Sondernetzentgelte
Gesondertes Netzentgelt für Verteilernetzbetreiber
Nach § 20 Abs. 2 GasNEV können örtliche Verteilernetzbetreiber - abweichend von den Vorgaben des § 18 GasNEV - zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus in Einzelfällen ein gesondertes Netzentgelt auf Grundlage der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung berechnen.
Durch die Gewährung eines Sondernetzentgelts soll die Errichtung volkswirtschaftlich ineffizienter, doppelter Leitungsinfrastrukturen in Form von Direktleitungen, die keinen Zuwachs von Kapazitäten bewirken, vermieden werden. Der Ausweis eines Sondernetzentgelts stellt einen Ausnahmetatbestand dar und ist daher an strenge Kriterien zu knüpfen.
Leitfaden der Regulierungsbehörden zur Ermittlung von Sondernetzentgelten
Die Regulierungsbehörden der Länder und die Bundesnetzagentur haben einen gemeinsamen Leitfaden zur Ermittlung von Sondernetzentgelten nach § 20 Abs. 2 GasNEV erstellt.
Ziel des Leitfadens ist die Schaffung einer verlässlichen und bundesweit einheitlichen Vorgehensweise in Zusammenhang mit der Berechnung von Sondernetzentgelten. Die Anwendung eines einheitlichen, in diesem Leitfaden für sämtliche Netzbetreiber und Netznutzer verfügbaren Regelwerks soll dabei nicht nur Transparenz schaffen und Diskriminierungsfreiheit gewährleisten, sondern auch dazu beitragen, dass die Ziele des § 20 Abs. 2 GasNEV bestmöglich verwirklicht werden können.
Stand: 13.09.2021