Fest­le­gung kri­ti­scher Funk­tio­nen

Mit der zunehmenden Digitalisierung der kritischen Infrastruktur und den Veränderungen der geopolitischen Bedrohungslagen steigen auch die Sicherheitsanforderungen beim Aus- und Umbau der kritischen Infrastruktur im Strom- und Gasbereich. Als präventive Sicherheitsmaßnahme kann daher der Einsatz bestimmter kritischer Komponenten eines Herstellers durch das Bundesministerium des Inneren untersagt werden.

Die Bundesnetzagentur hat am 25. Juni 2025 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik per Festlegung kritische Funktionen für den Betrieb von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen bestimmt (Festlegung kritischer Funktionen) und im Amtsblatt 12/2025 veröffentlicht (Tenor der Festlegung kritischer Funktionen (pdf / 101 KB) ).

Die Festlegung kritischer Funktionen wirkt in zwei Stufen:

  1. Mit Wirkung zum 25. Dezember 2025 werden für die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die Funktionen der Netz- und Systemsteuerung (Steuerung, Leittechnik und Netzschutz) von Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungs-(HGÜ)-Verbindungen, sowie für die Betreiber von Offshore-Windenergieanlagen alle im Katalog kritischer Funktionen genannten als kritische Funktionen festgelegt.
  2. Mit Wirkung zum 6. Dezember 2025d.h. ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Anzeigepflicht nach § 9b Abs. 1 S. 1 BSIG in der Fassung vom 28.05.2021, werden die im Katalog kritischer Funktionen genannten Funktionen für Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von Energieanlagen, die durch Rechtsverordnung als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, als kritische Funktionen bestimmt.

Seit dem Inkrafttreten des NIS-2-Umsetzungsgesetzes kann das BMI im Einvernehmen mit dem BMWE per Rechtsverordnung kritische Komponenten festlegen (§ 56 Abs. 6 BSIG) und den Einsatz kritischer Komponenten auf dieser Basis gem. § 41 BSIG untersagen. Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung ist die Festlegung kritischer Funktionen der Bundesnetzagentur aufzuheben. Eine entsprechende Rechtsverordnung wurde bislang nicht erlassen.

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