Fra­gen und Ant­wor­ten

An dieser Stelle beantworten wir die Fragen der Kraftwerksbetreiber.

Reduktionsmenge

Wie werden Braunkohle-Kleinanlagen bei der Berechnung der Reduktionsmenge berücksichtigt?

Braunkohle-Kleinanlagen werden bei der Berechnung der Reduktionsmenge genauso wie Steinkohleanlagen behandelt.

Werden vorläufig stillgelegte Anlagen im Zielniveau nach § 4 KVBG berücksichtigt?

Vorläufig stillgelegte Anlagen sind im Zielniveau nach § 4 KVBG enthalten.

Ab wann werden Anlagen, die den Kohleersatzbonus nach dem KWKG in Anspruch nehmen wollen, vom Ausgangsniveau nach § 7 KVBG abgezogen?

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 7 KVBG wird die Nettonennleistung der Steinkohleanlagen vom Ausgangsniveau abgezogen, für die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Ausgangsniveaus ein Antrag auf Zulassung für den Kohleersatzbonus nach § 7 Absatz 2 KWKG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt und bereits eine Zulassung durch das BAFA erteilt und nicht zurückgenommen wurde. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Nach dem Zuschlag

Wann wird der Steinkohlezuschlag ausgezahlt?
Ändert sich die Fälligkeit, wenn die Anlage nach dem Zuschlag in die Netzreserve überführt wird?

Der Steinkohlezuschlag wird mit Wirksamwerden des Kohleverfeuerungsverbotes fällig. Die Fristen für das Wirksamwerden des Kohleverfeuerungsverbots sind in § 51 Abs. 1 und 2 KVBG geregelt.

Wird die Anlage nach dem Zuschlag in der Netz- oder Kapazitätsreserve gebunden (vgl. § 51 Abs. 4 KVBG), führt dies nicht zu einer Verschiebung der Fälligkeit des Steinkohlezuschlags.

Wo werden die Ergebnisse der Ausschreibungen veröffentlicht?

Die Ergebnisse der Ausschreibung werden auf der Seite des jeweiligen Gebotstermins veröffentlicht

Erste Ausschreibung (Gebotstermin: 1. September 2020)

Zweite Ausschreibung (Gebotstermin: 4. Januar 2021)

Dritte Ausschreibung (Gebotstermin: 30. April 2021)

Vierte Ausschreibung (Gebotstermin: 1. Oktober 2021)

Fünfte Ausschreibung (Gebotstermin: 1. März 2022)

Sechste Ausschreibung (Gebotstermin 1. August 2022)

Siebte Ausschreibung (Gebotstermin 1. Juni 2023)

Dürfen Anlagenbetreiber frei wählen, wann sie ihre Anlage in der Zeit zwischen dem Zuschlag und dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverstromung stilllegen?

Nach einem Zuschlag findet zur Gewährleistung der Netzsicherheit eine Prüfung der Anlage auf Systemrelevanz statt. Daher kann die Anlage nicht sofort nach dem Zuschlag stillgelegt werden.

Möchte ein Anlagenbetreiber seine Anlage vor dem Wirksamwerden des Kohleverfeuerungsverbotes stilllegen, so muss er dies dem zuständigen ÜNB und der Bundesnetzagentur mindestens zwölf Monate vorher anzeigen (§ 26 Abs. 3 S. 3 KVBG i.V.m. § 13b Abs. 1 S. 1 EnWG). Dies gilt auch, wenn die Anlage nur vorläufig oder nur teilweise stillgelegt werden soll. Die tatsächliche Stilllegung darf erst erfolgen, wenn die Prüfung des ÜNB ergeben hat, dass die Anlage nicht systemrelevant ist.

Ausgenommen von der Pflicht zur Anzeige sind nur Anlagen mit einer Nennleistung unter 10 MW.

Welche Anlagenteile sind von dem Verbot der Kohleverfeuerung betroffen, wenn eine Anlage in einer Ausschreibung den Zuschlag erhält?

Wenn ein Anlagenbetreiber in der Ausschreibung einen Zuschlag für eine Anlage erhält, darf in der Anlage ab dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung keine Kohle mehr verfeuert werden (§ 51 Abs. 1 KVBG). Dieses Verbot gilt für alle Teile der Anlage einschließlich etwaiger Hilfs- oder Reservedampferzeuger.

Sofern es sich bei der Anlage um einen abgegrenzten Dampfsammelschienenblock handelt, muss der Anlagenbetreiber zudem technisch sicherstellen, dass in dem jeweiligen Dampfsammelschienenblock weder direkt noch indirekt Dampf aus anderen Dampfsammelschienenblöcken zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle genutzt wird (§ 51 Abs. 3 KVBG).

Die Regelungen schließen nicht aus, dass der Anlagenbetreiber die Anlage oder Anlagenteile zukünftig zur Erzeugung von elektrischer Energie durch Nutzung anderer Energieträger als Kohle, wie zum Beispiel Biomasse oder Gas, nutzt. Ebenso kann er Turbinen und Generatoren eines bezuschlagten Dampfsammelschienenblocks über eine Dampfsammelschiene weiter nutzen, solange der hierfür erforderliche Dampf nicht aus Kohle erzeugt wird.

Wann wird das Kohleverfeuerungsverbot wirksam, wenn der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kohleverfeuerungsverbots gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 1 KVBG auf ein Wochenende oder einen gesetzlich anerkannten Feiertag fällt?

In diesem Fall wird das Kohleverfeuerungsverbot zu dem Zeitpunkt nach § 51 Abs. 2 Nr. 1 KVBG wirksam, unabhängig davon, ob es sich hierbei um einen Samstag, Sonntag oder gesetzlich anerkannten Feiertag handelt.
Die Bundesnetzagentur gibt den bezuschlagten Anlagenbetreibern auch einen Hinweis auf den genauen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kohleverfeuerungsverbots.

Welche Bedeutung hat die im Hauptformular der Bundesnetzagentur (E.3) abzugebende Eigenerklärung des Anlagenbetreibers, dass er sich für den Fall eines Zuschlag verpflichtet, auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber den oder die Generatoren der bezuschlagten Steinkohleanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung umrüsten zu lassen und für maximal acht Jahre ab dem Wirksamwerden des Kohleverfeuerungsverbots zur Verfügung zu stellen, wenn der Anlagenbetreiber plant, die Anlage auf einen anderen Energieträger (z. B. Gas oder Biomasse) umzurüsten? Wird der Anlagenbetreiber durch die Eigenerklärung daran gehindert, die Umrüstung auf einen anderen Brennstoff durchzuführen?

Die Umrüstung einer bezuschlagten Anlage auf einen anderen Brennstoff ist grundsätzlich zulässig. Nur wenn die bezuschlagte Anlage systemrelevant ist und trotz Zuschlags - ausschließlich auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber - zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs in ihrer bisherigen Form weiterbetrieben werden muss (oder jedenfalls der Generator den ÜNB als Netzbetriebsmittel zur Verfügung zu stellen ist), kommt eine Ausnahme in Betracht. Allein im Fall einer Systemrelevanz entfaltet die Eigenerklärung im Hauptformular (E.3) u.U. rechtliche Bedeutung.
Nach der Zuschlagserteilung prüfen die Übertragungsnetzbetreiber, ob die Anlage systemrelevant ist. Selbst wenn die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis kommen, dass die Anlage systemrelevant ist, kommt eine Umrüstung abhängig von den Umständen des Einzelfalls in Betracht.

Unabhängig vom Ergebnis der Systemrelevanzprüfung der ÜNB nach dem Zuschlag gilt der Grundsatz, dass geplante Umrüstungsmaßnahmen der bezuschlagten Anlage und die Dauer der hieraus folgenden Nichtverfügbarkeit der Erzeugungsleistung so früh wie möglich dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind (Fall einer geplanten vorläufigen Stilllegung). Hierdurch können die Übertragungsnetzbetreiber prüfen, ob sich bereits aus der Nichtverfügbarkeit der Anlage oder aber durch eine Leistungsminderung infolge der Umrüstungsarbeiten, eine Gefährdung für die Netzsicherheit ergibt. Nur wenn eine solche Gefahr vorliegt, kommt eine Untersagung der Umrüstungsmaßnahme in Betracht.

Für bezuschlagte Anlagen mit einer Nettonennleistung von bis zu 10 MW gelten die vorgenannten Beschränkungen nicht. Betreiber dieser Anlagen können jederzeit mit der Umrüstung ihrer Anlage beginnen.

Ist für die Auszahlung des Steinkohlezuschlags die Ausstellung einer Rechnung des bezuschlagten Anlagenbetreibers an die Bundesnetzagentur erforderlich? Wer ist Ansprechpartner für steuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Auszahlung des Steinkohlezuschlags?

Eine Rechnungsstellung durch den Anlagenbetreiber ist nicht erforderlich. Der Steinkohlezuschlag wird mit Wirksamwerden des Kohleverfeuerungsverbots fällig und von Amts wegen an den bezuschlagten Anlagenbetreiber überwiesen. Für die Beurteilung steuerlicher Fragen sind die jeweiligen Länder zuständig. Hinsichtlich der steuerlichen Details kann die Bundesnetzagentur keine näheren Auskünfte erteilen. Eine Klärung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht kann durch das zuständige Finanzamt herbeigeführt werden.

Können bezuschlagte Anlagen aus den Kohleausschreibungen an den Ausschreibungen zur Kapazitätsreserve teilnehmen, auch wenn die Prüfung der Systemrelevanz noch läuft?

Ja, diese Anlagen können bei technischer Eignung an der Ausschreibung zur Kapazitätsreserve teilnehmen, auch wenn die Frage der Systemrelevanz noch nicht geklärt ist. Selbst Anlagen, die bereits aufgrund bestehender Systemrelevanz in der Netzreserve gebunden sind, können bei technischer Eignung an der Ausschreibung der Kapazitätsreserve teilnehmen. Sofern Anlagen in die Kapazitätsreserve aufgenommen werden, scheidet eine Rückkehr an den Markt allerdings aus (Rückkehrverbot). Dies gilt grundsätzlich insbesondere auch für den Fall, dass die betreffenden Anlagen auf einen anderen Brennstoff umgerüstet werden sollen.

Dürfen Anlagen, die sich nach dem Zuschlag in der Kohleausschreibung erfolgreich für die Teilnahme an der Kapazitätsreserve qualifiziert haben, nach Ablauf der Bindung in der Kapazitätsreserve auf einen anderen Brennstoff umgerüstet werden?

Anlagenbetreiber müssen die Anlagen in der Kapazitätsreserve endgültig stilllegen, sobald die Anlagen nicht mehr in der Kapazitätsreserve gebunden sind (Rückkehrverbot, § 13e Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EnWG). Eine Teilnahme am Strommarkt wäre erst mit einer vollständig neu errichteten Anlage möglich.
Eine bloße Umrüstung der Anlage auf einen anderen Brennstoff lässt das Rückkehrverbot dagegen grundsätzlich unberührt. Eine Umrüstung auf einen anderen Brennstoff dürfte einer Neuerrichtung einer Anlage insbesondere auch dann noch nicht gleichstehen, wenn einzelne Hauptanlagenteile i.S.d. § 3 Nr. 17 KVBG umgebaut werden.

Gesetzliche Reduzierung

Wie erfolgt die Reihung im Rahmen der gesetzlichen Reduzierung?

Die Regelungen zur gesetzlichen Reduzierung finden Sie in Teil 4 des KVBG.

Weitere Informationen zum Verfahren der Reihung finden Sie hier.

Ab wann werden Stein- und Braunkohle-Kleinanlagen in die gesetzliche Reduzierung nach Teil vier des KVBG einbezogen?

Nach § 38 Abs. 1 S. 2 KVBG kann die gesetzliche Reduzierung für Steinkohle-Kleinanlagen frühestens für das Zieldatum 2030 angeordnet werden. In Verbindung mit § 43 KVBG gilt dies ebenso für Braunkohle-Kleinanlagen. Eine Anordnung der gesetzlichen Reduzierung erfolgt grundsätzlich bereits 31 Monate vor dem jeweiligen Zieldatum. Im Falle von Stein- und Braunkohle-Kleinanlagen ist daher mit einer Anordnung frühestens im Jahr 2027 zu rechnen. Das Verbot der Kohleverfeuerung kann für solche Kleinanlagen frühestens im Jahr 2030 wirksam werden.

Nach § 32 Abs. 1 S. 2 KVBG kennzeichnet die Bundesnetzagentur bestimmte Anlagen eindeutig bei der Aktualisierung der Reihung. Für diese Anlagen erfolgt keine Anordnung der gesetzlichen Reduzierung (§ 33 Abs. 2 KVBG). Ordnet die Bundesnetzagentur dann die gesetzliche Reduzierung für die nächstjüngere nicht gekennzeichnete Anlage für den Anordnungstermin an?

Ja. In diesem Fall geht die Bundesnetzagentur in der Liste weiter. Sie bestimmt nach § 33 Abs. 2 KVBG die nächstjüngere nichtgekennzeichnete Anlage für die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 KVBG, sofern dies erforderlich ist, um die von der Bundesnetzagentur ermittelte Reduktionsmenge zu erreichen. Ausnahmen können für Kleinanlagen nach §§ 38, 43 KVBG bestehen.

Was geschieht, wenn die Bundesnetzagentur nach einer Anordnung nach § 35 Abs. 1 KVBG feststellt, dass die betroffene Anlage aus Gründen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems länger benötigt wird (§ 37 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KVBG)? Hat das Auswirkungen auf die Kennzeichnung der Anlage nach § 32 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KVBG?

Nein. In diesem Fall bleibt die Anlage für die Aktualisierung der Reihung nach § 32 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KVGB als Anlage gekennzeichnet, bei der die gesetzliche Reduzierung nach § 35 KVBG angeordnet wurde. Es ist „lediglich“ das Verbot der Kohleverfeuerung für diese Anlage unwirksam, solange sie in der Netzreserve nach § 13d EnWG gebunden ist (§ 51 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 KVBG).

Was passiert, wenn sich aus der Prüfung der Bundesnetzagentur nach § 34 Abs. 3 S. 1 und 2 KVBG vor einem Anordnungstermin ergibt, dass eine Anlage aus Gründen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems länger benötigt wird?

In diesem Fall wird die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung für diese Anlagen auf Empfehlung der Bundesnetzagentur ausgesetzt (§ 35 Abs. 2 S. 1 KVBG), wenn die Übertragungsnetzbetreiber keine tragfähigen Alternativen hierzu vorgeschlagen haben und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz diesem Vorgehen zustimmt (§ 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4, § 35 Abs. 2 S. 3 KVBG). Abweichend hiervon ordnet die Bundesnetzagentur die gesetzliche Reduzierung für diese Anlage trotz des Ergebnisses der begleitenden Netzanalyse an, wenn dies notwendig ist, um die Ziele in den Jahren 2030 und 2038 nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nrn. 2 und 3 KVBG zu erreichen (§ 35 Abs. 2 S. 5 KVBG).

Die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung wird so lange ausgesetzt, bis die jeweilige Steinkohleanlage für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht länger erforderlich ist.

Wird die gesetzliche Reduzierung angeordnet, kann die Bundesnetzagentur in Härtefällen auf Antrag des Anlagenbetreibers die Frist zum Verbot der Kohleverfeuerung in begrenztem Maße verlängern (§ 39 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 2 Nr. 2 KVBG). Kann dies dazu führen, dass jüngere Anlagen der aktualisierten Reihung zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen der gesetzlichen Reduzierung angeordnet werden?

Nein. Die Härtefallregelung nach § 39 KVBG hat keinen Einfluss darauf, wann andere Anlagen der aktualisierten Reihung für die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung bestimmt werden.

Wird bei der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung berücksichtigt, ob die Anlage für die (Fern-)Wärmeversorgung erforderlich ist?

Nein. Eine mögliche Wärmeauskopplung der Anlage spielt keine Rolle für die Auswahl der Anlagen. Auch bei der anschließenden Systemrelevanzprüfung wird nur die Systemrelevanz für das Stromsystem betrachtet.

Systemrelevanzprüfung

Wird der Anlagenbetreiber über das Ergebnis der Systemrelevanzprüfung des ÜNB informiert, wenn die Bundesnetzagentur dies zur Prüfung erhält?

Das Ergebnis der Systemrelevanzprüfung teilen die Übertragungsnetzbetreiber den jeweiligen Anlagenbetreibern unverzüglich nach Abschluss der Prüfung mit.

Folgt die Bundesnetzagentur in der Regel der Einstufung des ÜNB?

In der überwiegenden Zahl der Fälle hat die Bundesnetzagentur die Systemrelevanzausweisungen von Kraftwerken durch die Übertragungsnetzbetreiber bestätigt.

Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren der Bundesnetzagentur in der Regel?

Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb einer dreimonatigen Frist.

Muss die Bundesnetzagentur auch die Einstufung als „nicht systemrelevant“ genehmigen oder erhält der Anlagenbetreiber bereits nach Ablauf der Prüfungsfrist des ÜNB die Genehmigung für weitere Schritte?

Eine Genehmigung der Bundesnetzagentur erfolgt nur im Hinblick auf eine Systemrelevanzausweisung einer Steinkohleanlage oder Braunkohle-Kleinanlage. Kommen die ÜNB zu dem Ergebnis, dass einzelne Anlagen nicht systemrelevant sind, erfolgt kein Genehmigungsverfahren durch die Bundesnetzagentur.

Wird eine mögliche Systemrelevanz eines Kraftwerks, für das gemäß § 35 Abs. 1 KVBG die gesetzliche Reduzierung angeordnet wurde, erst nach Erhalt der Anordnung festgestellt?

Ja, § 37 Abs. 1 KVBG sieht vor, dass die Bundesnetzagentur die Namen der Steinkohleanlagen (respektive Braunkohlekleinanlagen i.S.v. § 43 KVBG), die eine Anordnung der gesetzlichen Reduzierung erhalten haben, und den jeweiligen Kalendertag, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 KVBG für die Steinkohleanlagen wirksam werden soll, unverzüglich nach der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelverantwortung übermittelt, damit diese für die betreffenden Anlagen die erforderlichen Systemrelevanzprüfungen nach § 37 Abs. 2 KVBG durchführen können.

Geht dieses Kraftwerk dann automatisch in die Netzreserve gem. § 13d EnWG?

Nein. Eine Systemrelevanzausweisung nach § 37 Abs. 2 KVBG i.V.m. § 13b EnWG setzt zunächst einen Antrag der ÜNB auf Ausweisung der Systemrelevanz der betreffenden Anlage ggü. der Bundesnetzagentur voraus, der dann in einem zweiten Schritt von der Bundesnetzagentur zu genehmigen ist. Nur von den ÜNB als systemrelevant identifizierte Anlagen gehen in die Netzreserve.

Umrüstung zu einem Betriebsmittel für Blind- und Kurzschlussleistung

Steinkohleblöcke sollen die Möglichkeit erhalten, sich zusätzlich an den Ausschreibungen der ÜNB zur Kapazitätsreserve zu beteiligen. Werden die Entscheidungen zum Umbau auf Phasenschieberbetrieb rechtzeitig verbindlich getroffen, damit eine Teilnahme an der Kapazitätsreserve ohne Verfügbarkeitsrisiko für den Betreiber möglich ist?

Die Entscheidungen werden innerhalb der Fristen der Systemrelevanzprüfung nach § 26 Abs. 2 KVBG getroffen. Dadurch weiß der Anlagenbetreiber rechtzeitig, wie er mit der Anlage verfahren kann, wenn sie nicht systemrelevant ist.

Bis wann müssen die ÜNB entscheiden, ob sie eine Anlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung umrüsten lassen?

Die Entscheidung hierüber wird im Verfahren und innerhalb der Fristen der Systemrelevanzprüfung nach § 26 Abs. 2 KVBG getroffen. Falls die Anlage dabei nicht als systemrelevant ausgewiesen bzw. kein Umrüstungsbedarf nachgewiesen wird, kann sie stilllegen.

Die von uns betriebene Anlage soll nicht stillgelegt, sondern auf einen anderen Brennstoff umgerüstet und weiterbetrieben werden.
Kann der ÜNB trotzdem die Umrüstung des Generators zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung verlangen?

Nein. Der ÜNB kann die Umrüstung nur bei solchen Anlagen verlangen, die (nach § 13b Absatz 3 Satz 2 EnWG) endgültig stillgelegt werden sollen.

Härtefallantrag

Zu welchem Zeitpunkt kann ein Härtefallantrag für eine Anlage gestellt werden, der die gesetzliche Reduzierung angeordnet wurde?

§ 39 KVBG sieht vor, dass der Antrag gestellt werden kann, nachdem einer Anlage die Reduzierung angeordnet wurde.

Der Antrag sollte erst gestellt werden, wenn bereits eine konkrete Verzögerung absehbar ist.

Stellt es immer einen Härtefall dar, wenn unser Unternehmen eine Stilllegung bzw. Umrüstung unserer Anlage innerhalb von 30 Monaten nach der Anordnung nicht schafft?

Nein. Es ist davon auszugehen, dass den Anlagenbetreibern auch vor der konkreten Anordnung bewusst ist, dass ihre Anlagen vom Kohleausstieg betroffen sind. Seit der Bekanntmachung der Altersreihung im Jahr 2021 ist auch allen Anlagenbetreibern die Position ihrer Anlagen in der Reihung bekannt. Daher geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass die Anlagenbetreiber auch bereits vor der konkreten Anordnung Gelegenheit hatten, die Stilllegung bzw. Umrüstung ihrer Anlage vorzubereiten.

Um welchen Zeitraum kann die Bundesnetzagentur die Frist zur Umsetzung des Kohleverfeuerungsverbots verlängern? Ist eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit möglich?

Die Bundesnetzagentur kann bei Gewährung eines Härtefalls die Frist immer nur um eine konkret beantragte Zeit verlängern. Daher muss der Antrag die benötigte Fristverlängerung konkret beziffern und darlegen, woraus sich dieser Zeitraum ergibt.

In welcher Form ist der Härtefallantrag zu stellen? Gibt es dafür ein Formular?

Bei den Härtefällen handelt es sich um besondere Ausnahmefälle, die sich durch ihre atypische Natur auszeichnen. Die Bundesnetzagentur macht daher hierfür keine Formvorgaben. Der Antrag kann formlos per Mail an kohleausstieg@bnetza.de gestellt werden.

Welche Inhalte muss der Härtefallantrag enthalten?

Der Antrag muss den Antragsteller sowie die betreffende Anlage eindeutig bezeichnen (KVBG-Nummer der Anlage) sowie die konkret beantragte Fristverlängerung bis zum Wirksamwerden des Kohleverfeuerungsverbots benennen.

Daneben ist detailliert zu begründen, warum die Beendigung der Kohleverfeuerung zu dem angeordneten Zeitpunkt ausnahmsweise unzumutbar ist, woraus die Verzögerung der Umrüstung oder Stilllegung resultiert und ggf. warum der Anlagenbetreiber diese nicht selbst zu vertreten hat.

Zudem sollte der Antrag einen Zeitplan beinhalten, der konkrete Umsetzungsschritte bis zur Stilllegung bzw. Umrüstung benennt.

Die Bundesnetzagentur behält sich vor, weitere Nachweise oder Darlegungen zu fordern.

Was kostet ein Härtefallantrag?

Die Gebühren für die Entscheidung über einen Härtefallantrag richten sich nach der Besonderen Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur. Sie betragen mindestens 5.602,86 und maximal 50.000 Euro.

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