Gas­netz­be­trei­ber

Effizienzvergleiche, Erlösobergrenzen, Sonderentgelte sowie Kapitalkostenaufschläge gehören zur anreizregulierten Netzentgeltbildung. Die Beschlusskammern der Bundesnetzagentur treffen die dafür notwendige Entscheidungen in sogenannten Festlegungsverfahren.

Belegenheit des Netzes und Kundenanzahl

Netzbetreibende müssen der Bundesnetzagentur jedes Jahr zum 31. März die Zahl der am 31. Dezember des Vorjahres unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden mitteilen. Gleichzeitig sind sie zur Übermittlung von Auskünften über die Belegenheit des Gasverteilernetzes bezogen auf Bundesländer verpflichtet (§ 28 Satz 2 ARegV).

Was Netzbetreibende bei der Meldung beachten müssen, ist im nachfolgenden PDF zusammengefasst:
FAQ zur Abfrage nach § 28 S.2 ARegV (pdf / 64 KB)

Die Daten werden ausschließlich durch ein Webformular im Energiedatenportal der Bundesnetzagentur abgefragt.

Eine darüberhinausgehende Meldung via Brief, Fax oder E-Mail ist nicht notwendig und entbindet auch nicht von der Verpflichtung, die Meldung bis zum entsprechenden Zeitpunkt über das Webformular vorzunehmen.

Die Pflicht zur Meldung von Unternehmensstammdaten bzw. deren Änderungen bleiben hiervon unberührt.

Für Gasnetzentgelte ist die Beschlusskammer 9 zuständig.

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