Messwesen

Welche grundlegenden Regelungen beim Messstellenbetrieb der leitungsgebundenen Energiewirtschaft – insbesondere zum Roll-out von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen – gelten, ist im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) festgelegt. Die Regelungen betreffen die Sparten Strom und Gas.

Quartalsweise Abfrage für Messstellenbetreiber

Um die Transparenz zum Stand des Roll-outs zu erhöhen, werden seit dem 1. Juli 2024 die entsprechenden Zahlen quartalsweise bei jedem Messstellenbetreiber erhoben.

Die quartalsweisen Abfragen enthalten einzelne Tabellen, die bisher im regulären Monitoringprozess (Fragebogen 10) genutzt wurden. Die Stichtage für die Datenübermittlung sind jeweils der 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres.

Datenübermittlung

Die Übermittlung der ausgefüllten Excel-Datei erfolgt über MonEDa.

Zu MonEDa gelangen Sie hier: https://monitoring.bundesnetzagentur.de/moneda
Weitere Informationen zum MonEDa-Portal finden Sie unter: www.bundesnetzagentur.de/moneda.

Auffangmessstellenbetreiber

Fällt der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) oder ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber (wMSB), der den Messstellenbetrieb des gMSB übernommen hat, aus, stellt der Auffangmessstellenbetreiber den Messstellenbetrieb für alle Messstellen bestmöglich sicher.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht zu Beginn eines jeden Kalenderjahres den Auffangmessstellenbetreiber auf ihrer Website. Grundlage sind die jeweils aktuellen Daten, die für den Monitoringbericht vorliegen.

Das Gesetz sieht dabei ein dreistufiges Verfahren vor:

Die im Jahr 2023 erhobenen Monitoringdaten wurden vor der oben genannten Gesetzesänderung erhoben. Die Daten enthalten zwar die Rollout-Fälle der jeweiligen gMSB, jedoch noch keine Zuordnung zu den jeweiligen Bundesländern. Das ist nach MsbG aber gefordert.

Dies führt dazu, dass eine Veröffentlichung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 MsbG erstmalig nach Anpassung der Abfragemethodik für das Jahr 2025 auf Basis der Monitoringdaten von 2024 erfolgen kann.

Veröffentlichung 2024

Bis zum 10. Januar 2024 konnte die Bereitschaft des Eintritts in den grundzuständigen Messstellenbetrieb angezeigt werden (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 MsbG). Die Anzeige sollte unter Angabe des jeweiligen Bundeslandes bzw. der jeweiligen Bundesländer erfolgen. Zusätzlich wurden Ermittlungen angestellt (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 MsbG).

 

*Ermittlung nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 MsbG
**Ermittlung nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 MsbG.
Bundesland
 
Auffangmessstellenbetreiber
Inklusive Verlinkung zu angezeigter Website
Anschrift
 
Baden-WürttembergWestnetz GmbH*Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
BayernWestnetz GmbH*Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
BerlinWestnetz GmbH*Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
BrandenburgWestnetz GmbH*Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
BremenWesernetz Bremen GmbH**Theodor-Heuss-Allee 20
28215 Bremen
HamburgWestnetz GmbH*Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
HessenWestnetz GmbH*Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
Mecklenburg-VorpommernWestnetz GmbH*Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
NiedersachsenWestnetz GmbH*Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
Nordrhein-WestfalenWestnetz GmbH*Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
Rheinland-PfalzWestnetz GmbH*Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
SaarlandWestnetz GmbH*Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
SachsenWestnetz GmbH*Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
Sachsen-AnhaltWestnetz GmbH*Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
Schleswig-HolsteinWestnetz GmbH*Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
ThüringenWestnetz GmbH*Florianstraße 15-21
44139 Dortmund

Regelungen im GNDEW

  • Die Markterklärung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entfällt, sodass der Rollout von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen nunmehr bei Vorliegen zertifizierter Geräte sofort starten kann und nur noch von gesetzlichen Fristen abhängig gemacht wird.
  • Die Preisobergrenzen sind gesenkt worden und gelten ab dem Jahr 2024. Den Differenzbetrag zum vorherigen Betrag zahlt nun der Netzbetreiber.
  • Anschlussnutzende und -nehmende Personen erhalten nun unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Selbstvornahmerechts für den Einbau eines erforderlichen Zählers, wenn der Messstellenbetreiber nicht rechtzeitig auf ein Änderungsbegehren an einer Messstelle reagiert.

Weitere Regelungen betreffen die

Ein verpflichtender Rollout von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen ist nur in der Sparte Strom vorgesehen. Für den Gasbereich bestehen lediglich Anforderungen zur Anbindbarkeit von Messeinrichtungen an Smart-Meter-Gateways bzw. Anbindungspflichten an vorhandene intelligente Messsysteme.

Festlegungskompetenzen und Rolle der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur kann insbesondere mittels Festlegungen im Messwesen Regelungen treffen zu:

  • Allgemeinen Anforderungen an den Messstellenbetrieb
  • Verträgen
  • Geschäftsprozessen

Informationen zu laufenden und zukünftigen Festlegungsverfahren erhalten Sie auf den Seiten der Beschlusskammern 6 und 7.

Grundzuständiger Messstellenbetreiber

Das MsbG definiert die Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Diese mussten die Wahrnehmung der Grundzuständigkeit für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen bis zum 30. Juni 2017 bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Das MsbG weist dem Netzbetreiber die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers initial zu. Weitere Informationen finden Sie hier.

Genehmigungspflicht

Die Aufnahme der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb muss von der Bundesnetzagentur genehmigt werden.

Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind Unternehmen, die bereits als Netzbetreiber über eine Genehmigung nach § 4 EnWG verfügen oder zum Zeitpunkt der Aufnahme des Netzbetriebs eine Genehmigung nicht beantragen mussten.

Eine Entscheidung der Bundesnetzagentur kann erst nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen.

Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn die Antragsteller nicht die personelle, technische bzw. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit besitzen, um den grundzuständigen Messstellenbetrieb entsprechend den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes zu gewährleisten.

Wettbewerblicher Messstellenbetreiber

Grundsätzlich gelten alle Voraussetzungen auch für den wettbewerblichen Messstellenbetreiber, mit Ausnahme der Voraussetzungen, die sich explizit an den grundzuständigen Messstellenbetreiber richten. So benötigt ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber beispielsweise keine Genehmigung nach § 4 MsbG.

Grundzuständigkeiten des Messstellenbetriebs (Anzeige und Übertragung)

Wer ist seit Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes grundzuständiger Messstellenbetreiber?

Der Netzbetreiber ist grundzuständiger Messstellenbetreiber (§ 2 Nr. 4 MsbG), also

  • jeder örtliche Verteilnetzbetreiber,
  • jeder geschlossene Verteilnetzbetreiber sowie
  • die Übertragungsnetzbetreiber.

Das bedeutet: Das MsbG weist dem Netzbetreiber diese Aufgabe initial zu, ohne dass es hierfür eines speziellen Übertragungsverfahrens bedarf.

Dies gilt im Strombereich sowohl für

  • konventionelle Zähler (Ferraris, EDL 21, RLM, usw.) als auch für
  • intelligente Messsysteme (iMSys) und moderne Messeinrichtungen (mME).

Im Gassektor für alle Messeinrichtungen.

Kann die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb übertragen werden?

Ja.

Grundzuständige Messstellenbetreiber können in Einzelfällen im Stromsektor ihre Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme auf andere Netzbetreiber und Messstellenbetreiber übertragen (§ 41 - § 44 MsbG sowie § 11 Absatz 2 MsbG). Dies betrifft diejenigen Messstellenbetreiber, die über eine Genehmigung zur Aufnahme der Grundzuständigkeit (§ 4 MsbG) und über eine Zertifizierung des BSI (§ 25 MsbG) verfügen.

Dies gilt jedoch ausschließlich für die Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme!

Ausnahmen:

  • Die Grundzuständigkeit für konventionelle Zähler kann nicht übertragen werden und verbleibt dauerhaft beim Netzbetreiber.
  • Im Gassektor kann die Grundzuständigkeit ebenfalls nicht übertragen werden.

Wie ist der Ablauf eines öffentlichen Übertragungsverfahrens über die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb?

Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit können jederzeit eingeleitet werden und sind spätestens nach sechs Monaten durch einen Zuschlag abzuschließen (§ 41 Absatz 1 MsbG).

Der vormalige grundzuständige Messstellenbetreiber muss dem neuen grundzuständigen Messstellenbetreiber alle für den Messstellenbetrieb erforderlichen Informationen übergeben.

Bevorstehende, laufende und abgeschlossene Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen müssen der Bundesnetzagentur unverzüglich angezeigt werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Website die anstehenden Verfahren.

Die Übertragung findet im Rahmen eines Vergabeverfahrens im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) statt.

Übertragung der Grundzuständigkeit für mMe und iMSys: Grundzuständiger Messstellenbetreiber möchte oder kann Grundzuständigkeit nicht länger ausüben
Öffentliches Übertragungsverfahren

Inhouse-Vergabe

Übertragung des Messstellenbetriebs an den Auffangmessstellenbetreiber

Verfahren können jederzeit eingeleitet werden und Zuschlag hat spätestens sechs Monate nach Beginn zu erfolgenAnwendung des GWB, Veröffentlichung im BundesanzeigerSechs Monate nach Übernahme des Notbetriebs durch Auffangmessstellenbetreiber
Anzeige der Einleitung bei sowie Veröffentlichung des anstehenden Verfahrens durch Bundesnetzagentur–––––––––

Auffangmessstellenbetreiber

In der Gesetzesnovelle aus 2023 ist die Rolle des Auffangmessstellenbetreibers hinzugekommen.

Grundsätzlich ist Auffangmessstellenbetreiber derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber

  • der im jeweiligen Bundesland nach dem aktuellsten Monitoringbericht die meisten intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt und
  • zusätzlich der Bundesnetzagentur seine Bereitschaft zum Eintritt in den grundzuständigen Messstellentrieb angezeigt hat.

Liegt eine solche Anzeige nicht vor, wird der Messstellenbetreiber mit den bundesweit meisten intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen der Auffangmessstellenbetreiber.

Ein grundzuständiger Messstellenbetreiber kann anzeigen, dass er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem MsbG zur Gewährleistung des technischen Betriebs dauerhaft nicht in der Lage ist. In diesem Fall stellt zunächst der Auffangmessstellenbetreiber den Messstellenbetrieb für alle betroffenen Messstellen sicher.

Sechs Monate nach Übernahme des Notbetriebs geht die Grundzuständigkeit für das betroffene Netzgebiet vollständig auf den Auffangmessstellenbetreiber über.

Die Bundesnetzagentur hat die entsprechenden Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Kann die moderne Messeinrichtung auch mittels eines Kommunikationsadapters über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden?

Eine moderne Messeinrichtung ist eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway (SMGW) sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann (§ 2 Nr. 15 MsbG).

Diese Einbindung kann entweder durch die Messeinrichtung direkt oder durch einen Adapter realisiert werden.

Ein solcher Kommunikationsadapter kann beispielsweise benötigt werden, um MID-Zähler (MID – Richtlinie 2004/22/EG) an ein SMGW anbinden zu können. Auch Bestandszähler, die nicht die Sicherheitsanforderungen für die Kommunikation mit dem SMGW erfüllen können, können mittels eines solchen Kommunikationsadapters dennoch verwendet werden.

Aus Sicht der Bundesnetzagentur muss ein Hersteller entsprechende Kommunikationsadapter bereitstellen, da ansonsten die Möglichkeit der Einbindung in ein Kommunikationsnetz über ein SMGW nicht gegeben ist. Ein Einbau oder Vorhalten des Adapters in der bzw. für die jeweilige Messstelle ist für die Verfügbarkeit nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht erforderlich.

Kommunikationsadapter müssen insbesondere die Anforderungen der Technischen Richtlinie BSI TR 03109 sowie der PTB-A 50.8 erfüllen und entsprechend zertifiziert sein.

Einbau und Ablauf

Was gilt beim Einbau von Messeinrichtungen im Gasbereich?

Neue Messeinrichtungen für Gas dürfen nur verbaut werden, wenn sie sicher mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden werden können. Neue Gaszähler müssen daher in intelligente Messsysteme über eine Schnittstelle oder einen Adapter integrierbar sein (§ 20 MsbG).

Neue Messeinrichtungen für Gas, die diesen Anforderungen nicht genügen, dürfen noch maximal bis 31. Dezember 2024 genutzt werden. Geräte mit registrierender Leistungsmessung dürfen ebenfalls noch bis zum 31. Dezember 2024 verwendet werden.

Für neu einzubauende RLM-Geräte bedeutet dies, dass nicht Smart-Meter-fähige Messeinrichtungen bis 2024 eingebaut werden dürfen und sodann maximal acht Jahre genutzt werden dürfen. Bis 2032 besteht also nach dem MsbG die Möglichkeit, dass Messeinrichtungen Gas zur RLM-Messung nicht an ein Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können.

So weitreichende Ausnahmen gelten für neue Arbeitszähler nicht: Alle seit 2017 eingebauten Messeinrichtungen müssen mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden werden können (§ 20 Abs. 2 MsbG). Ob die Anbindung bei Vorliegen eines Smart-Meter-Gateways auch erfolgen muss, ist für die Einbauverpflichtung unerheblich (§ 20 MsbG), sondern richtet sich nach der Anbindungsverpflichtung (§ 40 MsbG).

Bei wem werden intelligente Messsysteme eingebaut?

Das Messstellenbetriebsgesetz regelt, wer zukünftig ein intelligentes Messsystem erhält.

Es sind sogenannte Pflichteinbaufälle in Abhängigkeit vom Jahresverbrauch oder der installierten Leistung bei Erzeugungsanlagen (EEG- und KWKG-Anlagen) definiert.

Letztverbraucher mit einer Vereinbarung (nach §14a EnWG) und Anlagenbetreiber einer EEG- oder KWKG-Anlage mit einer installierten Leistung über 7 kW werden zukünftig mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet.

Darüber hinaus können Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh bzw. Anlagenbetreiber einer EEG- oder KWKG-Anlage, deren installierte Leistung zwischen 1 und 7 kW liegt, durch den Messstellenbetreiber optional mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden.

Wenn nach dem MsbG die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nicht vorgesehen ist und soweit es wirtschaftlich vertretbar ist, haben die grundzuständigen Messstellenbetreiber alle Messstellen mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten (gemäß § 29 Abs. 3 S. 1 MsbG).

Die Ausstattung aller Messstellen mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung muss bis spätestens 2032 erfolgen.

Selbstvornahmerecht des Verbrauchers

Kann ich mir einen eigenen Zähler einbauen, falls der grundzuständige Messstellenbetreiber meinem Begehren, einen neuen Zähler einzubauen, nicht nachkommt?

Ja, aber nur im Bereich der Niederspannung.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist verpflichtet, dem Änderungs- bzw. Ergänzungsverlangen des Anschlussnehmendem bzw. -nutzendem innerhalb eines Monats nach Auftragseingang nachzukommen.

Hat der grundzuständige Messstellenbetreiber das beauftragte Änderungsbegehren nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Begehrens vorgenommen, ist der Anschlussnehmende unter Einhaltung der für den Messstellenbetrieb geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Durchführung durch einen fachkundigen Dritten auf eigene Kosten berechtigt.

Weitere Informationen – insbesondere zu Verbraucherfragen im Messwesen – finden Sie hier.
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