Re­dis­patch

Unter Redispatch versteht man Eingriffe in die Erzeugungsleistung von Kraftwerken, um Leitungsabschnitte vor einer Überlastung zu schützen. Droht an einer bestimmten Stelle im Netz ein Engpass, werden Kraftwerke diesseits des Engpasses angewiesen, ihre Einspeisung zu drosseln, während Anlagen jenseits des Engpasses ihre Einspeiseleistung erhöhen müssen. Auf diese Weise wird ein Lastfluss erzeugt, der dem Engpass entgegenwirkt.

Der schrittweise Ausstieg aus der Kernenergie und die vermehrte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien wirken sich auf die Lastflüsse im Netz aus und führen dazu, dass Netzbetreiber häufiger als bisher Redispatch-Maßnahmen vornehmen müssen.
Zudem muss die Kompensation fehlender Blindleistung sichergestellt werden. Blindleistung wird zur Spannungshaltung in den Übertragungsnetzen benötigt und muss gleichmäßig verteilt bereitgestellt werden.

Redispatch 2.0: Anpassung des Meldeverfahrens

Die Bundesnetzagentur hat im Austausch mit betroffenen Unternehmen und Verbänden ein optimiertes Meldeverfahren in Bezug auf überlastete Netzelemente sowie individuell durchgeführten Redispatch-Maßnahmen konzipiert. Der Austausch basiert auf einer Konsultation, zu der sich mehr als 90 Betriebe äußerten. Das Ergebnispapier (pdf / 431 KB) gibt detaillierte Informationen zum neuen Verfahren. Kurz und kompakt sind diese auch in der nachfolgenden Übersicht zu finden.
Informationen zum optimierten Meldeverfahren
Was ändert sich und was bleibt wie gehabt?

Neuregelungen:

  • Die Datenmeldungen müssen separat durch die anfordernden und die anweisenden Netzbetreiber vorgenommen werden
  • Falls Betreiber von geschlossenen Verteiler- und Industrienetzen Redispatchmaßnahmen durchführen, sind auch diese zur Meldung der Daten verpflichtet
  • Die maßnahmenscharfe ¼-Std.-Meldung der eingesetzten Kraftwerke entfällt
  • Meldung des Geschäfts und des Gegengeschäfts (Mengen und Kosten) durch die Netzbetreiber.
  • Aufnahme einer neuen Spalte im Erhebungsbogen zu Maßnahmen der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und der Verteilernetzbetreiber (VNB) zur Differenzierung des einspeisevorrangberechtigten KWK-Stroms

Bestandsregelungen:

  • Die Kostenabfrage für konventionelle Kraftwerke im Redispatch bleibt als zusätzliche Abfrage für ÜNB auch für das neue Verfahren bestehen
Warum ändert sich das Meldeverfahren?
2019 haben sich durch die Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG 2.0) die Regeln für Redispatch (seitdem unter dem Namen „Redispatch 2.0“ bekannt) und Einspeisemanagement geändert. Redispatch 2.0 macht eine Optimierung des bisherigen Meldeverfahrens erforderlich.

Wer ist betroffen?


Das neue Verfahren betrifft alle Netzbetreiber mit Anlagen ab 100 kW.

Ab wann gilt das neue Verfahren?

Ab dem 1. März 2022 können die neuen Formulare zusätzlich zu den bisherigen Formularen eingesetzt werden. Ab dem 1. Juli 2022 nimmt die Bundesnetzagentur die Meldungen zu überlasteten Netzelementen sowie zu den individuell durchgeführten Redispatch-Maßnahmen ausschließlich im neuen Format entgegen.

Wie läuft eine Meldung ab?

Schritt 1: Formular (zu finden unter dem Reiter Fragebogen in der Excel-Datei) ausfüllen

Schritt 2: Upload und Übermittlung der ausgefüllten Formulare via MonEDA (Bei den Zugangsdaten handelt es sich um dieselben wie bei der Monitoring-Erhebung)

Wo finde ich die neuen Formulare?

Übertragungsnetzbetreiber
Erhebungsbogen zu überlasteten Netzelementen (ÜNB) (xlsx / 45 KB)

Erhebungsbogen zu Maßnahmen von ÜNB (xlsx / 86 KB)

Verteilernetzbetreiber
Erhebungsbogen zu überlasteten Netzelementen (VNB) (xlsx / 42 KB)

Erhebungsbogen zu Maßnahmen von VNB (xlsx / 98 KB)

Hinweise:

Mindestfaktor-Festlegung

Die Bundesnetzagentur hat in dem Verfahren zur Festlegung von näheren Bestimmungen im Zusammenhang mit den Mindestfaktoren (Mindestfaktor-Festlegung) am 30. November 2020 folgenden Beschluss getroffen:

Die Festlegung ist im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt getroffen worden und wird gemeinsam mit den Neuregelungen des Redispatch 2.0 zum 1. Oktober 2021 in Kraft treten.

Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 2 EnWG durch die Bekanntmachung des verfügenden Teils der Festlegung, der Rechtsbehelfsbelehrung und eines Hinweises auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur im Amtsblatt Nr. 23/2020 der Bundesnetzagentur vom 09.12.2020. Die Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt zwei Wochen verstrichen sind.

Hinweis: Sollte diese Festlegung durch höchstrichterliche Entscheidung mit Wirkung gegenüber einem oder mehreren Beschwerdeführern mit Blick auf die Mindestfaktoren vollständig oder teilweise aufgehoben werden, würde die Bundesnetzagentur die Festlegung mit Wirkung gegenüber allen Betroffenen mit Blick auf die Mindestfaktoren aufheben oder abändern. Gleiches gilt für eine höchstrichterliche Entscheidung, die die Bundesnetzagentur zur Aufhebung oder Abänderung verpflichtet.

Die Pressemitteilung zur Veröffentlichung bietet einen Überblick über den Regelungsgegenstand und den Hintergrund der Mindestfaktor-Festlegung. Ergänzende Informationen für interessierte Fachkreise zu dem Vorgehen und den Ergebnissen der Simulationsrechnungen können dem technischen Begleitdokument entnommen werden.

Die Bundesnetzagentur hatte am 8. Juni 2020 die Ergebnisse der vorläufigen Abwägung für die Mindestfaktoren-Festlegung in Form eines Eckpunktepapiers bis zum 17. Juli 2020 zur Konsultation gestellt.

Bericht zum Netzengpassmanagement

Den aktuellen Bericht zum Netzengpassmanagement mit den entsprechenden Maßnahmen finden Sie auf dieser Seite.

Festlegung zur Standardisierung vertraglicher Rahmenbedingungen

Da auch Kraftwerksbetreiber eine Verantwortung für die Stabilität der Netze tragen, sind sie nach dem EnWG dazu verpflichtet, auf Anforderung der ÜNB an bestimmten Maßnahmen zur Sicherung der Netzstabilität mitzuwirken. Die Details regelt eine Festlegung der Bundesnetzagentur. Damit soll sichergestellt werden, dass die Netze den jetzt erhöhten Anforderungen weiterhin standhalten.

Die Festlegung zur Standardisierung vertraglicher Rahmenbedingungen für Eingriffsmöglichkeiten der ÜNB in die Fahrweise von Erzeugungsanlagen (BK6-11-098) vom 30. Oktober 2012 finden Sie im Internetangebot der Beschlusskammer 6. Dort sind auch Hinweise zur Durchführung von Redispatch-Maßnahmen vor dem Hintergrund der Urteile des OLG Düsseldorf vom 28. April 2015 und die Aufhebung der Festlegung vom 15. Juni 2015 veröffentlicht.

Festlegung zur angemessenen Vergütung von Redispatch-Maßnahmen

Im Juni 2024 hat die Beschlusskammer 8 eine Festlegung zur Bestimmung des angemessenen finanziellen Ausgleichs von Redispatch-Maßnahmen nach § 13a Abs. 2 getroffen: (BK8-22-001-A Beschluss zur Festlegung).

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