Über­tra­gung der Grund­zu­stän­dig­keit

Grundzuständigkeit im Messstellenbetrieb

Grundzuständige Messstellenbetreiber haben die Möglichkeit oder in Einzelfällen sogar die Pflicht, die Grundzuständigkeit des Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme an Dritte zu übertragen.

Dritte, die die Grundzuständigkeit für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen übernehmen wollen, benötigen dafür eine Genehmigung der Bundesnetzagentur (nach § 4 MsbG) und eine Zertifizierung des BSI (nach § 25 MsbG).

Ablauf eines öffentlichen Übertragungsverfahrens

Findet ein öffentliches Übertragungsverfahren statt, wird dieses zum 1. Oktober eines jeden Jahres im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht.
Angebote müssen bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres abgegeben werden. Der Zuschlag erfolgt dann zum 31. März des Folgejahres.
Der vormalige grundzuständige Messstellenbetreiber muss dem neuen grundzuständigen Messstellenbetreiber alle für den Messstellenbetrieb erforderlichen Informationen. übergeben.

Die endgültige Übertragung ist unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, das Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit informatorisch zu begleiten.
(gem. §§ 41 ff. MsbG)

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