Messwesen
Welche grundlegenden Regelungen beim Messstellenbetrieb der leitungsgebundenen Energiewirtschaft – insbesondere zum Roll-out von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen – gelten, ist im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) festgelegt. Die Regelungen betreffen die Sparten Strom und Gas.
- Quartalsweise Abfrage für Messstellenbetreiber
- Auffangmessstellenbetreiber
- Regelungen im GNDEW
- Festlegungskompetenzen und Rolle der Bundesnetzagentur
- Grundzuständiger Messstellenbetreiber
- Wettbewerblicher Messstellenbetreiber
- Grundzuständigkeiten des Messstellenbetriebs (Anzeige und Übertragung)
- Einbau und Ablauf
- Selbstvornahmerecht des Verbrauchers
Quartalsweise Abfrage für Messstellenbetreiber
Um die Transparenz zum Stand des Roll-outs zu erhöhen, werden seit dem 1. Juli 2024 die entsprechenden Zahlen quartalsweise bei jedem Messstellenbetreiber erhoben.
Die quartalsweisen Abfragen enthalten einzelne Tabellen, die bisher im regulären Monitoringprozess (Fragebogen 10) genutzt wurden. Die Stichtage für die Datenübermittlung sind jeweils der 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres.
Datenübermittlung
Die Übermittlung der ausgefüllten Excel-Datei erfolgt über MonEDa.
Weitere Informationen zum MonEDa-Portal finden Sie unter: www.bundesnetzagentur.de/moneda.
Auffangmessstellenbetreiber
Fällt der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) oder ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber (wMSB), der den Messstellenbetrieb des gMSB übernommen hat, aus, stellt der Auffangmessstellenbetreiber den Messstellenbetrieb für alle Messstellen bestmöglich sicher.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht zu Beginn eines jeden Kalenderjahres den Auffangmessstellenbetreiber auf ihrer Website. Grundlage sind die jeweils aktuellen Daten, die für den Monitoringbericht vorliegen.
Das Gesetz sieht dabei ein dreistufiges Verfahren vor:
Die im Jahr 2023 erhobenen Monitoringdaten wurden vor der oben genannten Gesetzesänderung erhoben. Die Daten enthalten zwar die Rollout-Fälle der jeweiligen gMSB, jedoch noch keine Zuordnung zu den jeweiligen Bundesländern. Das ist nach MsbG aber gefordert.
Dies führt dazu, dass eine Veröffentlichung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 MsbG erstmalig nach Anpassung der Abfragemethodik für das Jahr 2025 auf Basis der Monitoringdaten von 2024 erfolgen kann.
Veröffentlichung 2024
Bis zum 10. Januar 2024 konnte die Bereitschaft des Eintritts in den grundzuständigen Messstellenbetrieb angezeigt werden (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 MsbG). Die Anzeige sollte unter Angabe des jeweiligen Bundeslandes bzw. der jeweiligen Bundesländer erfolgen. Zusätzlich wurden Ermittlungen angestellt (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 MsbG).
*Ermittlung nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 MsbG **Ermittlung nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 MsbG. | ||
Bundesland | Auffangmessstellenbetreiber Inklusive Verlinkung zu angezeigter Website | Anschrift |
---|---|---|
Baden-Württemberg | Westnetz GmbH* | Florianstraße 15-21 44139 Dortmund |
Bayern | Westnetz GmbH* | Florianstraße 15-21 44139 Dortmund |
Berlin | Westnetz GmbH* | Florianstraße 15-21 44139 Dortmund |
Brandenburg | Westnetz GmbH* | Florianstraße 15-21 44139 Dortmund |
Bremen | Wesernetz Bremen GmbH** | Theodor-Heuss-Allee 20 28215 Bremen |
Hamburg | Westnetz GmbH* | Florianstraße 15-21 44139 Dortmund |
Hessen | Westnetz GmbH* | Florianstraße 15-21 44139 Dortmund |
Mecklenburg-Vorpommern | Westnetz GmbH* | Florianstraße 15-21 44139 Dortmund |
Niedersachsen | Westnetz GmbH* | Florianstraße 15-21 44139 Dortmund |
Nordrhein-Westfalen | Westnetz GmbH* | Florianstraße 15-21 44139 Dortmund |
Rheinland-Pfalz | Westnetz GmbH* | Florianstraße 15-21 44139 Dortmund |
Saarland | Westnetz GmbH* | Florianstraße 15-21 44139 Dortmund |
Sachsen | Westnetz GmbH* | Florianstraße 15-21 44139 Dortmund |
Sachsen-Anhalt | Westnetz GmbH* | Florianstraße 15-21 44139 Dortmund |
Schleswig-Holstein | Westnetz GmbH* | Florianstraße 15-21 44139 Dortmund |
Thüringen | Westnetz GmbH* | Florianstraße 15-21 44139 Dortmund |
Regelungen im GNDEW
- Die Markterklärung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entfällt, sodass der Rollout von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen nunmehr bei Vorliegen zertifizierter Geräte sofort starten kann und nur noch von gesetzlichen Fristen abhängig gemacht wird.
- Die Preisobergrenzen sind gesenkt worden und gelten ab dem Jahr 2024. Den Differenzbetrag zum vorherigen Betrag zahlt nun der Netzbetreiber.
- Anschlussnutzende und -nehmende Personen erhalten nun unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Selbstvornahmerechts für den Einbau eines erforderlichen Zählers, wenn der Messstellenbetreiber nicht rechtzeitig auf ein Änderungsbegehren an einer Messstelle reagiert.
Weitere Regelungen betreffen die
- Ausstattung von Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen.
- Ausgestaltung des Messstellenbetriebs.
- Aufgabentrennung von Messstellen- und Netzbetrieb.
- technischen Mindestanforderungen für den Einsatz intelligenter Messsysteme.
- energiewirtschaftliche und allgemeine Datenkommunikation mit Smart-Meter-Gateways.
- Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Messwerten und weiteren Daten zur Abwicklung des Messstellenbetriebs.
Ein verpflichtender Rollout von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen ist nur in der Sparte Strom vorgesehen. Für den Gasbereich bestehen lediglich Anforderungen zur Anbindbarkeit von Messeinrichtungen an Smart-Meter-Gateways bzw. Anbindungspflichten an vorhandene intelligente Messsysteme.
Festlegungskompetenzen und Rolle der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur kann insbesondere mittels Festlegungen im Messwesen Regelungen treffen zu:
- Allgemeinen Anforderungen an den Messstellenbetrieb
- Verträgen
- Geschäftsprozessen
Informationen zu laufenden und zukünftigen Festlegungsverfahren erhalten Sie auf den Seiten der Beschlusskammern 6 und 7.
Grundzuständiger Messstellenbetreiber
Das MsbG definiert die Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Diese mussten die Wahrnehmung der Grundzuständigkeit für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen bis zum 30. Juni 2017 bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Das MsbG weist dem Netzbetreiber die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers initial zu. Weitere Informationen finden Sie hier.
Genehmigungspflicht
Die Aufnahme der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb muss von der Bundesnetzagentur genehmigt werden.
Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind Unternehmen, die bereits als Netzbetreiber über eine Genehmigung nach § 4 EnWG verfügen oder zum Zeitpunkt der Aufnahme des Netzbetriebs eine Genehmigung nicht beantragen mussten.
Eine Entscheidung der Bundesnetzagentur kann erst nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen.
Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn die Antragsteller nicht die personelle, technische bzw. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit besitzen, um den grundzuständigen Messstellenbetrieb entsprechend den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes zu gewährleisten.
Wettbewerblicher Messstellenbetreiber
Grundsätzlich gelten alle Voraussetzungen auch für den wettbewerblichen Messstellenbetreiber, mit Ausnahme der Voraussetzungen, die sich explizit an den grundzuständigen Messstellenbetreiber richten. So benötigt ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber beispielsweise keine Genehmigung nach § 4 MsbG.
Grundzuständigkeiten des Messstellenbetriebs (Anzeige und Übertragung)
Wer ist seit Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes grundzuständiger Messstellenbetreiber?
Kann die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb übertragen werden?
Wie ist der Ablauf eines öffentlichen Übertragungsverfahrens über die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb?
Kann die moderne Messeinrichtung auch mittels eines Kommunikationsadapters über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden?
Einbau und Ablauf
Was gilt beim Einbau von Messeinrichtungen im Gasbereich?
Bei wem werden intelligente Messsysteme eingebaut?
Selbstvornahmerecht des Verbrauchers
Kann ich mir einen eigenen Zähler einbauen, falls der grundzuständige Messstellenbetreiber meinem Begehren, einen neuen Zähler einzubauen, nicht nachkommt?
Weiterführende Informationen
Festlegungen der Bundesnetzagentur
Empfehlungen der Clearingstelle EEG und KWKG
Beantragung von IDs des BDEW
Beantragung von BSI-Zertifikaten
Einhaltung eichrechtlicher Vorgaben
Auslegungsgrundsätze zu entflechtungsrechtlichen Fragen beim Messstellenbetrieb (Stand 09.07.2018) (pdf / 422 KB)