige Investitionsprojekt eine spezifische Nutzungsdauer durch den Netzbetreiber angesetzt werden. Es erfolgt hierbei jedoch keine Abschreibung unter null Euro. Die Bestimmung der Abschreibungsbeträge geht von den erstmaligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten aus.

Abschreibungshinweise bei Umstellung von Gas auf Wasserstoff

Für Gasversorgungsanlagen (Leitungen und Netzkomponenten), die auf Wasserstoff umgestellt werden, werden ausgehend von den erstmaligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten die Abschreibungsbeträge für Anlagen mit einer Aktivierung vor dem 1. Januar 2006 (Altanlagen) und Anlagen mit einer Aktivierung nach dem 1. Januar 2006 (Neuanlagen) unterschiedlich bestimmt. So wird der eigenfinanzierte Teil der Altanlagen mit Tagesneuwerten bewertet, der fremdfinanzierte Anteil sowie die Neuanlagen mit den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Falls Leitungsabschnitte von einem Erdgas- in ein Wasserstoffnetz übertragen werden, wird die Erlösobergrenze des abgebenden Erdgasnetzbetreibers um den entsprechenden Betrag verringert, der auf die abzugebenden Anlagen entfällt. Für die Berechnung des abzugebenden Erlösobergrenzenanteils wird auf jene Vorgaben der ARegV abgestellt, die auch dort bei Netzübergängen Anwendung finden. Netzbetreiber können einen Antrag stellen, um eine abweichende Festlegung des abgebenden Anteils geltend zu machen. Die Gründe müssen sie nachvollziehbar darlegen.

Gesetzliche Grundlagen: § 26 Abs. 2a ARegV, Artikel 2 WasserstoffNEV

Eigenkapitalzinssatz

Betreiber von Wasserstoffnetzen können einen Eigenkapitalzinssatz von 9 Prozent vor Steuern auf das betriebsnotwendige Eigenkapital anwenden. Bei Altanlagen beträgt der am betriebsnotwendigen Eigenkapital anzuwendende Zinssatz 7,73 Prozent vor Steuern. Die Zinssätze gelten bis zum 31. Dezember 2027.

Sofern die Anforderungen an die Entgeltbildung erfüllt werden, also angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sind, ist die Methode zur Kalkulation der Netzentgelte den Betreibern von Wasserstoffnetzen grundsätzlich freigestellt. Sie haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte jedoch sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung stehendes Entgeltsystem geeignet ist, die genehmigten Kosten zu decken.

Einen Überblick über die aktuellen Regelungen im EnWG und in der Wasserstoffnetzentgeltverordnung zur Kostenanerkennung und der Netzentgeltermittlung finden Sie hier.

Gesetzliche Grundlagen: § 10 Abs. 4 WasserstoffNEV, § 21 EnWG, § 28m EnWG

Ab wann können Kostendaten für regulierte Wasserstoffnetzbetreiber zur Genehmigung eingereicht werden?

Kostendaten können erst eingereicht werden, wenn die Erklärung des Wasserstoffnetzbetreibers zum Opt-in in die Regulierung erfolgt und die Bedarfsprüfung abgeschlossen ist. Plankosten müssen spätestens bis zum 30. September des jeweiligen Vorjahres bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden.

Planwerte sind binnen drei Monaten und Ist-Kosten binnen 15 Monaten durch die Bundesnetzagentur zu prüfen.

Gesetzliche Grundlagen: § 28j Abs. 3 S. 1 EnWG, § 28p EnWG

Netzzugang

Welche Veröffentlichungspflichten gelten für Wasserstoffnetzbetreiber?

Die Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, ihre jeweiligen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen. Insbesondere umfasst sind die Entgelte für den Netzzugang und die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsfragen. Diese Informationen können in die jeweiligen Geschäftsbedingungen integriert werden.

Wasserstoffnetzbetreiber haben zudem auf Anfrage Angaben über die für die Dauer des begehrten Netzzugangs nutzbaren Kapazitäten und über absehbare Engpässe zu machen.

Ebenso haben sie ausreichende Informationen zu erteilen, um zu gewährleisten, dass

  • der Transport,
  • die Entnahme oder
  • die Einspeisung von Wasserstoff

in einer mit dem sicheren und leistungsfähigen Betrieb des Wasserstoffnetzes vereinbarenden Weise erfolgen kann.

Dürfen Anschluss oder Zugang durch einen Wasserstoffnetzbetreiber verweigert werden?

Ja.

Der Wasserstoffnetzbetreiber muss allerdings nachweisen, dass ihm der Anschluss oder der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.

Die Ablehnung ist von dem Netzbetreiber in Textform zu begründen.

Kontakt

Bundesnetzagentur
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

E-Mail: wasserstoff@bnetza.de

Weiterführende Informationen

Nationale Wasserstoffstrategie des BMWK

Positionspapier der Bundesnetzagentur zur Anwendung der Vorschriften der Einspeisung von Biogas auf die Einspeisung von Wasserstoff und synthetischem Methan in Gasversorgungsnetze (2014)

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