Aus­schrei­bung nach dem KVBG / Ge­bots­ter­min 1. März 2022

Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge (Stand: 20. Mai 2022)

Bezuschlagte Anlagen der vierten Runde der Kohlestilllegungsausschreibungen auf einer Deutschlandkarte Bezuschlagte Anlagen der vierten Runde der Kohlestilllegungsausschreibungen

Die Bundesnetzagentur macht hiermit die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens zur Reduzierung der Verstromung von Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen für den Gebotstermin 1. März 2022 gemäß § 24 Abs. 1 KVBG öffentlich bekannt.

Es wurden sechs Gebote mit einer Gebotsmenge von insgesamt 1.015,604 MW bezuschlagt. Da diese Ausschreibungsrunde unterzeichnet war, hat gemäß § 20 Abs. 1 KVBG jedes zulässige Gebot einen Zuschlag erhalten.

Der niedrigste Gebotswert, der einen Zuschlag erhalten hat, beträgt 0 EUR/MW.
Der höchste Gebotswert, der einen Zuschlag erhalten hat, beträgt 107.000 EUR/MW.
Tabelle: Übersicht über die bezuschlagten Gebote zum Gebotstermin 1. März 2022

Name des Bieters

Name der Anlage

Bezuschlagte Gebotsmenge (MW)

Zuschlagsnummer

Pfeifer & Langen GmbH & Co. KGHKW Könnern – Block 219,670KVBG22-1/001
Grosskraftwerk Mannheim AGDSA 6,7,8 – Block 8435,000KVBG22-1/002
EnBW Energie Baden-Württemberg AGRDK 7517,00KVBG22-1/003
Koehler Greiz GmbH & Co. KGBraunkohlestaub – Heizkraftwerk Greiz1,488KVBG22-1/004
Südzucker AGKWK Anlage Ochsenfurt-Steinkohleblock16,474KVBG22-1/005
Basell Polyoefine GmbHKraftwerk Wesseling – Block 225,972KVBG22-1/006

Die Angaben der jeweiligen Betreiber zur angestrebten Nutzung der Anlagenstandorte nach dem Wirksamwerden des Kohleverfeuerungsverbotes finden Sie in der Liste der Zuschläge – Gebotstermin 1. März 2022 (xlsx / 33 KB) .

Die Zuschläge sind eine Woche nach dieser öffentlichen Bekanntmachung, also am 27. Mai 2022, als öffentlich bekanntgegeben anzusehen
(§ 24 Abs. 1 S. 2 KVBG).

Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Unabhängig von dieser Bekanntmachung werden alle Bieter separat über die Bezuschlagung oder Nichtbezuschlagung ihrer Gebote unterrichtet.

Hinweis
Hinsichtlich der nicht bezuschlagten Ausschreibungsmenge ordnet die Bundesnetzagentur gemäß § 20 Abs. 3 KVBG dem Kraftwerk Scholven B, KVBG116, die gesetzliche Reduzierung an.

Bekanntmachung der Ausschreibung (Stand: 21. Dezember 2021)

(gem. § 11 Abs. 1 KVBG)

Kurzübersicht

Abgabefrist für den Gebotstermin

Ausschreibungs-
volumen (MW)

Höchstpreis
(Euro pro MW)

Netzfaktor
(Euro pro MW)

1. März 20221.222,886107.00084.789,51

Gebotstermin

Der Gebotstermin für diese Ausschreibungsrunde ist der 1. März 2022.

Die Gebote müssen bis 24:00 Uhr am Dienstag, den 1. März 2022 bei der Bundesnetzagentur in Bonn schriftlich und verschlossen eingegangen sein. Die Gebote können auch innerhalb der Frist an der Pforte der Bundesnetzagentur in Bonn abgegeben werden.

Alle Gebote sind wie folgt zu adressieren:
Bundesnetzagentur
Referat 617 – Gebot KVBG
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen für diesen Gebotstermin beträgt 1.222,886 MW (gemäß § 6 Abs. 2 und Abs. 4 KVBG).

Hintergrund:

Die Bundesnetzagentur ermittelt ab der dritten Ausschreibung für jeden Gebotstermin das Ausschreibungsvolumen. Das zu ermittelnde Ausschreibungsvolumen in Megawatt Nettonennleistung ist die Differenz zwischen dem Ausgangsniveau (§ 7 KVBG) für das jeweilige Zieldatum und dem Zielniveau an Steinkohleanlagen am Strommarkt nach § 4 KVBG für das jeweilige Zieldatum.

Das Zielniveau für das Zieldatum 2024 beträgt 12.277,00 Megawatt. Das Ausgangsniveau für das Zieldatum 2024 beträgt 12.499,886 Megawatt.

Für die fünfte Ausschreibungsrunde werden 1.000 Megawatt zum ermittelten Ausschreibungsvolumen addiert (§ 6 Abs. 4 KVBG).

Weitere Details entnehmen Sie bitte den Informationen zur Ermittlung des Ausschreibungsvolumens für die fünfte Ausschreibungsrunde (Gebotstermin: 01. März 2022) (pdf / 367 KB) .

Zusätzlicher Hinweis: Anordnung der gesetzlichen Reduzierung bei Unterzeichnung der Ausschreibung

Für den Gebotstermin am 1. März 2022 mit dem Zieljahr 2024 kommt im Falle einer Unterzeichnung erstmals die Regelung zur gesetzlichen Reduzierung der Kohleverstromung in § 20 Abs. 3 i.V.m. Teil 4 des KVBG zur Anwendung.
Die gesetzliche Reduzierung greift nur für etwaige Fehlmengen zwischen der Summe der bezuschlagten Gebotsmengen und dem Ausschreibungsvolumen. Die Bundesnetzagentur legt am Tag der Zuschlagserteilung fest, für welche Anlagen die gesetzliche Reduzierung wirksam wird. Sie bestimmt aus der Reihung nach § 32 KVBG beginnend mit der ältesten Anlage so lange Anlagen, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals überschritten ist. Den betreffenden Anlagen ordnet sie die gesetzliche Reduzierung, d.h. die Beendigung der Kohleverstromung, bis spätestens zum Zieldatum 2024 an. Anders als bei den Ausschreibungen erhalten die Anlagen hierfür keine finanzielle Kompensation.

Höchstpreis

Der Höchstpreis für diesen Gebotstermin beträgt 107.000 Euro pro MW Nettonennleistung (gemäß § 19 Abs. 1 Nummer 5 KVBG).

Netzfaktor

Der Netzfaktor für diesen Gebotstermin beträgt 84.789,51 Euro pro MW Nettonennleistung (gemäß § 18 Abs. 5 KVBG).

Berechnung des Netzfaktors für die fünfte Ausschreibung nach dem KVBG (Gebotstermin 01. März 2022) (pdf / 150 KB)

Formatvorgaben

Die Bundesnetzagentur hat für die Gebotsabgabe zu diesem Termin die nachfolgenden Formatvorgaben nach § 11 Abs. 3 KVBG verbindlich vorgegeben.

Die benötigten Formulare sind mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.

Formatvorgaben für den Gebotstermin 1. März 2022

Hauptformular Gebot (pdf / 3 MB)
Formular „Angaben zum Bevollmächtigten“ (pdf / 2 MB)
Formular „Erklärung der Tarifpartner“ (pdf / 2 MB)
Formular „Gebotsrücknahme“ (pdf / 2 MB)
Vorgaben zur Gebotsabgabe (pdf / 3 MB)
Vorgaben zum Nachweis historischer CO2-Emissionen (pdf / 579 KB)


Festlegungen

Die Bundesnetzagentur hat bislang noch keine Festlegungen nach § 62 KVBG zur Gebotsabgabe oder zum Zuschlagsverfahren getroffen.

Zusätzlicher Hinweis
Das Formular zur Abgabe der unbedingten Verzichtserklärung nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 lit. b KVBG ist auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abrufbar.

Stand:  20.05.2022

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