Informationen zu den beendeten Ausschreibungsverfahren des Kohleausstiegs
An dieser Stelle finden Sie einen Überblick über die Ergebnisse der Ausschreibungen im Rahmen des Kohleausstiegs sowie zu dem Ausschreibungsverfahren allgemein.
Übersicht über die durchgeführten Ausschreibungen
Nachfolgend sind die nach dem KVBG durchgeführten Ausschreibungen tabellarisch zusammengefasst. Details zu den einzelnen Ausschreibungen können über die jeweils verlinkten Gebotstermine eingesehen werden.
1 Das Ausschreibungsvolumen für die verkürzten Verfahren ist im Gesetz vorgegeben. 2 vorbehaltlich abweichender Regelungen im KVBG | ||||
Gebotstermin | Höchstpreis (Euro/MW Nettonennleistung) | Volumen (MW) | Wirksamwerden des Kohleverfeuerungsverbots2 (Jahr) | Zuschlagsliste |
---|---|---|---|---|
1. September 2020 | 165.000 | 4.0001 | 2021 | Zuschläge |
4. Januar 2021 | 155.000 | 1.5001 | 2021 | Zuschläge |
30. April 2021 | 155.000 | 2.480,826 | 2022 | Zuschläge |
1. Oktober 2021 | 116.000 | 433,016 Hintergrundinformationen | 2023 | Zuschläge |
1. März 2022 | 107.000 | 1.222,886 Hintergrundinformationen | 2024 | Zuschläge |
1. August 2022 | 98.000 | 698,882 Hintergrundinformationen | 2025 | Zuschläge |
1. Juni 2023 | 89.000 | 541,982 Hintergrundinformationen | 2026 | Zuschläge |
Allgemeines zum Ausschreibungsverfahren
Hier finden Sie einen Überblick über den Ablauf der vergangenen Ausschreibungen zur Reduzierung der Kohleverstromung in Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen.
Ermittlung des Ausschreibungsvolumens
Das Ausschreibungsvolumen in den verkürzten Verfahren für die Jahre 2020 und 2021 war im Gesetz vorgegeben. Ab der dritten Ausschreibungsrunde wurde für jeden Gebots- und Anordnungstermin nach dem KVBG die am Markt befindliche Nettonennleistung von Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen ermittelt (Ausgangsniveau). Die jeweilige Differenz aus diesem Ist-Wert und einem gesetzlich festgelegten Soll-Wert für die Kohleverstromung (Zielniveau), ergab die jährlich zu reduzierende Nettonennleistung (Ausschreibungsvolumen), für die in den Ausschreibungsrunden ein Zahlungsanspruch (Steinkohlezuschlag) erworben werden konnte.
Zielniveau
Das KVBG legte zunächst für drei Stichtage (Zieldatum) die jeweils verbleibende Nettonennleistung der Kohleverstromung fest. Für die anderen Zieldaten wurde das jeweilige Zielniveau nach den Vorgaben in § 4 KVBG berechnet.
Ausgangsniveau
Für jedes Zieldatum wurde durch die Bundesnetzagentur ein Ausgangsniveau ermittelt. Es beschreibt, wie viele Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen zu dem jeweiligen Zieldatum voraussichtlich noch am Strommarkt sind.
Dazu wurde zunächst die Nettonennleistung aller Steinkohleanlagen und Braunkohlekleinanlagen ermittelt, die zum Zieldatum eine Genehmigung zur Kohleverstromung besaßen.
Davon wurden Anlagen abgezogen, die als nicht mehr am Markt aktiv eingestuft wurden, z.B. Anlagen in der Netz- bzw. Kapazitätsreserve oder Anlagen, die bereits einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach dem KVBG erhalten hatten.
Bekanntmachung der Ausschreibung
Spätestens zehn Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin wurde die Ausschreibung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt gemacht. Für die beiden verkürzten Ausschreibungsrunden 2020 und 2021 erfolgte die Bekanntgabe spätestens vier Wochen vor dem Gebotstermin.
Teilnahmeberechtigung
An der Ausschreibung teilnehmen konnten Betreiber einer Steinkohleanlage oder einer Braunkohle-Kleinanlage im Sinne des KVBG (§ 3 Nr. 10 und 25 KVBG).
Voraussetzung war, dass der Hauptenergieträger zur Erzeugung elektrischer Energie Steinkohle bzw. Braunkohle bei Braunkohle-Kleinanlagen war. Zudem muss bis zu dem jeweiligen Zieldatum der Ausschreibung eine rechtswirksame immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Verfeuerung von Stein- bzw. Braunkohle zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie vorgelegen haben. Weitere Einzelheiten zur Teilnahmeberechtigung finden sich in § 12 KVBG.
Zuschlagsverfahren
Die Details zum Zuschlagsverfahren können insbesondere § 18 KVBG entnommen werden. Zulässige Gebote konnten dabei im Umfang des verfügbaren Ausschreibungsvolumen bezuschlagt werden.
War die Summe der Gebotsmengen der zulässigen Gebote geringer als das Ausschreibungsvolumen, erhielten alle zulässigen Gebote einen Zuschlag.
Überstieg die Summe der Gebotsmengen der zulässigen Gebote das Ausschreibungsvolumen, erteilte die Bundesnetzagentur die Zuschläge aus der Gruppe der zugelassenen Gebote für die erste Ausschreibungsrunde anhand einer (einfachen) Kennziffer und für die zweite bis einschließlich siebte Ausschreibungsrunde unter Hinzuziehung des Netzfaktors (modifizierte Kennziffer).
Die Bundesnetzagentur erteilte die Zuschläge spätestens drei Monate nach dem Gebotstermin und machte die Ausschreibungsergebnisse öffentlich auf ihrer Internetseite bekannt. Die Bieter wurden darüber unterrichtet, ob sie einen Zuschlag erhalten haben oder nicht.
Rechtsfolgen des Zuschlags
Jeder bezuschlagte Anlagenbetreiber hat ab Bestandskraft des Zuschlags gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Rechtsanspruch auf einmalige Zahlung des Steinkohlezuschlags erworben. Der Steinkohlezuschlag entspricht dem jeweiligen Gebotswert unter Berücksichtigung des zulässigen Höchstpreises, multipliziert mit der Gebotsmenge. Fällig wird der Zahlungsanspruch mit Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung ab dem für die jeweilige Ausschreibungsrunde maßgeblichen Zeitpunkt nach § 51 Abs. 2 Nr. 1 KVBG, vorbehaltlich abweichender Regelungen nach dem KVBG.
Prüfung auf Systemrelevanz
Zur Gewährleistung der Netzsicherheit wurden die bezuschlagten Anlagen auf Systemrelevanz geprüft. Ergab sich für eine Anlage eine Systemrelevanz, wurde sie zunächst nicht endgültig stillgelegt, sondern zur Gewährleistung der Netzsicherheit in die Netzreserve überführt. Details des Verfahrens zur Gewährleistung der Netzsicherheit finden sich in § 26 KVBG.