We­sent­li­che Ele­men­te der An­reiz­re­gu­lie­rung

Erlösobergrenze

Für die fünfjährige Regulierungsperiode wird jedem Netzbetreiber eine Obergrenze für seine Erlöse zugestanden, die er aus Netzentgelten erzielen darf (die sogenannte „Erlösobergrenze“).

Ablauf des Verfahrens der Bestimmung der Erlösobergrenze und damit der Netzentgelte

Verfahren zur Bestimmung der Erlösobergrenze und der Netzentgelte

  1. Für die Bestimmung der Erlösobergrenze wird zunächst eine Kostenprüfung durchgeführt.
  2. Anschließend werden die Kosten der einzelnen Netzbetreiber in einen Effizienzvergleich überführt, in dem für jeden Netzbetreiber seine individuelle Effizienz im Vergleich zu den anderen Netzbetreibern bestimmt wird.
    Im Effizienzvergleich ermittelte Ineffizienzen sind über den Verlauf der Regulierungsperiode abzubauen. Der Effizienzvergleich wird für Unternehmen im sogenannten Regelverfahren durchgeführt.
    Netzbetreiber im sogenannten vereinfachten Verfahren erhalten einen pauschalen Effizienzwert, der aus den Ergebnissen des Effizienzvergleichs der Regelverfahren abgeleitet wird.
  3. Aus den geprüften Kostendaten und dem Ergebnis des Effizienzvergleichs wird die individuelle Erlösobergrenze für jeden Netzbetreiber festgelegt.
  4. Auf Basis der individuellen Erlösobergrenze ermitteln die Netzbetreiber nach den gesetzlichen Vorgaben (StromNEV, GasNEV) die Netzentgelte für den Zugang zu ihrem Energieversorgungsnetz und veröffentlichen diese in Preisblättern.

1. und 2. Regulierungsperiode: Budgetprinzip für alle Netzbetreiber

Das Budgetprinzip der Anreizregulierung, wie es insbesondere in den ersten beiden Regulierungsperioden zur Anwendung kommt, wird in der nachfolgenden Grafik schematisch dargestellt.

Mit der individuellen Erlösobergrenze wird jedem Netzbetreiber ein Budget zugewiesen, mit dem er seine Aufgaben erfüllen kann.
Durch die zeitweise Entkopplung von Kosten und Erlösen können dabei die tatsächlichen Kosten des Netzbetreibers von der Erlösobergrenze in den einzelnen Jahren der Regulierungsperiode abweichen.

Die tatsächlichen Kosten können daher auch über den in der Erlösobergrenze festgesetzten Kosten liegen. Eine solche Situation ist in der Abbildung beispielsweise für das zweite Jahr der 1. Regulierungsperiode dargestellt.

Ebenso können die tatsächlichen Kosten unterhalb der festgesetzten Erlösobergrenze liegen, sodass sich ein zusätzlicher Gewinn ergäbe, wie hier beispielsweise im fünften Jahr der 1. Regulierungsperiode dargestellt. Über diesen Anreiz wird eine Dynamik in Gang gesetzt, die einer absteigenden Treppe ähnelt: Die durch den Netzbetreiber abgesenkten Kosten eines Jahres werden wiederum die Ausgangsbasis für die nächste Erlösfestlegung, bei der wieder ein Anreiz zu weitergehenden Effizienzsteigerungen besteht.

So erkennt man, dass die Erlösobergrenze des ersten Jahres der 2. Regulierungsperiode (Jahr 6) ungefähr den Kosten des zugehörigen Basisjahres (Jahr 3) entsprechen. Der Unterschied ergibt sich u.a. aus Anpassungen im Rahmen der Kostenprüfung und der Wirkung des Effizienzvergleichs.

Insgesamt sinken die jeweiligen Erlösobergrenzen in der idealtypischen Darstellung im Zeitablauf ab. Zum einen sollen die im Effizienzvergleich ermittelten Ineffizienzen abgebaut werden, zum anderen weitere Effizienzsteigerungen zum Beispiel durch Innovationen erreicht werden.

Der idealtypische Verlauf, wie hier für die ersten beiden Regulierungsperioden gezeigt, ergibt sich allerdings nur für Netzbetreiber, deren Versorgungsaufgabe im Wesentlichen gleich bleibt. Muss der Netzbetreiber bei einer Ausweitung seiner Versorgungsaufgabe beispielsweise in zusätzliche Anlagen investieren, kann es in diesem System auch innerhalb der Regulierungsperiode zu einem Anstieg der Erlösobergrenze kommen.

3. Regulierungsperiode: Kapitalkostenabgleich für Verteilernetzbetreiber

Ab der 3. Regulierungsperiode (Gas ab 2018 / Strom ab 2019) gelten die Regelungen der ARegV-Novelle 2016 zum Kapitalkostenabgleich.

Für die Kapitalkosten der Verteilernetzbetreiber (VNB) findet dabei ein jährlicher Abgleich statt, so dass die Erlöse bei Änderung der Kapitalkosten angepasst werden. Dies verändert das zuvor geltende System insofern, als dass für die Kapitalkosten eine Lösung vom Budgetprinzip stattfindet.

Der Kapitalkostenabgleich setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen, einem Aufschlag und einem Abzug.

Kapitalkostenabzug

Beim Kapitalkostenabzug werden die Kapitalkosten des Kalenderjahres, auf dem die Kostenprüfung basiert (das sogenannte Basisjahr), jährlich um entfallene Kapitalkosten reduziert. Dies sind beispielsweise die Kosten von Anlagen, die im betrachteten Kalenderjahr vollständig abgeschrieben sind. Auch der durch die fortlaufenden Abschreibungen auf Vermögensgegenstände stetig sinkende Wert des Vermögens wird durch eine Anpassung der Verzinsung berücksichtigt. Der Betrag für den Kapitalkostenabzug steigt über die Regulierungsperiode an.

Kapitalkostenaufschlag

Demgegenüber steht als zweiter Baustein des Kapitalkostenabgleichs der Kapitalkostenaufschlag, der nach dem Basisjahr neu hinzugekommene Investitionen berücksichtigt. Dieser steigt im Verlauf der Regulierungsperiode an, wenn neue Investitionen getätigt werden.

Da die Kapitalkosten nun nicht mehr über ein pauschal ermitteltes Budget abgebildet werden, sondern die tatsächlich auftretenden Kosten berücksichtigt werden, verändert dies das Grundprinzip der Anreizregulierung aus der 1. und 2. Regulierungsperiode.

Die ab der 3. Regulierungsperiode geltende Grundmechanik für Verteilernetzbetreiber wird in den nachfolgenden Abschnitten erläutert.

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