Netzzugang

Netznutzer haben einen Anspruch auf den Abschluss eines Netznutzungsvertrags.
In diesem Vertrag wird u.a. die Bereitstellung von Übertragungs- und Verteilungs-
kapazität sowie die Erbringung von Systemdienstleistungen durch den Netzbetreiber
geregelt.

Vertragsverhältnisse

Stromnetznutzung

Jeder, der das Stromnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzen möchte, ist verpflichtet, mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag abzuschließen. Es besteht Kontrahierungszwang.

Der Mustervertrag (Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag) der BK 6 der Bundesnetzagentur enthält u.a. Regelungen zu Voraussetzungen der Netznutzung, Bilanzkreiszuordnung und Abrechnung.

Gasnetznutzung

Die Branche hat sich auf einen einheitlichen Lieferantenrahmenvertrag geeinigt. Einzelheiten finden Sie hier.

Netzzugangsverweigerung

Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang zu ihren Netzen verweigern, wenn sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Technische Gründe können zum Beispiel physischer bzw. vertraglicher Kapazitätsmangel oder inkompatible Gasqualitäten sein.

Die Ablehnung muss in Textform begründet und der Bundesnetzagentur unverzüglich mitgeteilt werden.

Online-Formular

Für die Mitteilung aller Netzbetreiber, die in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur fallen, steht dieses Online-Formular zur Verfügung.

Alle Netzbetreiber, die in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden fallen, wenden sich bitte mit ihrer Mitteilung der Verweigerung des Netzzugangs direkt an die zuständige Landesregulierungsbehörde.

Weitere Informationen

Internetseite der
Beschlusskammer 6

Internetseite der
Beschlusskammer 7

Mitteilung der Verweigerung des Netzzugangs Online-Formular

Gesetzliche Grundlagen

Zugang zu Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsnetzen StromNZV / GasNZV

Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsnetzen StromNEV / GasNEV

§§ 20 bis 24 EnWG

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