Ge­setz­li­che Re­du­zie­rung

Mit Abschluss der siebten Gebotsrunde enden die Ausschreibungen zum Kohleausstieg und somit die Möglichkeit für die Betreiber von Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen, eine finanzielle Kompensation für die frühzeitige Beendigung der Kohleverstromung zu erhalten.

Ab dem Jahr 2024 wird der Kohleausstieg bei Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen ausschließlich ordnungsrechtlich umgesetzt. Dazu ordnet die Bundesnetzagentur den Anlagen die sogenannte gesetzliche Reduzierung an.

Verfahren der Anordnung

Das Verfahren der Anordnung ist in Teil 4 des KVBG geregelt. Die Bundesnetzagentur ermittelt zum jeweiligen Anordnungstermin, welche Kraftwerke von der gesetzlichen Reduzierung betroffen sind.

Das Verfahren läuft in folgenden Schritten ab:
1. Schritt: Ermittlung der ReduktionsmengeDie Bundesnetzagentur ermittelt die Reduktionsmenge für das jeweilige Zieljahr. Dabei berücksichtigt sie alle Informationen, die ihr einen Monat vor dem Anordnungstermin vorliegen (§ 7 Abs. 5 KVBG).

Ab dem Zieldatum im Jahr 2027 erfolgt die Anordnung von Anlagen im Umfang der von der Bundesnetzagentur ermittelten Reduktionsmenge. Unter Umständen kann es auch vorkommen, dass zu einem Anordnungstermin bereits mehr Anlagen aus dem Markt ausgeschieden sind, als es der gesetzliche Ausstiegspfad für das Zieljahr verlangt. Dies kann zum Beispiel durch freiwillige Stilllegungen oder Umrüstungen auf einen anderen Energieträger der Fall sein. Dann ist die Reduktionsmenge gleich null und der Anordnungstermin für dieses Zieljahr entfällt.
2. Schritt: Auswahl der anzuordnenden AnlagenDie anzuordnenden Anlagen werden anhand der von der Bundesnetzagentur gepflegten Altersreihung nach § 32 KVBG ausgewählt. Anlagen, die aus verschiedenen Gründen bereits vor dem jeweiligen Zieljahr aus dem Markt ausscheiden und in der Liste entsprechend gekennzeichnet sind, werden dabei ausgenommen. Beginnend mit der ältesten Anlage auf der Liste werden solange Anlagen ausgewählt, bis die ermittelte Reduktionsmenge erstmals überschritten wird. Die Betreiber dieser Anlagen erhalten einen Bescheid von der Bundesnetzagentur, in dem steht, wann das Verbot der Kohleverfeuerung für die Anlage wirksam wird.
3. Schritt: Anhörung der Anlagenbetreiber Einige Wochen vor dem Anordnungstermin erhalten die Betreiber der ausgewählten Anlagen eine Anhörung. Sie haben dann Gelegenheit zur anstehenden Anordnung Stellung zu nehmen.
4. Schritt: Anordnung der gesetzlichen Reduktion per Bescheid Die Bundesnetzagentur prüft die eingegangenen Stellungnahmen und trifft eine endgültige Entscheidung, welchen Anlagen die gesetzliche Reduzierung angeordnet wird. Am Anordnungstermin übersendet die Bundesnetzagentur die entsprechenden Anordnungsbescheide an die Anlagenbetreiber. Die Anlagen, denen die gesetzliche Reduzierung angeordnet wurde, werden jeweils in der nächsten Veröffentlichung der aktualisierten Reihung gekennzeichnet.
5. Schritt: SystemrelevanzprüfungIm darauffolgenden Frühjahr prüfen die jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber, ob die Anlagen für das Stromsystem systemrelevant sind.

Dadurch ist auch im Rahmen der gesetzlichen Reduzierung gewährleistet, dass keine angeordnete Anlage stillgelegt wird, die für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erforderlich ist. Systemrelevante Anlagen werden stattdessen in die Netzreserve überführt und stehen den Übertragungsnetzbetreibern bei Bedarf zur Verfügung.
6. Schritt: Wirksamwerden des Kohleverfeuerungsverbots30 Monate nach der Anordnung wird das Verbot der Kohleverfeuerung für die angeordneten Anlagen wirksam. Das bedeutet, dass in den Anlagen ab diesem Zeitpunkt keine Kohle mehr verfeuert werden darf. Systemrelevante Anlagen oder Anlagen in der Kapazitätsreserve sind hiervon vorübergehend ausgenommen.
Weitere Informationen zur Gesetzlichen Reduzierung erhalten Sie in unseren Fragen und Antworten.

Anordnungstermine

Die ersten drei Anordnungstermine fielen auf den Tag der Zuschlagserteilung der jeweiligen Ausschreibung.

Ab dem Jahr 2024 sieht das Gesetz einmal jährlich einen Anordnungstermin vor.

Das Kohleverfeuerungsverbot wird ab dem Anordnungstermin im Jahr 2024 jeweils 30 Monate nach der Anordnung wirksam.

Übersicht der Termine und Daten zur gesetzlichen Reduzierung
AnordnungsterminJahr - Wirksamwerden des KohleverfeuerungsverbotsReduktionsmenge (MW)Angeordnete AnlageNettonennleistung (MW)
20. Mai 20222024207,282Kraftwerk Scholven B
KVBG 116
345,000
14. Oktober 20222025226,882HKW-West, KVBG103277,000
25. August 20232026262,351HLB7, KVBG046-DSB01777,520
2. September 20242027Keine Reduktionsmenge
Hintergrundinformationen
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Spätestens 1. September 20252028---
Spätestens 1. September 20262029---
Spätestens 1. September 20272030---
Spätestens 1. September 20282031---
Spätestens 3. September 20292032---
Spätestens 2. September 20302033---
Spätestens 1. September 20312034---
Spätestens 1. September 20322035---
Spätestens 1. September 20332036---
Spätestens 1. September 20342037---
Spätestens 3. Juni 20352038---

Sonderregelung für Kleinanlagen mit dem Hauptenergieträger Stein- oder Braunkohle

Das KVBG sieht eine gesonderte Behandlung von Steinkohle- und Braunkohle- Kleinanlagen mit einer Nettonennleistung bis einschließlich 150 Megawatt vor (§§ 38, 43 KVBG). Die gesetzliche Reduzierung kann für solche Kleinanlagen frühestens für das Zieldatum im Jahr 2030 angeordnet werden.

Da die Bundesnetzagentur die Anordnungen bereits 30 Monate vor dem jeweiligen Zieldatum bekannt gibt, ist für solche Anlagen mit einer Anordnung frühestens im Jahr 2027 zu rechnen. Das Verbot der Kohleverfeuerung kann für diese dann frühestens im Jahr 2030 wirksam werden.

Ab dem Zieldatum im Jahr 2031 werden Kohle-Kleinanlagen dann wie Steinkohleanlagen größer als 150 Megawatt behandelt. Es findet dann keine differenzierte Betrachtung nach der Größe der Anlagen mehr statt.

Hinweis für Kohleverfeuerungsanlagen deren Hauptenergieträger nicht Stein- oder Braunkohle ist

Anlagen, die Kohle zur Stromerzeugung verfeuern, deren Hauptenergieträger aber nicht Stein- oder Braunkohle ist, werden nicht gesetzlich angeordnet. Das betrifft alle Anlagen, in denen Stein- oder Braunkohle in den Jahren 2017 bis 2019 weniger als 51 Prozent der insgesamt eingesetzten Brennstoffe ausmachte (§ 3 Nr. 18 KVBG).

Für solche Anlagen gilt Folgendes (§ 51 Abs. 5 KVBG):

  • Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Nettonennleistung von mehr als 150 Megawatt, deren Hauptenergieträger nicht Braun- oder Steinkohle ist, dürfen ab dem 1. Januar 2027 keine Kohle mehr verfeuern.
  • Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Nettonennleistung bis zu einschließlich 150 Megawatt, deren Hauptenergieträger nicht Braun- oder Steinkohle ist, dürfen ab dem 1. April 2030 keine Kohle mehr verfeuern.
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