Ener­gie Monitoring 2025

Datenerhebung vom 17. März bis 30. April 2025

Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt haben nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bzw. dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Auftrag, ein Monitoring in den Bereichen Elektrizität und Gas durchzuführen. Beide Behörden erheben daher vom 17. März bis zum 30. April 2025 Daten für das Monitoring.

Die Monitoring-Aufgabe der Bundesnetzagentur stützt sich auf § 35 EnWG. Über die Ergebnisse des Monitorings zur Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben in den Bereichen Elektrizität und Gas, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz, veröffentlicht die Bundesnetzagentur jährlich den gemeinsamen Monitoringbericht (§ 63 Abs. 3 EnWG).

Das Bundeskartellamt ist im Rahmen des Monitorings für den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie für den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung zuständig (§ 48 Abs. 3 GWB). Es beobachtet den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene auf den Strom- und Gasmärkten sowie an den Elektrizitäts- und Gasbörsen.

Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt arbeiten bei der Vorbereitung und Erstellung des gemeinsamen Berichts eng zusammen. Dadurch lassen sich, insbesondere in der Phase der Datenerhebung, Synergien erzielen.

Die vorgesehene gemeinsame Verfahrensweise beider Behörden soll auch den Interessen der Unternehmen an der Minimierung des Verwaltungsaufwands gerecht werden. Es werden gemeinsam erstellte Fragebögen beider Behörden verwendet. Soweit darin Fragen des Bundeskartellamtes enthalten sind, sind diese entsprechend ausgewiesen.

Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt sind bestrebt, die Marktbeobachtung an die sich verändernden Rahmenbedingungen auf den Energiemärkten und sich ändernde Informationsbedarfe anzupassen sowie beim Bürokratieabbau aktiv zu unterstützen.

Es besteht für alle Unternehmen nach § 35 EnWG bzw. § 77 Abs. 3 MsbG sowie § 48 Abs. 3 GWB die gesetzliche Verpflichtung, am Monitoring teilzunehmen.

Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt werden verstärkt auf die Einhaltung der gesetzten Fristen zur Datenübermittlung achten.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Datenlieferung eine Auskunftsverfügung samt Zwangsgeldandrohung dem Unternehmen zugestellt wird (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 EnWG).

Die Datenabfrage zum Erhebungsjahr 2024 richtet sich an die einzelnen Bereiche (Erzeugung, Speicherung, Netzbetrieb, Messstellenbetrieb, Handel, Vertrieb etc.) der in Deutschland tätigen Unternehmen bzw. deren einzelnen juristischen Personen. Eine zusammenfassende Beantwortung durch Obergesellschaften bei Konzernen war nicht vorgesehen.

Die in den Fragebögen vorzunehmenden Angaben beziehen sich nur direkt auf das jeweilige Unternehmen und nicht auf Unternehmen, an denen das antwortende Unternehmen beteiligt ist. Es waren nur die Fragebögen zu beantworten, welche für das jeweilige Unternehmen relevant sind.

Die mit den Fragebögen erhobenen Angaben der Marktteilnehmer werden im Monitoringbericht 2025 nur in zusammengefasster Form veröffentlicht. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen werden gewahrt.

Eine zusammenfassende Übersicht (PDF-Datei) zu den wesentlichen inhaltlichen Änderungen der Datenabfrage als Ergebnis der öffentlichen Konsultation der Fragebögen ist hier abrufbar:
Ergebnis der öffentlichen Konsultation der Fragenbögen (pdf / 88 KB)

Erhebungsbogen zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung bei den VNB Strom

Die Bundesnetzagentur führt parallel zu dem Verfahren der Datenabfrage zum jährlichen Monitoring, eine zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung erforderliche Datenabfrage bei den Elektrizitätsverteilernetzbetreibern durch. Durch die gebündelte Datenabfrage zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung mit der Datenabfrage zum Monitoring sollen die adressierten Netzbetreiber entlastet werden, da neben den bekannten Prozessschritten auch bestehende Kommunikationswege genutzt und somit bürokratischer Mehraufwand verhindert wird.

Die Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung erfolgt auf der Grundlage einer Datenerhebungsfestlegung. Die „Festlegung der Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit, der Netzleistungsfähigkeit und der Netzservicequalität im Strombereich“ (Geschäftszeichen GBK-24-02-1#5) wurde auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 i. V. m. mit § 21a Abs. 3 S. 3 Nr. 11 EnWG am 17. Februar 2025 erlassen.

Erhebungsbogen zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung: finaler Erhebungsbogen (xlsx / 407 KB)

Weitere Informationen zur Datenerhebungsfestlegung finden Sie hier.

Fragebögen Monitoring Energie

Die Datenerhebung wird per Excel-Fragebogen durchgeführt. Die aktuellen und für das Erhebungsjahr 2024 relevanten Fragebögen sowie eine Definitionsliste sind hier abrufbar.
 

Elektrizität

Gas

FB 01 – Elektrizitätserzeuger und -speicher (xlsx / 579 KB)
FB 02 – Übertragungsnetzbetreiber Elektrizität (xlsx / 76 KB)
FB 03 – Verteilnetzbetreiber Elektrizität (xlsx / 97 KB)
FB 04 – Lieferanten Elektrizität (xlsx / 133 KB)
FB 10 – Messstellenbetrieb Elektrizität (xlsx / 55 KB)
FB 06 – Untertagegasspeicherbetreiber (xlsx / 73 KB)
FB 07 – Fernleitungsnetzbetreiber Gas (xlsx / 231 KB)
FB 08 – Verteilernetzbetreiber Gas (xlsx / 109 KB)
FB 09 – Händler und Lieferanten Gas (xlsx / 84 KB)
FB 11 – Messstellenbetrieb Gas (xlsx / 59 KB)

Definitionsliste Monitoring 2025 (pdf / 328 KB)
Bundeslandspezifische Zuordnung der Postleitzahlen in Deutschland (xlsx / 409 KB)

Quartalsweise Abfrage der Lieferantenwechsel und Sperrungen

Erhebungsbogen für Verteilernetzbetreiber Strom (xlsx / 46 KB)
Erhebungsbogen für Verteilernetzbetreiber Gas (xlsx / 46 KB)

Weitere Informationen zur quartalsweisen Abfragen der Lieferantenwechsel und Sperrungen bei den Verteilernetzbetreibern Strom und Gas gibt es hier.

Datenübermittlung

Die Übermittlung der ausgefüllten Excel-Dateien erfolgt über MonEDa.

MonEDa erreichen Sie unter https://monitoring.bundesnetzagentur.de/moneda.

Dort finden Sie auch weitere Informationen zum Verschlüsselungsprogramm, FAQ und ein Videotutorial.

Zugangsdaten

Alle relevanten Marktteilnehmer, die bisher am Monitoring teilgenommen haben, nutzen für MonEDa die bestehenden Zugangsdaten. Die Zugangsdaten setzen sich aus einer Betriebsnummer, einer Kontrollnummer und einem Schlüssel für die Verschlüsselung zusammen. Marktteilnehmer, die bereits Zugangsdaten zum Netzbetreiberportal der Bundesnetzagentur besitzen (Netzbetreiber Elektrizität und Gas), nutzen diese bestehenden Zugangsdaten für einen Zugang zu MonEDa. Sollten Sie bisher am Monitoring teilgenommen, aber keine Zugangsdaten mehr vorliegen haben, bitten wir um eine Rückmeldung an die Bundesnetzagentur per E-Mail oder Telefon (Kontaktdaten siehe Kontaktbox).

Neue Marktteilnehmer, die bisher am Energie-Monitoring noch nicht teilgenommen haben, müssen sich bei der Bundesnetzagentur melden, um Zugangsdaten zu MonEDa zu erhalten. Für die Erstregistrierung benutzen Sie bitte das folgende Formblatt und senden dieses ausgefüllt und unterschrieben per E-Mail an die in der Kontaktbox angegebene Adresse. An die im Formular benannte kommunikationsbevollmächtigte Person bzw. Ansprechperson Monitoring-Energie werden daraufhin kurzfristig die Zugangsdaten zur Übermittlungsplattform per Post zugesandt.

Fachliche Rückfragen zu einzelnen Fragen in den Fragebögen können ausschließlich an die E-Mail-Adresse monitoring.energie@bnetza.de mit dem Betreff „Rückfrage Monitoring 2025“ übersendet werden. Zusätzlich gibt es auf monitoring.bundesnetzagentur.de/moneda ein Kontaktformular.

Bei Fragen zu Stammdaten sowie den persönlichen Zugangsdaten zu MonEDa steht Ihnen eine geschaltete Monitoring-Rufnummer 0228 – 14 59 99 (13:00 bis 15:00 Uhr) für die Zeit der Datenerhebung zur Verfügung.

Stand:  17.03.2025

Kontakt

Monitoring Energie
Referat 615
Bundesnetzagentur
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

E-Mail: monitoring.energie@bnetza.de

Gesetzliche Grundlagen

Monitoring-Aufgabe der Bundesnetzagentur
§ 35 EnWG

Monitoring-Aufgabe des Bundeskartellamts
§ 48 Abs. 3 GWB

Gemeinsamer jährlicher Monitoring-Bericht
§ 63 Abs. 3 EnWG

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