In­di­vi­du­el­le Er­lö­so­ber­gren­ze

Kurzzusammenfassung

Nach der Kostenprüfung und der Effizienzwertermittlung erfolgt die Festsetzung der individuellen Erlösobergrenze eines Netzbetreibers. Diese setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, welche die Höhe der Erlösobergrenze jeweils anheben oder verringern können. Eine Anpassung der Erlösobergrenze findet teilweise auch während der Regulierungsperioden statt. Die hierfür vorgesehenen Instrumente sind für Verteiler- oder Stromübertragungs-/Gasfernleitungsnetzbetreiber unterschiedlich.

Zur regulatorischen Berücksichtigung von Investitionen nach dem Basisjahr kommt für Verteilernetzbetreiber ab der 3. Regulierungsperiode der Kapitalkostenaufschlag zur Anwendung.
Bis zum Ende der 2. Regulierungsperiode wird hier noch der Erweiterungsfaktor und - in speziellen Fällen - die Investitionsmaßnahme eingesetzt.

Für die ÜNB und FNB ändern sich die Instrumente zur Abbildung der Kapitalkosten durch die ARegV-Novellierung hingegen nicht grundlegend. Notwendige Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen werden weiterhin durch die Investitionsmaßnahme berücksichtigt.

Mit Beginn der 3. Regulierungsperiode gibt es für effiziente VNB die Möglichkeit, einen Effizienzbonus zu erhalten. Dieser wird vor Beginn der Regulierungsperiode als Aufschlag auf die Erlösobergrenze festgelegt.

Die Qualitätsregulierung setzt Netzbetreibern einen Anreiz, ihre Versorgungsaufgabe in hoher Qualität zu erfüllen. Da sich diese über das Qualitätselement auf die Erlösobergrenze auswirkt, besteht hier ein Anreiz, langfristige Investitionen in das Netz zu tätigen, um Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sicherzustellen. Das Qualitätselement gilt derzeit nur für Strom-Verteilernetzbetreiber.

Weichen die zulässigen und die erzielten Erlöse eines Netzbetreibers innerhalb eines Jahres aufgrund von Unterschieden zwischen den prognostizierten - und damit für die Ermittlung der Netzentgelte maßgeblichen - und den tatsächlich durchgeleiteten Strom- bzw. Gasmengen voneinander ab, so werden diese Mengenschwankungen auf dem Regulierungskonto verbucht. Dies gilt mit Beginn der 3. Regulierungsperiode ebenfalls für Abweichungen beim Kapitalkostenaufschlag.

Festlegung der unternehmensindividuellen Erlösobergrenze

Das für jeden Netzbetreiber vor Beginn einer Regulierungsperiode ermittelte Ausgangsniveau seiner Kosten und der ermittelte Effizienzwert bestimmen die Festlegung der unternehmensindividuellen Erlösobergrenze. Diese wird jährlich mittels der jeweils anzuwendenden Regulierungsformel (Anlage 1 ARegV) bestimmt. Ab der 3. Regulierungsperiode setzt sich die Erlösobergrenze für Betreiber von Verteilernetzbetreibern zusammen aus:

  • dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen
  • vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen
  • beeinflussbaren Kostenanteilen (unter Anwendung eines Verteilungsfaktors zum Abbau der Ineffizienzen)
  • einem möglichen Effizienzbonus
  • der allgemeinen Geldwertentwicklung relativ zum Basisjahr und einem generellen sektoralen Produktivitätsfaktor
  • dem Kapitalkostenaufschlag zur Berücksichtigung von Kapitalkosten bei Investitionen nach dem Basisjahr
  • dem Qualitätselement zur Sicherstellung der Versorgungsqualität (aktuell nur im Strombereich)
  • volatilen Kostenanteilen
  • Zu- oder Abschlägen durch das Regulierungskonto

Bis zum Ablauf der 2. Regulierungsperiode wird noch der Erweiterungsfaktor in die Regulierungsformel der Verteilernetzbetreiber einbezogen.

Die Regulierungsformel für ÜNB bzw. FNB umfasst keinen Kapitalkostenabgleich, keinen Erweiterungsfaktor und beinhaltet keinen Effizienzbonus.

Die ermittelte individuelle Erlösobergrenze steht den Netzbetreibern zur Aufteilung auf die zu erhebenden Netzentgelte eines Jahres zur Verfügung. Dabei sind die Vorschriften der Netzentgeltverordnungen anzuwenden. Die Differenz zwischen diesen zulässigen Erlösen und der tatsächlichen Mengenentwicklung des Jahres wird - neben anderen Abweichungen gemäß § 5 Abs. 1 ARegV - auf dem Regulierungskonto verbucht.

Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor

Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird nach wissenschaftlichen Methoden ermittelt aus der Abweichung

  • des netzwirtschaftlichen vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und
  • der gesamtwirtschaftlichen von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung.

Ab der 3. Regulierungsperiode muss die Bundesnetzagentur den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode ermitteln (gem. § 9 Abs. 3 ARegV).

Anpassung der Erlösobergrenze

Im Fall einer erheblichen Veränderung der Versorgungsaufgabe, die mit Investitionen für die Erweiterung oder Umstrukturierung des Netzes einhergehen, war es einem Netzbetreiber bereits vor der Novellierung der Anreizregulierungsverordnung möglich, die Erlösobergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode anzupassen. Sonst hätte der Netzbetreiber die dafür notwendigen Erweiterungsinvestitionen erst mit teilweise deutlichem Zeitverzug in der folgenden Regulierungsperiode über die Netzentgelte refinanzieren können.

Mit dem Umstieg auf den Kapitalkostenabgleich wird ab der 3. Regulierungsperiode die Erlösobergrenze für Verteilernetzbetreiber bei Investitionen - auch den Investitionen, die nicht der Erweiterung dienen - bereits im Verlauf der Regulierungsperiode angepasst.

Mit der Novellierung der Anreizregulierungsverordnung im Jahr 2016 existieren damit ab der 3. Regulierungsperiode folgende Anpassungsinstrumente:

  • der Kapitalkostenaufschlag für Verteilernetzbetreiber
  • die Investitionsmaßnahme (ab 3. Regulierungsperiode nur noch für ÜNB und FNB und Maßnahmen der Verteilernetzbetreiber, die vor Beginn der 3. Regulierungsperiode genehmigt wurden und über die 2. Regulierungsperiode hinaus laufen)

Kapitalkostenaufschlag

Der Kapitalkostenaufschlag ist der zweite Baustein des Kapitalkostenabgleichs. Er berücksichtigt ab der 3. Regulierungsperiode Investitionen der Verteilernetzbetreiber, die nach dem Basisjahr getätigt werden und demnach nicht in der Erlösobergrenze einer Regulierungsperiode berücksichtigt sind.

Ähnlich wie beim Kapitalkostenabzug, bei dem sinkende Kapitalkosten von Bestandsanlagen über die Regulierungsperiode hinweg betrachtet werden, wird beim Kapitalkostenaufschlag eine Anpassung der Erlösobergrenze entsprechend der Kapitalkosten aus Investitionen in Neuanlagen sichergestellt. Dabei wird nicht zwischen Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen unterschieden. Ein entsprechender Antrag ist zur Mitte des Vorjahres zu stellen.

In jedem Jahr einer Regulierungsperiode berücksichtigt der Kapitalkostenaufschlag die Investitionen, die nach dem jeweiligen Basisjahr vorgenommen wurden. Zusätzlich werden alle Investitionen, deren Aktivierung im Verlauf des Jahres zu erwarten ist, für das der Kapitalkostenaufschlag bestimmt wird, auf Plankostenbasis einbezogen. So können Zeitverzüge bei der Berücksichtigung von Investitionen vollständig vermieden werden. Differenzen, die sich aus Abweichungen von angesetzten Planwerten von den tatsächlich entstandenen Kapitalkosten ergeben, werden im Nachhinein über das Regulierungskonto ausgeglichen.

Wie in der Abbildung  beispielhaft dargestellt, findet der Kapitalkostenaufschlag hier ab dem ersten Jahr der Regulierungsperiode Anwendung. Es werden auf Grundlage der Anschaffungs- und Herstellungskosten der jeweiligen betriebsnotwendigen Anlagen kalkulatorische Abschreibungen, Zinsen und Gewerbesteuer berücksichtigt.

Investitionsmaßnahme

Als Instrument der Refinanzierung für notwendige Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen für ÜNB und FNB ist weiterhin die sogenannte "Investitionsmaßnahme" vorgesehen.

Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen der ÜNB und FNB können genehmigt werden, wenn sie für die Stabilität des Gesamtsystems oder eine Einbindung in das (inter-)nationale Verbundnetz oder den bedarfsgerechten Ausbau des  Energieversorgungsnetzes (§ 11 EnWG) notwendig sind.

Dies betrifft u.a. auch Investitionen zur Netzanbindung von

  • Windenergieanlagen auf See und
  • Anlagen, die dem Erneuerbare-Energien- und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (EEG, KWKG) unterfallen.

In § 23 Abs. 1 ARegV finden Sie eine Auflistung entsprechender Maßnahme-Kategorien.

Für nach dem 17. September 2016 beantragte Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen, die auch dem Ersatz von Anlagen dienen, ist ein projektspezifischer Ersatzanteil von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Investitionsmaßnahme in Abzug zu bringen. Bei Maßnahmen, die nicht dem Ersatz vorhandener Komponenten dienen, ist kein Ersatzanteil abzuziehen. Dies gilt beispielsweise für Leitungen zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See (nach § 17d Abs. 1 EnWG) oder auch Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssysteme (HGÜ) zum Ausbau von Stromübertragungskapazitäten.

Genehmigte Investitionsmaßnahmen entsprechend dieses Instruments gehen als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile in die Erlösobergrenze ein.

Betreiber von Verteilernetzen können ab der 3. Regulierungsperiode keinen entsprechenden Antrag mehr stellen, da diese Investitionen über den Mechanismus des mit der ARegV-Novelle eingeführten Kapitalkostenaufschlags abgedeckt werden.

Erweiterungsfaktor

Der Erweiterungsfaktor dient während der ersten beiden Regulierungsperioden der Anpassung der Erlösobergrenze von Verteilernetzbetreibern, wenn während einer Regulierungsperiode eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe eintritt. Diese Veränderung liegt vor, wenn sich einer oder mehrere der folgenden Parameter nach § 10 Abs. 2 ARegV dauerhaft und in erheblichem Umfang verändern:

  • die Fläche des versorgten Gebiets
  • die Anzahl der Anschluss- bzw. Ausspeisepunkte
  • die Jahreshöchstlast
  • sonstige durch die Regulierungsbehörde festgelegte Parameter

Die Berechnung des Erweiterungsfaktors erfolgt nach der Formel in Anlage 2 der Anreizregulierungsverordnung.

Mit Ablauf der 2. Regulierungsperiode und Einführung des Kapitalkostenaufschlags entfällt dieses Instrument.

Effizienzbonus

Ab der 3. Regulierungsperiode können effiziente Verteilernetzbetreiber auf Grundlage der Supereffizienzanalyse (Anlage 3 Nr. 5 S. 9 ARegV) einen Bonus in Form eines Aufschlages auf die Erlösobergrenze erhalten. (vgl. § 12a ARegV)

Dies bietet über eine Regulierungsperiode hinaus den Anreiz, die Effizienz trotz eines erreichten Effizienzwertes von 100 Prozent langfristig weiter zu steigern.

Der Bonus wird gleichmäßig über die Jahre einer Regulierungsperiode verteilt. Der hierbei relevante Supereffizienzwert ist jedoch auf maximal fünf Prozent gedeckelt.

Qualitätsregulierung

Regelungen zur Sicherung der Versorgungsqualität sind ein wichtiger Bestandteil der Anreizregulierung.
Es besteht das grundsätzliche Risiko, dass Netzbetreiber die vorgeschriebenen bzw. möglichen Einsparungen realisieren, indem sie erforderliche Investitionen in ihre Netze oder notwendige Maßnahmen unterlassen. Um dem entgegenzuwirken, sieht die ARegV für den Strombereich eine Qualitätsregulierung ab der 2. Regulierungsperiode vor, die über ein Qualitätselement umgesetzt wird.

Das Qualitätselement ist Bestandteil der Formel zur Bestimmung der Erlösobergrenzen. Netzbetreiber, deren Netz sich in den vergangenen Jahren im Vergleich zum Durchschnitt aller Netzbetreiber durch eine gute Qualität ausgezeichnet hat, erhalten über das Qualitätselement einen Zuschlag auf die Erlösobergrenze. Die Netzbetreiber mit einer vergleichsweise schlechten Qualität müssen dagegen Abschläge in Kauf nehmen. (Bonus-/Malus System)

Regulierungskonto

Das nach der ARegV-Novellierung von den Netzbetreibern (vorher durch die Regulierungsbehörden) geführte Regulierungskonto dient zur Erfassung und zum Abgleich der tatsächlich erzielten und der zulässigen Erlöse.

Die ursprüngliche Aufgabe des Regulierungskontos war der Ausgleich von Prognoseunsicherheiten aufgrund meist witterungsbedingter Mengenschwankungen.

Da der Netzbetreiber zur Bildung seiner Netzentgelte auf Mengenprognosen des zukünftigen Energieabsatzes angewiesen ist und dieser durch eine Vielzahl von Faktoren (z.B. Temperaturen oder konjunkturelle Entwicklung) beeinflusst wird, ergeben sich oft Abweichungen zwischen den tatsächlich in einem Jahr erzielten Erlösen und der für das Jahr festgelegten Erlösobergrenze.
Diese Abweichungen werden auf dem Regulierungskonto verbucht. Auf diese Weise trägt der regulierte Netzbetreiber kein Mengenrisiko.

Der Ausgleich der Salden erfolgt mit Wirkung der Novelle annuitätisch als Zu- oder Abschlag auf die zulässige Erlösobergrenze über die drei Jahre, die dem jeweiligen Jahr der Ermittlung folgen.

Als Übergangsregelung wird der erste entsprechende Ausgleich gleichmäßig bis zum Ende der 3. Regulierungsperiode vorgenommen. Durch den Mechanismus des Regulierungskontos sollen auch starke Schwankungen bei den Netzentgelten vermieden und damit die Planbarkeit für die Vertriebe und Netznutzer erhöht werden.

Darüber hinaus hat sich die Anwendung des Regulierungskontos im Laufe der Zeit erweitert. Neben verschiedenen Regelungen, wie etwa dem Plankostenabgleich bei Investitionsmaßnahmen seit 2012, werden auf dem Regulierungskonto ab der 3. Regulierungsperiode auch Abweichungen von Plan- und Istwerten verbucht, die sich in Bezug auf den Kapitalkostenaufschlag ergeben. Die Differenz aus dem genehmigten Aufschlag und den tatsächlich entstandenen Kapitalkosten wird dabei auf dem Regulierungskonto verbucht.

Stand:  21.03.2017

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