Netzzugang und Messwesen

Netzzugang

Der diskriminierungsfreie Netzzugang ermöglicht die Nutzung des öffentlichen Netzes zum Transport von Strom und Gas. Er dient dem Wettbewerb auf den Märkten, die dem Netzbereich vor- und nachgelagert sind. Insbesondere der Wettbewerb zwischen Energielieferanten wird so gefördert. Durch den Netzzugang ist das Recht zur Belieferung einer Entnahmestelle nach vorheriger Einspeisung an anderen Punkten des Netzes gewährleistet. Der Netzzugang ist vom Netzanschluss zu unterscheiden, der ausschließlich die physische bzw. technische Netzanbindung darstellt. Als Gegenleistung für die Netznutzung entrichtet der Netznutzer die Netzentgelte.

Netzzugangsbedingungen

Die Zugangsregulierung verpflichtet Betreiber von Energieversorgungsnetzen, jedermann Netzzugang zu gewähren. Der Netzzugang muss diskriminierungsfrei sein. D.h. es darf keine Ungleichbehandlung bei den Netzzugangsbedingungen geben.

Jedermann ist jede Kundin/jeder Kunde, die/der über das Netz mit Energie beliefert wird oder Energie in das Netz einspeisen möchte, und jeder Lieferant, der über das Netz andere mit Energie beliefern will.

Netzzugangsverweigerung

Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang zu ihren Netzen verweigern, wenn sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Technische Gründe können zum Beispiel physischer bzw. vertraglicher Kapazitätsmangel oder inkompatible Gasqualitäten sein.

Die Ablehnung muss in Textform begründet und der Bundesnetzagentur unverzüglich mitgeteilt werden.

Für die Mitteilung aller Netzbetreiber, die in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur fallen, steht das folgende Online-Formular zur Verfügung.

Hier gelangen Sie direkt zum Online-Formular Netzzugangsverweigerung

Alle Netzbetreiber, die in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden fallen, wenden sich bitte mit ihrer Mitteilung der Verweigerung des Netzzugangs direkt an die zuständige Landesregulierungsbehörde.

Messwesen

Das am 2. September 2016 in Kraft getretene Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt das Mess- und Zählwesen in Deutschland und ist wesentlicher Bestandteil des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende.

Das MsbG regelt die Durchführung des Messstellenbetriebs für Strom und Gas und enthält Vorgaben für den bundesweiten Einbau (Rollout) intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen.

Für Netzbetreiber, Lieferanten und Verbraucher im regulierten Netz als auch im liberalisierten Strommarkt bzw. Messwesen ist die digitale Ermittlung, Übertragung und Auswertung von Messwerten relevant.

Festlegungsverfahren aus dem Bereich Messwesen Energie finden Sie auf den Seiten der Beschlusskammer 6 und Beschlusskammer 7.

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