Ab­schalt­ba­re Las­ten

Darunter versteht man Stromverbraucher (Lasten), die durch den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) steuerbar d.h. auch abschaltbar sind.

Ein ÜNB kann bei Bedarf die abschaltbaren Lasten anweisen, weniger Strom zu verbrauchen, um ein Erzeugungsdefizit oder einen Netzengpass zu beheben. Diese Regelungen sind in der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) enthalten, die seit 2013 in Kraft ist. (basierend auf §§ 13 Abs. 1 Nr. 2, 4a, 4b EnWG)

Novellierung der AbLaV 2016

Durch die Novellierung im Sommer 2016 wurden insbesondere folgende Punkte angepasst:

  • Erweiterung des möglichen Anbieterkreises:

    - Anschluss auch schon in der Mittelspannung
    - nur 5 MW der Leistung müssen abschaltbar sein und
    - es gibt bessere Möglichkeiten, dass sich Lasten zusammenschließen, um die 5-MW-Grenze zu erreichen
  • Änderung der Vergütung von einem festen Leistungspreis auf einen durch Ausschreibungen definierten Leistungspreis von höchsten 400 €/MW
  • geringere Mindestausschreibeleistung für Übertragungsnetzbetreiber

Vor der Novellierung galten für abschaltbare Lasten diese Bedingungen:

  • Anschluss in der Hoch- oder Höchstspannung (an 110 Kilovolt oder höher)
  • mindestens 50 MW der Leistung mussten abschaltbar sein
  • Abschaltleistung muss entweder innerhalb von 15 Minuten ferngesteuert (schnell abschaltbar = "SNL") oder innerhalb 1 Sekunde automatisch (sofort abschaltbar = "SOL") aktivierbar sein

Die ÜNB zahlten den abschaltbaren Lasten einen festen Leistungspreis für die Bereithaltung in Höhe von 2.500 €/MW und einen Arbeitspreis, wenn die Lasten tatsächlich abgeschaltet wurden. Der Arbeitspreis wurde durch Ausschreibungen ermittelt und konnte zwischen 100 und 400 €/MWh liegen.

Transparenzpflichten / Veröffentlichung von Daten

Die novellierte AbLaV trat am 1. Oktober 2016 in Kraft und wurde von der Europäischen Kommission - unter der Bedingung des Einhaltens gewisser Transparenzpflichten - als mit dem Binnenmarkt vereinbare, staatliche Beihilfe klassifiziert.

Da es sich um eine Beihilfe handelt, die mehrmalig ausgezahlt wird, werden sämtliche Zahlungen eines Jahres aufsummiert. Erst dann wird geprüft, ob die für eine Veröffentlichung relevante 500.000 €-Grenze für ein einzelnes Unternehmen erreicht wurde.

Als Tag der Gewährung gilt stets der 31.12. eines Jahres.

Den Transparenzpflichten wird mit der Veröffentlichung der entsprechenden Daten im Transparenzmodul „Transparency Award Module“ der EU-Kommission nachgekommen.
Die Nummer der Beihilfesache lautet: SA.43735
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