Ge­neh­mi­gung der Grund­zu­stän­dig­keit des Mess­stel­len­be­triebs

Genehmigungspflicht

Die Aufnahme der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb muss von der Bundesnetzagentur genehmigt werden.

Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind Unternehmen, die bereits als Netzbetreiber über eine Genehmigung nach § 4 EnWG verfügen oder zum Zeitpunkt der Aufnahme des Netzbetriebs eine Genehmigung nicht beantragen mussten.

Eine Entscheidung der Bundesnetzagentur kann erst nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen.

Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn die Antragsteller nicht die personelle, technische bzw. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit besitzen, um den grundzuständigen Messstellenbetrieb entsprechend den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes zu gewährleisten.

Kontakt

Referat 620
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

E-Mail: messwesen.strom@bnetza.de

Gesetzliche Grundlage

§ 4 Abs. 1 MsbG

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