Netz­ent­wick­lungs­plan Gas 2022-2032

Der Infrastrukturplan muss nach § 15a EnWG alle wirksamen Maßnahmen enthalten, die in den nächsten zehn Jahren für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb netztechnisch erforderlich sind. Hierunter fallen die bedarfsgerechte Optimierung und Verstärkung des Netzes, der bedarfsgerechte Ausbau des Netzes sowie die Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

Änderungsverlangen zum NEP Gas 2022-2032

Phase 2

Der Infrastrukturplan muss alle wirksamen Maßnahmen enthalten, die in den nächsten zehn Jahren für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb netztechnisch erforderlich sind. Hierunter fallen die bedarfsgerechte Optimierung und Verstärkung des Netzes, der bedarfsgerechte Ausbau des Netzes sowie die Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

Die Bundesnetzagentur kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Konsultationsergebnisses von den FNB Änderungen am Entwurf des Netzentwicklungsplan verlangen.

Sie hat am 21. Dezember 2023 davon Gebrauch gemacht und ein Änderungsverlangen an die FNB gerichtet.

Das Änderungsverlangen bestätigt mit 133 Maßnahmen und einem Investitionsvolumen von 4,1 Milliarden Euro den überwiegenden Teil der vorgeschlagenen Maßnahmen der FNB.

Die bestätigten Maßnahmen beziehen sich auf:

  • Die Gewährleistung der Versorgungssicherheit vor dem Hintergrund der sich veränderten Flusssituation.
  • Den Abtransport von zusätzlichen LNG-Mengen.
  • Die Deckung von Bedarfen von Gaskraftwerken.
  • Die L-/H-Gas-Umstellung.
  • Die perspektivische Umstellung von Erdgasinfrastrukturen auf Wasserstoff durch Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes im geringfügigen Umfang (erdgasverstärkende Maßnahmen).

Mit Veröffentlichung des Änderungsverlangens entsteht für die FNB die Verpflichtung, den aktuellen Netzentwicklungsplan entsprechend der ausgegebenen Änderungen innerhalb der nächsten drei Monate anzupassen.

Gesetzliche Grundlage: § 15a EnWG; § 15a Abs. 3 S. 5 EnWG

Konsultationsergebnisse des NEP Gas 2022-2032

Phase 2

Den tatsächlichen und potenziellen Netznutzern wurde im Zeitraum vom 16. Mai bis 13. Juni 2023 bei der Konsultation durch die Bundesnetzagentur Gelegenheit gegeben, zum Entwurf des NEP Gas 2022-2032 Stellung zu nehmen.

Aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen 25 Stellungnahmen ein.

Diese Konsultationsergebnisse finden Sie nachfolgend.

Gesetzliche Grundlage: § 15a Abs. 3 S. 1 EnWG

Konsultation des NEP

Phase 2

Nach Vorlage des Entwurfs zum NEP 2022-2032 durch die Fernleitungsnetzbetreiber hat die Bundesnetzagentur alle potentiellen und tatsächlichen Netznutzer im Rahmen einer schriftlichen Konsultation angehört.

Kontakt

Referat 623

Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

E-Mail: nep-gas-wasserstoff@bnetza.de

Gesetzliche Grundlagen

§ 15a EnWG Netzentwicklungsplan der FNB

§ 15b EnWG Umsetzungsbericht

Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen (Incremental-Capacity-Verfahren)

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