Fragen und Antworten
An dieser Stelle beantworten wir die Fragen der Kraftwerksbetreiber.
- Reduktionsmenge
- Nach dem Zuschlag
- Gesetzliche Reduzierung
- Systemrelevanzprüfung
- Umrüstung zu einem Betriebsmittel für Blind- und Kurzschlussleistung
- Härtefallantrag
Reduktionsmenge
Wie werden Braunkohle-Kleinanlagen bei der Berechnung der Reduktionsmenge berücksichtigt?
Werden vorläufig stillgelegte Anlagen im Zielniveau nach § 4 KVBG berücksichtigt?
Ab wann werden Anlagen, die den Kohleersatzbonus nach dem KWKG in Anspruch nehmen wollen, vom Ausgangsniveau nach § 7 KVBG abgezogen?
Nach dem Zuschlag
Wann wird der Steinkohlezuschlag ausgezahlt?
Ändert sich die Fälligkeit, wenn die Anlage nach dem Zuschlag in die Netzreserve überführt wird?
Wo werden die Ergebnisse der Ausschreibungen veröffentlicht?
Dürfen Anlagenbetreiber frei wählen, wann sie ihre Anlage in der Zeit zwischen dem Zuschlag und dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverstromung stilllegen?
Welche Anlagenteile sind von dem Verbot der Kohleverfeuerung betroffen, wenn eine Anlage in einer Ausschreibung den Zuschlag erhält?
Wann wird das Kohleverfeuerungsverbot wirksam, wenn der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kohleverfeuerungsverbots gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 1 KVBG auf ein Wochenende oder einen gesetzlich anerkannten Feiertag fällt?
Welche Bedeutung hat die im Hauptformular der Bundesnetzagentur (E.3) abzugebende Eigenerklärung des Anlagenbetreibers, dass er sich für den Fall eines Zuschlag verpflichtet, auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber den oder die Generatoren der bezuschlagten Steinkohleanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung umrüsten zu lassen und für maximal acht Jahre ab dem Wirksamwerden des Kohleverfeuerungsverbots zur Verfügung zu stellen, wenn der Anlagenbetreiber plant, die Anlage auf einen anderen Energieträger (z. B. Gas oder Biomasse) umzurüsten? Wird der Anlagenbetreiber durch die Eigenerklärung daran gehindert, die Umrüstung auf einen anderen Brennstoff durchzuführen?
Ist für die Auszahlung des Steinkohlezuschlags die Ausstellung einer Rechnung des bezuschlagten Anlagenbetreibers an die Bundesnetzagentur erforderlich? Wer ist Ansprechpartner für steuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Auszahlung des Steinkohlezuschlags?
Können bezuschlagte Anlagen aus den Kohleausschreibungen an den Ausschreibungen zur Kapazitätsreserve teilnehmen, auch wenn die Prüfung der Systemrelevanz noch läuft?
Dürfen Anlagen, die sich nach dem Zuschlag in der Kohleausschreibung erfolgreich für die Teilnahme an der Kapazitätsreserve qualifiziert haben, nach Ablauf der Bindung in der Kapazitätsreserve auf einen anderen Brennstoff umgerüstet werden?
Gesetzliche Reduzierung
Wie erfolgt die Reihung im Rahmen der gesetzlichen Reduzierung?
Ab wann werden Stein- und Braunkohle-Kleinanlagen in die gesetzliche Reduzierung nach Teil vier des KVBG einbezogen?
Nach § 32 Abs. 1 S. 2 KVBG kennzeichnet die Bundesnetzagentur bestimmte Anlagen eindeutig bei der Aktualisierung der Reihung. Für diese Anlagen erfolgt keine Anordnung der gesetzlichen Reduzierung (§ 33 Abs. 2 KVBG). Ordnet die Bundesnetzagentur dann die gesetzliche Reduzierung für die nächstjüngere nicht gekennzeichnete Anlage für den Anordnungstermin an?
Was geschieht, wenn die Bundesnetzagentur nach einer Anordnung nach § 35 Abs. 1 KVBG feststellt, dass die betroffene Anlage aus Gründen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems länger benötigt wird (§ 37 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KVBG)? Hat das Auswirkungen auf die Kennzeichnung der Anlage nach § 32 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KVBG?
Was passiert, wenn sich aus der Prüfung der Bundesnetzagentur nach § 34 Abs. 3 S. 1 und 2 KVBG vor einem Anordnungstermin ergibt, dass eine Anlage aus Gründen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems länger benötigt wird?
Wird die gesetzliche Reduzierung angeordnet, kann die Bundesnetzagentur in Härtefällen auf Antrag des Anlagenbetreibers die Frist zum Verbot der Kohleverfeuerung in begrenztem Maße verlängern (§ 39 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 2 Nr. 2 KVBG). Kann dies dazu führen, dass jüngere Anlagen der aktualisierten Reihung zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen der gesetzlichen Reduzierung angeordnet werden?
Wird bei der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung berücksichtigt, ob die Anlage für die (Fern-)Wärmeversorgung erforderlich ist?
Systemrelevanzprüfung
Wird der Anlagenbetreiber über das Ergebnis der Systemrelevanzprüfung des ÜNB informiert, wenn die Bundesnetzagentur dies zur Prüfung erhält?
Folgt die Bundesnetzagentur in der Regel der Einstufung des ÜNB?
Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren der Bundesnetzagentur in der Regel?
Muss die Bundesnetzagentur auch die Einstufung als „nicht systemrelevant“ genehmigen oder erhält der Anlagenbetreiber bereits nach Ablauf der Prüfungsfrist des ÜNB die Genehmigung für weitere Schritte?
Wird eine mögliche Systemrelevanz eines Kraftwerks, für das gemäß § 35 Abs. 1 KVBG die gesetzliche Reduzierung angeordnet wurde, erst nach Erhalt der Anordnung festgestellt?
Geht dieses Kraftwerk dann automatisch in die Netzreserve gem. § 13d EnWG?
Umrüstung zu einem Betriebsmittel für Blind- und Kurzschlussleistung
Steinkohleblöcke sollen die Möglichkeit erhalten, sich zusätzlich an den Ausschreibungen der ÜNB zur Kapazitätsreserve zu beteiligen. Werden die Entscheidungen zum Umbau auf Phasenschieberbetrieb rechtzeitig verbindlich getroffen, damit eine Teilnahme an der Kapazitätsreserve ohne Verfügbarkeitsrisiko für den Betreiber möglich ist?
Bis wann müssen die ÜNB entscheiden, ob sie eine Anlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung umrüsten lassen?
Die von uns betriebene Anlage soll nicht stillgelegt, sondern auf einen anderen Brennstoff umgerüstet und weiterbetrieben werden.
Kann der ÜNB trotzdem die Umrüstung des Generators zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung verlangen?
Härtefallantrag
Zu welchem Zeitpunkt kann ein Härtefallantrag für eine Anlage gestellt werden, der die gesetzliche Reduzierung angeordnet wurde?
Stellt es immer einen Härtefall dar, wenn unser Unternehmen eine Stilllegung bzw. Umrüstung unserer Anlage innerhalb von 30 Monaten nach der Anordnung nicht schafft?
Um welchen Zeitraum kann die Bundesnetzagentur die Frist zur Umsetzung des Kohleverfeuerungsverbots verlängern? Ist eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit möglich?
In welcher Form ist der Härtefallantrag zu stellen? Gibt es dafür ein Formular?
Welche Inhalte muss der Härtefallantrag enthalten?
Was kostet ein Härtefallantrag?
Kontakt für Anlagenbetreiber
Bundesnetzagentur
Referat 628 - Umsetzung Ausschreibungsverfahren
Postfach 8001
53105 Bonn
E-Mail: kohleausstieg@bnetza.de
Gesetzliche Grundlage / Links
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (kurz: KVBG)
Übersichtskarte der bisher bezuschlagten und angeordneten Anlagen
Internetseite des BMWK zum Kohleausstieg und Strukturwandel
Internetseite des BMUV mit Fragen und Antworten zum Kohleausstieg in Deutschland