Fra­gen und Ant­wor­ten

Auf dieser Seite werden häufig gestellte Fragen zum elektronischen Ausschreibungsverfahren für Langzeitkapazitäten beantwortet. Diese Liste wird sukzessive um weitere Fragen und Antworten ergänzt.


Disclaimer:
Die vorliegenden FAQ stellen Hinweise der Bundesnetzagentur dar, die den betroffenen Unternehmen und Privatpersonen als Orientierungshilfe dienen und eine einheitliche Anwendungspraxis fördern sollen. Es handelt sich dabei nicht um eine Festlegung oder eine Verwaltungsvorschrift. Die FAQ sollen keine normenkonkretisierende Wirkung entfalten oder das Ermessen binden.

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Allgemeines

Wann wird die Bundesnetzagentur das AgNes-Verfahren voraussichtlich abschließen? Welche Auswirkungen hat das auf die Ausschreibungen nach dem StromVKG?

Der Veröffentlichungszeitpunkt der AgNes-Festlegung steht noch nicht fest. Erst dann werden Zeitpunkt, Höhe und Berechnungslogik einer möglichen Beteiligung von Einspeisern an den Netzkosten final bekannt sein.

Im Festlegungsentwurf, der am 6. August 2026 veröffentlicht wurde, ist eine Vertrauensschutzregelung vorgesehen. Sie bewirkt, dass erfolgreiche Bieter der Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten im Jahr 2026 für die bezuschlagten Neubauanlagen, die im Grundsatz ein Kapazitätsentgelt zahlen müssen, 20 Jahre nach der ersten Inbetriebnahme keine Kapazitätsentgelte zahlen müssen. Bei späteren Ausschreibungen wird entscheidend sein, ob der Gebotstermin vor oder nach dem Inkrafttreten der AgNes-Festlegung liegen wird. Die Rahmenfestlegung zu AgNes soll Ende 2026 abgeschlossen werden.

Falls die AgNes-Festlegung kapazitätsbezogene Netzentgelte vorsieht, kann die Bundesnetzagentur etwaige, aus diesen beim Kapazitätsverpflichteten entstehende Kosten bei der Berechnung der Höchstwerte für die Ausschreibungen für Kapazitäten (Dezember 2027) berücksichtigen. Eine Methodik zur Bestimmung und Anwendung von dynamischen Netzentgelten wird in Folgefestlegungen geregelt und nicht vor 2032 eingeführt. Eine zukünftige mögliche Be- oder Entlastung durch dynamische Netzentgelte wird im StromVKG durch eine Anpassung des Preisspitzenausgleichs vermieden.

Bekanntmachung und Gebotsunterlagen

Ist für eine Erzeugungsanlage, die aus einer Mehrzahl von Erzeugungsmodulen (z.B. Motoren) an einem Standort besteht, ein einzelnes Gebot für die Gesamtanlage abzugeben oder sind Gebote für jedes Erzeugungsmodul (z.B. jeden Motor) separat abzugeben?

Sofern mehrere Erzeugungsmodule an demselben Standort von demselben Betreiber betrieben werden und über einen gemeinsamen Netzanschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung angebunden sind, sind sie zusammen als eine Anlage zu betrachten. Entsprechend ist lediglich ein Gebot abzugeben, welches alle zugehörigen Erzeugungsmodule der Anlage umfasst. Die Markstammdatenregisternummern der zugehörigen Erzeugungsmodule sind im Gebotsformular an der relevanten Stelle anzugeben.

Wer vergibt die Gebotsnummer? Bestehen, wenn diese durch den Bieter vergeben wird, Anforderungen an das Format (etwa: Name des Unternehmens oder Standort oder Typ der Anlage muss enthalten sein oder auch Datum des Gebots)?

Im Gebotsformular werden Gebotsnummern durch eine Dropdownliste zur Verfügung gestellt. Dadurch sollen die Anforderungen an das Format sichergestellt werden. Der Bieter muss nur dann eine Gebotsnummer auswählen, wenn er mehr als ein Gebot abgibt. Zusammen mit anderen Merkmalen ermöglicht dies die eindeutige Identifizierung eines Bieters.

Welche Möglichkeiten der Signatur sind im Rahmen der Ausschreibungen möglich?

Einzelne PDF-Formulare können händisch oder mit einer digitalen Signatur unterzeichnet werden, bspw. das Authentifizierungs- oder Bürgschaftsformular. Eine zusätzliche elektronische Signatur unabhängig von diesen Formularen ist nicht erforderlich.

Müssen Bankbürgschaften bis zum Gebotstermin physisch bei der BNetzA eingereicht werden? Oder reicht es aus, wenn bis zum Gebotstermin ein Scan der Bankbürgschaften übermittelt wird?

Die Bürgschaftserklärung wird erteilt, indem der Bundesnetzagentur eine digitale Kopie (Scan als PDF-Dokument) des Bürgschaftsformulars elektronisch über die geschlossene Benutzergruppe übermittelt wird.

Wie ist bei der Klassifikation von Wirtschaftszweigen nach Ziffer 1.19 des Gebotsformulars vorzugehen?

Die Angaben unter der Ziffer 1.19 dienen zur Gliederung des Unternehmens nach der Klassifikation von Wirtschaftszweigen. Sofern die vorausgefüllten Eintragungen unter den Ziffern 1.19.1 und 1.19.2 nichtzutreffend sind, müssen diese vom Bieter überschrieben werden.

Welcher Kreditor ist für die Überweisung der Gebühr und Gebotssicherheit auszuwählen, wenn systemseitig mehrere Kreditoren vorgeschlagen werden?

Wenn bei der Angabe der Kontoverbindung eine Auswahl an Kreditoren aufgeführt sind, kann das durch die Nutzung einer unternehmenseigenen Software bedingt sein. In solchen Fällen ist die Bundeskasse Weiden als Kreditor mit Sitz in Weiden in der Oberpfalz auszuwählen.

Teilnahmevoraussetzungen

Eine Erzeugungsanlage muss 10 Stunden ohne Unterbrechung einspeisen können. Wie oft muss die Erzeugungsanlage direkt hintereinander in der Lage sein, die 10 Stunden zu erfüllen?

Erzeugungsanlagen müssen gem. § 12 Abs. 5 S. 1 StromVKG technisch in der Lage sein, ohne Unterbrechung für mindestens 10 aufeinanderfolgende Stunden Strom in Höhe von mindestens 80 Prozent der installierten Leistung in das Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen. Für eine Anlage energieunbegrenzter Technologieklassen gilt dies jederzeit und uneingeschränkt.

Gebote für Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen sind dagegen nur zulässig, wenn die Anforderung nach § 12 Abs. 5 S. 1 StromVKG jederzeit spätestens nach drei Stunden wieder erfüllt werden kann. Daraus folgt, dass dieser Zyklus auch mehrfach aufeinanderfolgend jederzeit durchführbar sein muss. Eine Anlage energiebegrenzter Technologieklassen ist gem. § 2 Nr. 4 StromVKG eine Stromspeicheranlage und regelbare Last, wobei in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten gem. § 12 Abs. 1 StromVKG Gebote von regelbaren Lasten nicht zulässig sind.

Für einen Anlagenpool sind die genannten Anforderungen gem. § 12 Abs. 6 StromVKG durch den Anlagenpool in Gänze zu erfüllen.

Handelt es sich bei den nach dem StromVKG bezuschlagten Kraftwerken um Reservekraftwerke? Können die Anlagen ihre Produkte jederzeit frei vermarkten?

Nein, es handelt sich um Marktkraftwerke. Nach dem StromVKG bezuschlagte Kraftwerke nehmen am Strommarkt teil, sie müssen jedoch bei Preisspitzen ihre Kapazitätsverpflichtung erfüllen, also gesicherte Leistung zur Verfügung stellen (§ 65 Abs. 1 und 2 StromVKG).

Anders als in der Netz- und Kapazitätsreserve gibt es für nach dem StromVKG bezuschlagte Anlagen kein Markt- und Rückkehrverbot und es handelt sich nicht um eine strategische Reserve im Sinne des EU-Rechts, sondern um einen marktlichen Kapazitätsmechanismus.

Die Anlagen können somit jederzeit und mit ihrer vollen Leistung an den Strommärkten teilnehmen. Dazu zählen auch eine außerbörsliche Vermarktung sowie der Abschluss von Power Purchase Agreements. Es existieren keine Einschränkungen diesbezüglich.

Dürfen Standorte von Reservekraftwerken (Netzreserve, Kapazitätsreserve) an den Ausschreibungen nach dem StromVKG teilnehmen?

Betreiber von Netzreserve- und Kapazitätsreserveanlagen können für den jeweiligen Standort ihrer Anlage unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 StromVKG ein Gebot für einen Neubau abgeben. Der Neubau an einem solchen Standort muss selbstverständlich, wie alle anderen Anlagen auch, sämtliche Verpflichtungen nach dem StromVKG erfüllen. Dabei ist der Grund, warum die Anlage in einer Reserve gebunden ist, irrelevant. Für die Teilnahme von Netzreserve-Standorten ist es bspw. nicht von Belang, ob Anlagen infolge einer Stilllegungsanzeige gemäß § 13b Abs. 1 EnWG oder eines Zuschlags oder der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz als systemrelevant ausgewiesen und in die Netzreserve überführt wurden. 

Die Erweiterung einer Bestandsanlage, die in der Netz- oder Kapazitätsreserve gebunden ist, ist nicht zulässig (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 2 d StromVKG).

Ein Zuschlag nach dem StromVKG berührt nicht die bestehenden rechtlichen Verpflichtungen der am Standort vorhandenen Netzreserve- und Kapazitätsreserveanlagen. Auch diese sind grundsätzlich in vollem Umfange zu erfüllen.

Welche Auswirkungen hat der Zuschlag auf den Betrieb eines bestehenden Reservekraftwerks?

Ob die Systemrelevanz i.S.d. § 13b EnWG der Netzreserveanlage mit Inbetriebnahme der Neuanlage entfällt oder ob ein Weiterbetrieb beider Anlagen an einem Standort aus netztechnischer Sicht erforderlich ist, ist durch eine Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber zu prüfen.

Konkrete Einzelfallkonstellationen werden nach Zuschlagserteilung im Bedarfsfall mit den Beteiligten (Kraftwerksbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber) besprochen.

Genügt es für § 12 Abs. 3 S. 2 d) aa) StromVKG, dass die Bestandsanlage technisch und rechtlich betriebsbereit ist und zeitgleich mit der neuen Anlage in Volllast betrieben werden könnte, oder ist ein tatsächlicher Weiter­betrieb erforderlich? Wer prüft diese Voraussetzung und welche Nachweise sind hierfür vorzulegen?

Frage 1: Es müssen sowohl das vorhandene marktlich betriebene Gaskraftwerk als auch die neue Erzeugungsanlage an dem Standort in der Lage sein, zeitgleich bei Volllast den in ihnen erzeugten Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen.

Frage 2: Die Voraussetzungen werden durch die Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen des Antrags auf Abschluss der vorläufigen Präqualifikation überprüft.

Können auch Anlagen an den Ausschreibungen teilnehmen, die an einem Standort errichtet werden, an dem bereits bestehende KWK-Anlagen (z.B. mit Gas) betrieben werden?

12 Abs. 3 d) aa) StromVKG trifft Aussagen zu Geboten für Erzeugungsanlagen an Standorten, an denen in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin gasförmige Brennstoffe als Hauptenergieträger zur Stromversorgung eingesetzt wurden. Die Teilnahme mit einem solchen Standort ist nur zulässig, wenn die bestehende Erzeugungsanlage nach Errichtung der gebotsgegenständlichen Anlage zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorläufigen Präqualifizierung zeitgleich in Volllast mit der gebotsgegenständlichen Anlage weiterbetrieben werden kann. Dabei müssen beide Anlagen den von ihnen erzeugten elektrischen Strom vollständig zeitgleich in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen können. Darüber hinaus sind gemäß § 12 Abs. 2 d) bb) StromVKG auch Standorte, an denen Erzeugungsanlagen erweitert wurden, teilnahmeberechtigt.

Der Nachweis erfolgt mittels des Formulars Einspeisedaten_Bietername_Gebotsnummer.xlsx (xlsx / 307 KB) .

Darf ein Standort nicht an der Ausschreibung teilnehmen, wenn dort eine Anlage steht, die bereits im Mai 2026 einen Zuschlag für die Kapazitätsreserve erhalten hat, deren Leistung in der Kapazitätsreserve aber erst ab dem 1. Oktober 2026 bereitgestellt wird? Gilt der privilegierte Standort unabhängig davon, ob die KapRes-Anlage zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorläufigen Präqualifizierung noch vorgehalten wird oder bereits stillgelegt wurde?

Sinn und Zweck des § 12 Abs. 3 Nr. 2 c) StromVKG ist es nicht über den Begriff der „Vorhaltung“ die nach § 13e EnWG und der KapResV bezuschlagten Anlagenstandorte auszuschließen. Vielmehr sollen Standorte für zulässig erklärt werden, auf denen Erzeugungsanlagen in der Kapazitätsreserve gebunden sind. Entscheidend ist, dass der Zuschlag bereits zum Stichtag erteilt wurde.
Weitere Anforderungen an Standorte mit Kapazitätsreserveanlagen sieht das Gesetz nicht vor.

Wie kann ermittelt werden, ob entsprechend § 12 Abs. 3 Nr. 2 b) StromVKG in der Erzeugungsanlage in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin keine gasförmigen Brennstoffe als Hauptenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt wurden?

Die Emissionsberichte nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) enthalten die historischen Daten zu den eingesetzten Brennstoffen der Erzeugungsanlagen eines Standortes. Befindet sich an dem Standort nur eine Erzeugungsanlage ist der Bericht ausreichend. Befinden sich an einem Standort mehrere Erzeugungsanlagen, ist eine anlagenscharfe Herleitung der Werte des TEHG-Berichts erforderlich.

Ist ein Standort mit einer bestehenden EEG-Anlage, einem bestehenden Batteriespeicher und dem gebotsgegenständlichen Kraftwerk teilnahmeberechtigt, wenn das Kraftwerk auf Grund der geringen Dimensionierung der Anschlusskapazität nicht jederzeit mit seiner nominalen Leistung einspeisen kann, dies aber in anderer Weise technisch oder vertraglich sichergestellt wird?

Die Teilnahme mit einem solchen Standort wäre zulässig, wenn im vorliegenden Fall am Standort in den letzten fünf Jahren vor dem Gebotstermin keine gasförmigen Brennstoffe als Hauptenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt wurden. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 3 Nr. 2 a) StromVKG.

Sollte es aufgrund der Leistungseinschränkungen zu Verfügbarkeitsfehlmengen kommen, gehen diese zu Lasten des Betreibers. Das gilt auch, wenn die Anlagen nicht am gleichen Standort stehen, aber sich einen Netzanschlusspunkt teilen.

Können für einen Standort zwei Anlagen parallel angeboten werden, wenn diese jeweils auch die Gebotsvoraussetzungen erfüllen und auch nebeneinander errichtet/betrieben werden könnten?

Ja, dies ist zulässig, sofern jede Anlage die Vorgaben des StromVKG erfüllt. Insbesondere müssen die Standortvorgaben nach § 12 StromVKG eingehalten werden. Auch der Netzanschluss muss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung beider Anlagen vorliegen, sodass sichergestellt ist, dass die Leistung beider Anlagen in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist werden kann.

Mit welcher Detailtiefe und Vorgaben ist beim Konzept für eine H2-Umstellung nach § 17 StromVKG zu rechnen?

Mit dem Gebot für ein Kraftwerk ist gem. § 17 Abs. 2 StromVKG ein Konzept vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anlage für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet ist. In dem Konzept ist insbesondere darzulegen, dass ausreichend Platz für den Betrieb mit Wasserstoff vorgehalten ist und dass angemessene Sicherheitsabstände eingehalten werden. Das Konzept ist Teil des Gebots.

Die Bundesnetzagentur macht keine konkretisierenden Vorgaben zu dem Konzept für eine H2-Umstellung. Die Darlegungen müssen aber zumindest plausibel sein. Ein Gutachten, eine Herstellerbescheinigung oder eine Zertifizierung durch den TÜV ist mit der Gebotsabgabe nicht beizubringen.

Sind bei einem Kraftwerk, in dem Biogas bzw. Biomethan als Hauptenergieträger zur Anwendung kommen, die Anforderungen des § 17 StromVKG einzuhalten?

Der Bieter hat im Rahmen seines Gebots nur ein Konzept für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorzulegen, wenn es sich bei der gebotsgegenständlichen Erzeugungsanlage um ein Kraftwerk handelt, welches Erdgas als Hauptenergieträger zur Stromerzeugung im Verpflichtungszeitraum einsetzt (vgl. § 17 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 1 und Abs. 1 StromVKG).

Der Hauptenergieträger ist gemäß § 2 Nr. 17 StromVKG der in der Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie im mengengewichteten Durchschnitt überwiegend, mindestens zu 51 Prozent eingesetzte Brennstoff.

Ein Kraftwerk, in dem Biogas bzw. Biomethan als Hauptenergieträger zur Anwendung kommt, muss somit kein H2-Umstellungskonzept nach § 17 StromVKG vorlegen.

Muss für die konkrete Anlage zum Zeitpunkt der Ausschreibung bereits eine Betriebsgenehmigung nach BImSchG vorliegen?

Das Vorliegen einer Betriebsgenehmigung nach BImSchG ist keine Teilnahmevoraussetzung für die Ausschreibungen nach dem StromVKG.

Welche Anforderungen werden an den Nachweis des Stromnetzanschlusses bei Gebotsabgabe gestellt?

Aus dem Nachweis über einen Stromnetzanschluss bzw. eine verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers gem. § 38 Abs. 1 Nr. 8 StromVKG muss sich ergeben, dass die Anlage mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung über einen vorhandenen Stromnetzanschluss bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums verfügt (vgl. § 8 Abs. 1 StromVKG). Wenn der Stromnetzanschluss bereits besteht, ist der Netzanschlussvertrag vorzulegen. Sollte noch kein Stromnetzanschluss bestehen, ist die verbindliche Stromnetzanschlusszusage vorzulegen.

Im Falle einer Erweiterung muss entweder der bestehende Stromnetzanschluss die bisherige Leistung zuzüglich der Erweiterung umfassen oder eine verbindliche Stromnetzanschlusszusage für die Erweiterung vorliegen. Eine bloße Reservierung der Kapazität ist grundsätzlich nicht ausreichend.

Weiterhin muss sich aus dem Nachweis ein (voraussichtliches) Datum bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraumes ergeben, zu dem der Stromnetzanschluss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung zur Verfügung steht. Sollte in der verbindlichen Netzanschlusszusage kein konkretes Datum enthalten sein, ist im Gebotsformular ein Datum anzugeben, welches dem in der verbindlichen Netzanschlusszusage genannten Zeitpunkt oder Zeitraum bestmöglich entspricht. Detaillierte Hinweise hierzu finden Sie in der jeweiligen Ausfüllhilfe.

Erfüllen Flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCA) die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere im Hinblick auf den Stromnetzanschluss? Wer ist für die Verfügbarkeit verantwortlich?

Eine flexible Netzanschlusszusage kann die Anforderungen an den Stromnetzanschluss und allgemein an die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen erfüllen. Dabei sind die Vorgaben zum Nachweis des Netzanschlusses zu beachten.

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Anlage die Verpflichtungen aus dem Zuschlag erfüllen kann. Sollte es aufgrund der flexiblen Netzanschlussvereinbarung zu Verfügbarkeitsfehlmengen oder einem unvollständigen Funktionsnachweis kommen, geht dies zu Lasten des Betreibers.

Der Stromnetzanschluss bzw. eine verbindliche Stromnetzanschlusszusage ist eine Teilnahmevoraussetzung nach § 8 StromVKG. Gilt das ebenso für einen Gasnetzanschluss, mit dem die Erzeugungsanlagen mit Brennstoff versorgt wird? Gibt es darüber hinaus Vorgaben zur Brennstoffbevorratung?

Der Gasnetzanschluss ist im Gegensatz zum Stromnetzanschluss keine Teilnahmevoraussetzung für die Ausschreibungen nach StromVKG. Es gibt auch keine konkreten Vorgaben zur Brennstoffbevorratung nach StromVKG. Sollte die gebotsgegenständliche Anlage gasförmige Brennstoffe zur Stromerzeugung nutzen, muss der Bieter jedoch sicherstellen, dass die notwendige Brennstoffmenge sowie der Zugang zu dieser gewährleistet ist, sodass die Verpflichtungen nach StromVKG erfüllt werden können. Sollten die Verpflichtungen nicht erfüllt werden können, geht dies zu Lasten des Betreibers.

Muss sich die Anschlusszusage des Netzbetreibers ausdrücklich auf die konkrete, gebotsgegenständliche Anlage beziehen?

Nein, nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 StromVKG muss die verbindliche Netzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers sich nicht auf die konkrete gebotsgegenständliche Anlage beziehen. Es genügt, wenn die Netzanschlusszusage die notwendige nominale Leistung ausweist. Demgemäß führt der Gesetzgeber in der Begründung zu § 8 StromVKG aus, dass eine verbindliche Stromnetzanschlusszusage vorliegen muss, aus der hervorgeht, dass die Anlage bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums über einen Stromnetzanschluss in Höhe der gebotenen nominalen Leistung verfügen wird (BT-Drs. 21/6279, S.104). Dadurch wird klar, dass es dem Gesetzgeber vorrangig um das Vorhandensein der (zusätzlichen) Anschlussleistung geht und nicht darum, ob bzw. dass diese sich auf eine konkrete Anlage bezieht.

Muss die Anschlusszusage zum Gebotstermin bereits eine Gültigkeit bis zum Beginn des Verpflichtungszeitraumes enthalten?

Nach § 8 StromVKG muss die Anlage mit dem Gebot eine verbindliche Zusage des Anschlussnetzbetreibers vorlegen, dass der Netzanschluss bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums hergestellt wird. Der Stromnetzanschluss oder die verbindliche Zusage des Anschlussnetzbetreibers für einen solchen muss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung vorliegen.

Werden für die Gebotsabgabe Nachweise zur Erfüllung der Anforderungen für die Erbringung von Momentanreserve benötigt?

Für die Abgabe eines Gebots sind keine Angaben zu machen oder Nachweise vorzulegen, dass die Anforderungen zur Erbringung der Momentanreserve erfüllt werden. Der Nachweis, ist - soweit nach § 16 StromVKG erforderlich - erst mit dem Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifikation gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 StromVKG einzureichen.

Wie kann der Nachweis erbracht werden, dass die Anforderungen an die Erbringung von Momentanreserve erfüllt werden? Wann muss der Nachweis vorliegen?

Alle Anlagen, die zur Momentanreservebereitstellung nach § 16 StromVKG herangezogen werden, müssen die jeweils gültigen technischen Anschlussregeln (TAR) sowie die technischen Teilnahmevoraussetzungen für den Momentanreservemarkt (d.h. den FNN-Hinweis „Technische Anforderungen an Netzbildende Eigenschaften inklusive der Bereitstellung von Momentanreserve“ bzw. eine verbindliche Nachfolgeregelung) erfüllen. Dies umfasst auch die gebotsgegenständliche Anlage, sofern sie die Momentanreserve gänzlich oder anteilig selbst bereitstellt.

Mit Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung erfolgt der Nachweis für die Momentanreservefähigkeit in Höhe der im StromVKG geforderten Momentanreservemenge durch Vorlage eines nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 StromVKG).

Ergibt sich die zu erbringende Momentanreserve tatsächlich aus der installierten Leistung der Anlage, auch wenn die gebotene nominale Leistung der Anlage nur einen Anteil der installierten Leistung umfasst?

Ja, die Momentanreservefähigkeit bemisst sich anhand der installierten Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage.

Gelten die Vorgaben für Momentanreserve im Falle einer Erweiterung nur für die erweiterte Leistung oder für die gesamte Erzeugungsanlage?

Für den Fall der Kapazitätserweiterung nach § 12 Abs. 3 Nr.2 d) bb) StromVKG gilt die Verpflichtung lediglich für die erweiterte installierte Leistung.

Wird die Trägheit der Gasmotoren-Generatoren auf die geforderte Momentanreservemenge angerechnet? Falls ja: Wird dieser Beitrag auch dann anerkannt, wenn die Anlage im konkreten Zeitpunkt nicht in Betrieb ist?

Sie wird dann anerkannt, wenn der Generator des Aggregates in der Lage ist, als rotierender Phasenschieber betrieben zu werden. Nach § 16 Abs. 1 StromVKG ist es erforderlich die technische Möglichkeit zur Erbringung von Momentanreserve zu schaffen. Die tatsächliche Bereitstellung der Momentanreserve wird über den Momentanreservemarkt angereizt. Der Bieter entscheidet selbst, ob und, wenn ja, mit welcher Verfügbarkeit er am Momentanreservemarkt teilnimmt.

Wird ein alleinstehender rotierender Phasenschieber, der am selben Netzverknüpfungspunkt betrieben wird, als zulässiges netztechnisches Betriebsmittel im Sinne des § 16 anerkannt?

Ja, ein alleinstehender rotierender Phasenschieber ohne primäre Fähigkeit zum Wirkleistungsbetrieb mit Anschluss an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz ist als netztechnisches Betriebsmittel i. S. d. § 16 StromVKG anzusehen.

Kann ein anderes Kraftwerk als die gebotsgegenständliche Anlage zur Bereitstellung von Momentanreservefähigkeit i.S.d. § 16 Abs. 3 Nr. 1 StromVKG genutzt werden?

Nein, die Momentanreservefähigkeit kann gemäß § 16 StromVKG durch die gebotsgegenständliche Erzeugungsanlage, netztechnische Betriebsmittel oder Batteriespeicher bereitgestellt werden (bei Batteriespeichern durch den Kurzzeit-Überlastbereich oder eine Überdimensionierung des Stromrichters).

Da es sich bei einem Kraftwerk oder aber auch bei einem Pumpspeicher in der Regel nicht um ein netztechnisches Betriebsmittel handelt, ist deren Momentanreservefähigkeit zur Erfüllung der Anforderungen des § 16 StromVKG für eine andere gebotsgegenständliche Anlage nicht nutzbar. Eine Ausnahme gilt für Kraftwerke, die ausschließlich als rotierende Phasenschieber eingesetzt werden. In diesen Fällen wäre bspw. ein Pumpspeicher-Kraftwerk im ausschließlichen Phasenschieberbetrieb als netztechnische Betriebsmittel anzusehen und könnte zur Bereitstellung von Momentanreserve genutzt werden.

Müssen die zur Erbringung der Momentanreserve eingesetzten Anlagen in einem räumlichen Zusammenhang mit der gebotsgegenständlichen Anlage stehen? Müssen diese Anlagen von dem gleichen Unternehmen bzw. Rechtsträger betrieben werden?

Nach § 16 Abs. 3 StromVKG müssen Anlagen, sofern sie für die Bereitstellung der Momentanreservefähigkeit genutzt werden dürfen (s.o.), ebenfalls an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen werden. Ein direkter räumlicher Zusammenhang zum Netzanschluss der gebotsgegenständlichen Anlage muss nicht bestehen.

Das Gesetz trifft keine Regelung zum Rechtsträger der zur Erbringung der Momentanreserve eingesetzten Anlage. D.h., der Betreiber der Anlage zur Erbringung der Momentanreserve kann auch ein Dritter sein.

Welche Anforderungen gelten für die tatsächliche Bereitstellung von Momentanreserve?

§ 16 Abs. 1 StromVKG verlangt lediglich, dass die gebotsgegenständliche Erzeugungsanlage technisch dazu in der Lage sein muss, auch ohne Leistungsbetrieb Momentanreserve bereitzustellen (Momentanreservefähigkeit). Die Verpflichtung gilt auch nur für Erzeugungsanlagen, die an das Höchst- oder Hochspannungsnetz angeschlossen sind oder eine installierte Leistung von 10 MW oder mehr aufweisen. Die Momentanreservefähigkeit kann nach § 16 Abs. 3 StromVKG auch durch netztechnische Betriebsmittel oder Stromrichter eines Batteriespeichers bereitgestellt werden.

Eine tatsächliche Erbringung von Momentanreserve wird im StromVKG nicht gefordert. Die Entscheidung über die Teilnahme am Momentanreservemarkt trifft der Bieter. Im Falle einer Teilnahme an der marktgestützten Beschaffung für Momentanreserve gelten die dazu veröffentlichten Bestimmungen.

Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn die Momentanreservefähigkeit nicht oder verspätet nachgewiesen wird?

Der Nachweis der Momentanreservefähigkeit erfolgt im Rahmen des Antrags auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern. Sofern der Nachweis nicht fristgerecht oder nicht vollständig erbracht wird, führt dies zu einer anteiligen oder vollen Nichtrealisierungspönale (§ 64 StromVKG). Wird die Momentanreservfähigkeit nicht nachgewiesen, wird der Abschluss der vorläufigen Präqualifikation abgelehnt. In diesem Fallerlischt der Zuschlag und die volle Nichtrealisierungspönale ist zu leisten.

Stellt das „United States–European Union Framework on an Agreement on Reciprocal, Fair and Balanced Trade“ und die entsprechende Verordnung (EU) 2026/1455, welche auch Gasturbinen und Gasmotoren umfasst, ein Freihandelsabkommen dar?

Bei dem genannten Abkommen mit den USA handelt es sich weder um eine Zollunion noch um ein Freihandelsabkommen.

Wie sind die Anforderungen an die Produktherkunft zu verstehen und in den Formularen zur Gebotsabgabe anzuwenden, wenn vorhandene bzw. gebrauchte Bauteile in einer gebotsgegenständlichen Anlage oder der Erweiterung einer Bestandsanlage weitergenutzt werden sollen?

Auch vorhandene bzw. gebrauchte Bauteile sind gemäß ihres ursprünglichen Herkunftslandes zu deklarieren.

Kommt es für den Abschluss eines Freihandelsabkommens im Sinne des § 15 Abs. 1 StromVKG auf das (endgültige) Inkrafttreten an?

In Fällen, in denen der Bieter beabsichtigt Produkte aus Ländern zu beziehen, mit denen zwar zum Gebotstermin noch kein Freihandelsabkommen bzw. Zollunion (FTA/ZU) in Kraft getreten ist, ein solches jedoch bereits abgeschlossen, jedoch (noch) nicht formal ratifiziert worden ist (z.B. Indonesien), sind die Gebote grundsätzlich zulässig.

Jedoch ist bei Gebotsabgabe sicherzustellen, dass tatsächliche Anhaltspunkte für ein zukünftiges wirksames FTA/ZU vorliegen. Diese sind im Formular „Produktherkunft_Bietername_Gebotsnummer“ im Tabellenblatt „Dateneingabe_Bieter“ in der Freitextfeld Spalte E einzutragen. Anderenfalls könnten Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Gebots bestehen (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 16 StromVKG).

Es liegt jedoch in der Risikosphäre des Bieters, sicherzustellen, dass bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung ein entsprechendes FTA/ZU auch besteht - also tatsächlich in Kraft getreten ist einschließlich notwendiger Ratifizierungen. Anderenfalls kann die vorläufige Präqualifizierung nicht erfolgreich abgeschlossen werden. In diesem Fall erlischt der Zuschlag und der Bieter muss die volle Nichtrealisierungspönale zahlen.

Welche Investitionen sind gemäß § 14 StromVKG i.V.m. Anlage 5 (zu § 14 Absatz 2) StromVKG auf das Erreichen der Mindestinvestitionsschwellen anrechenbar? Ab wann gilt eine Investition als „getätigt“ im Sinne des StromVKG?

Alle einmaligen Investitionskosten, deren Zweck ausschließlich in der Bereitstellung von installierter Leistung zur Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung liegen, sind für die Überschreitung der jeweils geltenden Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Abs. 1 i.V.m. Anlage 5 StromVKG anrechenbar. Dazu gehören zum Beispiel Netzanschlusskosten für das Strom-, Gas,- oder Wasserstoffnetz, insofern über den Netzanschluss die installierte Leistung dem Stromnetz auf eine der in Anlage 5 Nr. 2.3.1-2.3.4 enthaltenen Arten zur Verfügung gestellt wird und die Kosten vom Betreiber getragen werden. Nicht dazu gehören bspw. Investitionskosten für die Wärmeauskopplung, da diese nicht notwendig sind, um die Kapazitätsverpflichtung zu erfüllen.

Gemäß § 14 Abs. 3 StromVKG sind nur solche Investitionen anrechenbar, die nach dem erteilten Zuschlag und bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 StromVKG getätigt werden. Lediglich bei den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten sind auch Investitionen in die gebotsgegenständliche Anlage anrechenbar, die in den letzten 12 Monaten vor Erteilung des Zuschlags getätigt wurden. Eine Investition gilt als „getätigt“, wenn mindestens ein Vertrag mit eindeutiger Zahlungsverpflichtung für den Bieter wirksam vorliegt. Weitere als die in § 14 StromVKG i. V. m. Anlage 5 genannten Voraussetzungen sieht das StromVKG nicht vor.

Die Bundesnetzagentur wird vor den Gebotsterminen der Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten keine Festlegung nach § 84 Nr. 3 StromVKG zur Konkretisierung der Regeln zur Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der Mindestinvestitionsschwellen erlassen.

Aggregation und reduzierte Leistung

Dürfen Anlagenpools nach §§ 12 Abs. 4 und 21 Abs. 3 StromVKG am Gebotsverfahren für Langzeitkapazitäten teilnehmen, wenn sie einen Kleinanlagenpool i.S.d. § 2 Nr. 25) beinhalten?

Nein, der Wortlaut des § 12 Abs. 4 StromVKG besagt, dass Kleinanlagenpools insgesamt ausgeschlossen sind. § 12 Abs. 4 S. 2 StromVKG trifft keine Unterscheidung zwischen individuellen Kleinanlagenpools und solchen, die Teil eines Anlagenpools sind. Die Gesetzesbegründung bekräftigt an mehreren Stellen, dass Kleinanlagenpools nicht berechtigt sind, an den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten teilzunehmen. Dies wird mit den besonderen Anforderungen an diese Ausschreibung begründet (vgl. BT-Drs. 21/6279. S. 114 und 142). In der Folge wäre ein Anlagenpool, der einen Kleinanlagenpool beinhaltet, in Gänze nicht teilnahmeberechtigt.

Präqualifizierung

Ist es für die Teilnahme an der ersten Gebotsrunde 2026 zwingend erforderlich, Anlagen, die sich noch in Planung befinden, vor Gebotsabgabe im Marktstammdatenregister anzumelden? Wenn ja: Welche Angaben sind dabei im MaStR-Eintrag verpflichtend zu machen?

Die Anlage, für die das Gebot abgegeben wird, muss im Marktstammdatenregister als Projekt für die Beteiligung an der Ausschreibung registriert sein.

Nach der MaStRV ist eine Registrierung von Anlagen, die sich noch in Planung befinden, nur fakultativ. Für die Beteiligung an der Ausschreibung sind die Angaben jedoch zwingend bis zur Gebotsabgabe in das Marktstammdatenregister einzutragen (§§ 38 Abs. 3 S. 3, 26 Abs. 5 StromVKG). Außerdem muss das Gebot gemäß § 38 Abs. 3 StromVKG die Bestätigung des Bieters enthalten, dass alle Angaben zum Bieter nach § 27 und zur Anlage nach den §§ 28 und 29 StromVKG in das Marktstammdatenregister eingetragen wurden (falls dort entsprechende Angaben erfasst werden).

Weitergehende Erläuterungen sind unter Ziffer 2.13 in der Ausfüllhilfe Einzelanlage bzw. Spalte P im Tabellenblatt „Anlagen des Anlagenpools“ in der Ausfüllhilfe Anlagenpools zu finden.

Ausschreibungsverfahren und Sicherheiten

Muss im Rahmen der Authentifizierung eine Vollmacht mit hochgeladen werden, um nachzuweisen, dass man zur Einreichung für das Unternehmen berechtigt ist?

Zur Authentifizierung muss eine im Handelsregister eingetragene vertretungsberechtigte Person des Bieters benannt werden, die als bevollmächtigte Person die Gebote für den Bieter über die „Geschlossene Benutzergruppe“ (GBG) abgeben soll. Die Bundesnetzagentur prüft durch Abgleich mit dem Handelsregister, ob der Bieter durch eine ihrer im Handelsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Personen wirksam vertreten wird. Die vertretungsberechtigte Person muss das Dokument „Authentifizierung“ unterschreiben (händisch oder mit digitaler Signatur). Die Einreichung eines weiteren Formulars oder Nachweises ist neben dem Formular "Authentifizierung Ausschreibungsverfahren" nicht erforderlich.

Wie viele Zugänge wird es für die digitale Kommunikationsplattform „Geschlossene Benutzergruppe“ pro Bieter geben?

Es können maximal zwei gebotsbevollmächtigte Personen pro Bieter benannt werden. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, diese Möglichkeit zu nutzen, um mögliche ungeplante Abwesenheiten (z. B. Krankheit) zu kompensieren. Es ist jedoch nicht verpflichtend.

Wie ist vorzugehen, wenn mehrere Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gemeinschaftlich vertretungsberechtigt im Handelsregister eingetragen wurden?

Grundsätzlich ist für eine GmbH die Gesamtvertretung vorgeschrieben, sodass gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Geschäftsführer einzelne Geschäfte nicht eigenmächtig durchführen dürfen.

Eine Einzelvollmacht kann jedoch intern von den gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Personen für bestimmte Geschäfte erteilt werden, wobei die Vertretungsmacht nach außen hin unbeschränkt ist.

Ein(e) Geschäftsführer(in) bzw. ein(e) Prokurist(in) kann mit Einzelvollmacht berechtigte Personen benennen. Wichtig ist, dass die handelnde Person im Handelsregister eingetragen ist.

Ist es möglich, eine geteilte Sicherheit zu leisten?

Nein, es ist nicht möglich, eine geteilte Sicherheit zu leisten. Bei einer Aufteilung der Sicherheit auf verschiedene Sicherungsmittel ist es nicht möglich, die Sicherheit einem konkreten Gebot vollständig und mit hinreichender Genauigkeit zuzuordnen. Demgemäß ist § 45 Abs. 1 StromVKG im Singular („die Sicherheit“) formuliert. Dies wird auch durch die Gesetzesbegründung gestützt, die die Alternativität der Sicherungen betont, vgl. BT-Drs. 21/6279. S. 131.

Fällt eine Landes- oder Bundesbürgschaft zur Gewährung einer Sicherheit nach §§ 42 ff. StromVKG unter den Ausschlusstatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StromVKG?

Die Bundesnetzagentur kann die gestellte Frage so nicht beantworten. Die Details der jeweiligen Förderinstrumente sind diesseits nicht bekannt. Für die Prüfung möglicher Förderinstrumente durch den Bieter dürften folgende Überlegungen relevant sein:

Nach § 11 Abs. 1 StromVKG dürfen die durch das StromVKG geförderten Kosten von Anlagen im Verpflichtungszeitraum nicht doppelt gefördert werden. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StromVKG darf keine weitere Förderung in Anspruch genommen werden, soweit diese auf dieselben förderfähigen Kosten gerichtet ist. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Doppelförderung der Investitionskosten erfolgt. So ist eine Kumulierung der Förderung nach dem StromVKG gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) StromVKG mit jener nach dem EEG oder dem KWKG ausgeschlossen. Eine Kumulierung der Förderung des StromVKG mit anderen staatlichen Maßnahmen ist zulässig, wenn nicht dieselben förderfähigen Kosten (der Anlage) gefördert werden. Gleiches gilt auch für förderfähige Teilleistungen.

In der Gesetzesbegründung findet sich ein weiterer Hinweis zu § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StromVKG. Danach soll eine Kumulierung der Förderung des StromVKG mit anderen staatlichen Maßnahmen nur zulässig sein, wenn nicht dieselben förderfähigen Kosten gefördert werden. Dies betreffe insbesondere variable Betriebskosten, da beispielsweise etwaige Brennstoffkosten nicht über das StromVKG gefördert werden und somit von dem Kumulierungsverbot nicht umfasst sind. Ebenso nicht vom Verbot der Doppelförderung umfasst sind die Vergütung von Systemdienstleistungen und die geplante Förderung eines klimaneutralen beziehungsweise emissionsreduzierten Betriebs der Stromerzeugungskapazität, da hier andere Kosten als nach dem StromVKG gefördert werden (vgl. BT-Drs. 21/6998, S. 142).

Warum sind im Bürgschaftsformular für die Gebotssicherheit bei Ausschreibungen von Langzeitkapazitäten die Übertragungsnetzbetreiber als Gläubiger vorgesehen, obwohl die Bundesnetzagentur die Sicherungsstelle ist?

Die Bundesnetzagentur ist gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 a) StromVKG die Sicherungsstelle für die Gebotssicherheit bei Langzeitkapazitäten. Mit der Gebotssicherheit werden aber keine Forderungen der Bundesnetzagentur, sondern entstandene oder künftige Forderungen des jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreibers im Zusammenhang mit dem jeweiligen Gebot abgesichert. Daher ist dieser im Bürgschaftsformular als Gläubiger auszuwählen. Wird die Bürgschaft zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers verwertet, wird dies als Einnahme im Rahmen der Umlage nach § 86 Abs. 5 StromVKG berücksichtigt. Die konkrete Umsetzung des Umlageverfahrens wird in einem späteren Gesetz geregelt.

Sind die nach StromVKG vorgesehen Sicherheiten in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft befristet? Wenn ja, gibt es unterschiedliche Fristen für die einzelnen Sicherheiten? 

Ja, die notwendige Befristung der Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern ergibt sich aus § 45 Abs. 2 Nr. 1 StromVKG. Die Gebotssicherheit ist danach auf ein Jahr nach dem jeweiligen Gebotstermin, die Realisierungssicherheit auf den 31. März 2034 und die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis auf den relevanten Verpflichtungszeitraum plus ein Jahr darüber hinaus befristet.

Wann werden die Formulare für die nach § 43 und § 44 StromVKG zu erbringenden Sicherheiten bereitgestellt?

Mit der Bekanntmachung des ersten Gebotstermins für Langzeitkapazitäten am 21.07.2026 wurde ein Formular zur Gebotssicherheit nach § 42 StromVKG veröffentlicht. Dieses ist zum Gebotstermin zu verwenden, insofern der Bieter diese als Bürgschaft einreichen möchte. Für die Realisierungssicherheit (§ 43 StromVKG) sowie die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale bei unvollständigem Funktionsnachweis (§ 44 StromVKG) sind die Übertragungsnetzbetreiber die zuständige Sicherungsstelle. Anforderungen zur Stellung dieser Sicherheiten werden rechtzeitig von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlicht.

Ist es möglich, ausgestellte Sicherheiten zu ändern und in eine andere Sicherheit umzuwandeln?

Eine Änderung bzw. Umwandlung zu einer anderen Sicherheit ist nicht möglich.

Wird die Gebotssicherheit sofort nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten freigegeben, wenn kein Zuschlag erteilt wurde?

Die Bundesnetzagentur wird zeitnah nach der Bekanntgabe der Zuschläge die Gebotssicherheiten im Fall des Nicht-Zuschlags freigeben.

Welche Anforderungen stellt die Bundesnetzagentur an die Bestätigung nach § 38 Abs. 5 Nr. 3 StromVKG, dass ein Bieter zumindest an einem vergleichbaren Projekt zur Schaffung von Kapazität beteiligt war? Welche Form soll diese haben und sind entsprechende Nachweise anzufügen?

§ 38 Abs. 5 Nr. 3 StromVKG stellt auf die Beteiligung an „vergleichbaren“ Projekten ab. Diesbezüglich ist ein weites Verständnis anzulegen, um den Zielen des Gesetzes Rechnung zu tragen. Die Eigenerklärung dient dem Zweck sicherzustellen, dass der Bieter die Fähigkeiten und Kenntnisse hat, entsprechende Projekte zu realisieren. Und es soll die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass die dem Gebot zugrundeliegenden Projekte auch tatsächlich bis zum Erbringungszeitraum als zusätzliche Kapazität zur Verfügung stehen. Hinreichend ist daher jede Form von Beteiligung, die diesem Zweck Rechnung trägt. Somit ist es zulässig auf eine Beteiligung im weiteren Sinne an Neubauprojekten für Erzeugungsanlagen (z.B. Kraftwerksneubauprojekte) abzustellen.

Der Bieter muss gemäß § 38 Abs. 5 Nr. 3 StromVKG lediglich bestätigen, dass er zumindest an einem vergleichbaren Projekt zur Schaffung von Kapazität beteiligt war. Diese Bestätigung ist im Gebotsformular Einzelanlagen und Anlagenpools im Tabellenblatt „Erklärungen und Verpflichtungen“ enthalten, und durch Setzen eines „Häkchens“ gilt die Bestätigung als erteilt. Darüber hinausgehende Nachweise sind nicht einzureichen.

Die Bestätigung soll sicherstellen, dass der Bieter die Fähigkeiten und Kenntnisse hat, entsprechende Projekte zu realisieren und die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass die dem Gebot zugrundeliegenden Projekte auch tatsächlich bis zum Erbringungszeitraum als zusätzliche Kapazität zur Verfügung zu stehen. 

Sollte sich nach Gebotsabgabe herausstellen, dass die Bestätigung des Bieters nicht den Tatsachen entspricht, liegt der Widerruf oder die Rücknahme eines Zuschlags im Ermessen der Bundesnetzagentur nach §§ 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetz.

In § 38 Abs. 5 Nr. 3 StromVKG wird eine Bestätigung des Bieters verlangt, dass dieser zumindest an einem vergleichbaren Projekt zur Schaffung von Kapazität beteiligt war. Darf in diesem Zusammenhang eine entsprechende Projektgesellschaft auf die Erfahrung und Kompetenz von Mutter- oder Schwestergesellschaften des gleichen Konzerns bei vergleichbaren Projekten zugreifen?

Gemäß § 38 Abs. 5 Nr. 3 StromVKG wird eine Bestätigung des Bieters verlangt, dass dieser zumindest an einem vergleichbaren Projekt zur Schaffung von Kapazität beteiligt war.

Diese Vorgaben sind weit auszulegen. Sie dienen dem Zweck sicherzustellen, dass der Bieter die Fähigkeiten und Kenntnisse hat, entsprechende Projekte zu realisieren. Und es soll die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass die dem Gebot zugrundeliegenden Projekte auch tatsächlich bis zum Erbringungszeitraum als zusätzliche Kapazität zur Verfügung stehen.

Hierbei ist nicht erforderlich, dass der Bieter selbst ein entsprechendes Projekt realisiert hat. Der Gesetzeswortlaut stellt vielmehr auf eine „Beteiligung“ ab. Hierbei unterscheidet er nicht zwischen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung. Eine mittelbare Beteiligung durch ein einem Konzern angehörendes Unternehmen kann dabei ausreichen, wenn die ausführende Gesellschaft auf die Erfahrung und Kompetenz von Mutter- oder Schwestergesellschaften des gleichen Konzerns zurückgreifen kann und dabei ein freier Informationsaustausch besteht. Da die Projektrealisierung regelmäßig über eigene Projektgesellschaften erfolgt, ist eine derartige Lesart mit Blick auf die Ziele des Gesetzes geboten.

Kann die Anforderung eines klimaneutralen Betriebs ab 2045 auch durch den Einsatz von Biogas bzw. Biomethan erfüllt werden oder setzt die Bundesnetzagentur für die Erfüllung dieser Anforderung zwingend den Betrieb mit Wasserstoff voraus?

Der Betrieb mit Wasserstoff ab 2045 stellt eine denkbare Option für den klimaneutralen Betrieb dar. Aus dem StromVKG ergibt sich jedoch keine Verpflichtung, Wasserstoff für einen klimaneutralen Betrieb zu nutzen. Es besteht lediglich die Verpflichtung, die gebotsgegenständliche Anlage nach § 38 Abs. 6 Nr. 1 i.V.m. § 73 StromVKG ab dem Jahr 2045 klimaneutral zu betreiben. Für den Fall der Kapazitätserweiterung nach § 12 Abs. 3 Nr.2 d) bb) StromVKG gilt die Verpflichtung lediglich für die gebotene nominale Leistung. In welcher Form der klimaneutrale Betrieb erfolgt, ist dem Anlagenbetreiber überlassen.

Zuschlagsverfahren, Wirkung von Zuschlägen und Übertragung

Innerhalb welcher Frist wird die Bundesnetzagentur voraussichtlich die Zuschläge in den Auktionen erteilen?

Die Zuschläge können nur erteilt werden, wenn eine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission vorliegt. Die Fristen zur Bekanntgabe der Zuschläge betragen gemäß § 51 Abs. 1 StromVKG für die Ausschreibungen von Langzeitkapazitäten 8 Wochen, in den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten 15 Wochen und in den weiteren Ausschreibungen für Kapazitäten 12 Wochen. Damit ist sichergestellt, dass die Zuschläge immer vor Bekanntmachung der nächsten Ausschreibung veröffentlicht werden.

Besteht ein Anspruch auf Auszahlung der Kapazitätsvergütung, bevor die vorläufige Präqualifizierung abgeschlossen ist, und entfällt ein solcher im Fall eines nicht erfolgreichen Abschlusses der vorläufigen Präqualifizierung?

Die Verpflichtungen und Zahlungsansprüche des § 52 Abs. 1 StromVKG entstehen grundsätzlich mit dem Zuschlag. Gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StromVKG entstehen diese Rechte und Pflichten bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung aufschiebend bedingt, sofern eine solche erforderlich ist. Der Anspruch auf Kapazitätsvergütung besteht dabei nur insofern, als dass der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung erfolgreich durchgeführt wurde.

Wie wird sichergestellt, dass eine Verpflichtung zur Ausgleichszahlung für Verfügbarkeitsfehlmengen vor dem Verpflichtungsbeginn ausgeschlossen ist?

Der Abschluss der Präqualifizierung kann teilweise erst am 31.03.2032 und damit nach Beginn des gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungszeitraums erfolgen. Für diese Fälle soll § 52 Abs. 2 StromVKG einerseits sicherstellen, dass Bieter nicht in die Situation kommen, die Nichtrealisierungspönale und gleichzeitig auch andere Ausgleichszahlungen oder Pönalen leisten zu müssen. Andererseits soll den Bietern hinreichend Zeit gewährt werden, Projekte zu realisieren. Um Anlagen berücksichtigen zu können, die bereits vollständig in Betrieb sind und die Pflichten aus der Kapazitätsverpflichtung bereits erfüllen können, sieht § 52 Abs. 2 S. 1 StromVKG eine auf die positive Entscheidung über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 aufschiebend bedingte Entstehung der Rechte und Pflichten vor. 

Für den Regelfall, dass ein genehmigungsfähiger Antrag fristgerecht gestellt wird, entstehen somit auch vor der Entscheidung über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung die Rechte und Pflichten nach § 52 Abs. 1 StromVKG. § 52 Abs. 2 S. 2 StromVKG stellt sicher, dass sich die Nichtrealisierungspönale nicht mit anderen Zahlungsverpflichtungen aufaddiert. Der Fall, dass die vorläufige Präqualifizierung endgültig abgelehnt wird, bedarf keiner gesonderten Regelung, weil die Bedingung dann endgültig nicht eintritt, die Pflichten mithin nicht entstehen und der Zuschlag nach § 53 S. 1 Nr. 4 StromVKG erlischt.

Ist die Anlage zum Beginn des gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungszeitraums noch nicht fertiggestellt, kann sie die schwebend bedingte Kapazitätsverpflichtung nicht erfüllen. Somit sind keine Ausgleichzahlungen für Verfügbarkeitsfehlmengen zu leisten. Darüber hinaus kann eine Anlage, die nicht fertiggestellt wird auch nicht präqualifiziert werden. Somit fällt lediglich die Nichtrealisierungspönale an, sofern die Voraussetzungen nach § 64 StromVKG vorliegen.

Ist es möglich den Zuschlag bzw. die dadurch entstehende Kapazitätsverpflichtung auf einen Dritten zu übertragen?

Ja, unter den Voraussetzungen der §§ 56 ff. StromVKG ist es möglich, einen Zuschlag bzw. die dadurch entstehende Kapazitätsverpflichtung auf einen berechtigten Erwerber i.S.d. § 57 StromVKG zu übertragen.

Abschluss vorläufige Präqualifizierung und Nichtrealisierungspönale

Fällt ausschließlich die Nichtrealisierungspönale nach § 64 StromVKG an, falls eine bezuschlagte Energieerzeugungsanlage am 1.11.2031 noch nicht in Betrieb ist, oder können daneben bereits Ausgleichszahlungen nach §§ 75 ff. StromVKG und Pönalen wegen unvollständigen Funktionsnachweises nach § 80 StromVKG anfallen?

Im Fall des verspäteten Abschlusses der Präqualifikation fällt bis zu deren Abschluss lediglich die Nichtrealisierungspönale nach Maßgabe des § 64 StromVKG an.

Bei Verpflichtungszeiträumen von 15 Jahren ist der späteste Termin zum Erfüllen der Anforderungen der Präqualifikation allerdings der 1.11.2034 und für Verpflichtungszeiträume von 7 Jahren der 1.11.2033 (vgl. § 63 Abs. 3 Nr. 3 StromVKG). Sollten diese Fristen nicht eingehalten werden, wird die Nichtrealisierungspönale fällig und der Zuschlag erlischt (vgl. § 53 S. 1 Nr. 4 StromVKG).

Muss der Nachweis der gebotenen Leistung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 StromVKG auf das Megawatt der gebotenen Leistung genau erbracht werden oder gibt es eine Toleranz?

Für die installierte Leistung gilt eine Toleranz von 5 Prozent (vgl. § 62 Abs. 2 S. 2 StromVKG).

Ist die Nichtrealisierungspönale auch (anteilig) zu zahlen, wenn die Präqualifizierung nicht rechtzeitig beantragt bzw. genehmigt werden kann, aber dies nicht vom Anlagenbetreiber zu vertreten ist?

Die Nichtrealisierungspönale ist auch in solchen Fällen nach Maßgabe des § 64 StromVKG zu zahlen. Es existieren keine Ausnahmen, auch nicht im Falle höherer Gewalt.

Welcher Zeitpunkt ist im Rahmen des Abschlusses der Präqualifizierung für das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen zum Herkunftsnachweis relevant?

Der Zeitpunkt des Antrags auf Abschluss der vorläufigen Präqualifikation ist in diesem Zusammenhang relevant. Änderungen im Vergleich zu den Angaben bei Gebotsabgabe sind bis dahin möglich.

Wird für eine Batteriespeicheranlage die maßgebliche (maximale) Ausspeiseleistung und damit die installierte Leistung der Anlage unter Einbeziehung sämtlicher Bauteile und Komponenten bestimmt?

Bei einer Stromspeicheranlage entspricht die Ausspeiseleistung gemäß § 2 Nr. 7 StromVKG der höchsten elektrischen Nettodauerleistung, die eine Stromspeicheranlage in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen kann. Diese wird unter Einbeziehung aller technisch erforderlichen Komponenten ermittelt. Darunter sind auch alle regelungs- und steuerungstechnischen Komponenten zu verstehen, ohne die ein Betrieb der Anlage nicht oder nicht vollständig erfolgen könnte.

Verfügbarkeitsverpflichtung und Funktionsnachweis

Muss das H2-Umstellungskonzept die Leistungsgleichheit zur ursprünglich gebotenen Leistung garantieren oder gibt es eine Mindestgröße (bspw. 80 Prozent)?

Die gebotene nominale Leistung muss nach § 65 Abs. 1 StromVKG im gesamten Verpflichtungszeitraum verfügbar gehalten werden. Der Kapazitätsverpflichtete sollte daher etwaige Leistungsreduktionen bspw. durch einen Brennstoffwechsel, die während des Verpflichtungszeitraums eintreten könnten, bereits bei Gebotsabgabe berücksichtigen. Dazu gehört auch eine Leistungsminderung durch die erforderliche Umstellung auf Wasserstoff.

Gilt eine Anlage, die in der positiven Sekundärregelleistung (SRL) vermarktet ist und Leistung vorhält, als nicht verfügbar? Sollte die Anlage wegen eines Abrufs negativer SRL ihre Leistung drosseln, gilt das dann auch entsprechend als Nichtverfügbarkeit?

Die entscheidende Größe, um den Grad der Erfüllung der Verfügbarkeitsverpflichtung nach § 65 Abs. 1 StromVKG einer Anlage zu bestimmen, ist die tatsächlich eingespeiste, gemessene Energiemenge. Der Verfügbarkeitsindikator nach Anlage 6 (zu § 65) StromVKG setzt diese in ein Verhältnis zur Sollenergiemenge, die sich aus der im Gebot zugesagten reduzierten Leistung der Anlage ergibt. Hieraus lässt sich der Grad der Erfüllung der Verfügbarkeitsverpflichtung je Abrechnungsperiode (ein Kalendermonat) ablesen.

Die Anlagen können grundsätzlich frei auf allen Strommärkten vermarktet werden, so auch, um  Regelenergie zu erbringen. Es obliegt dem Anlagenbetreiber, die Verfügbarkeit in den Hochpreisviertelstunden gemäß der zugesicherten Leistung sicherzustellen.

Für den skizzierten Fall bedeutet das, dass eine Anlage, die in den Hochpreisviertelstunden positive Regelenergie erzeugt, ihre Verpflichtung grundsätzlich erfüllen kann. Ein Drosseln der Leistung aufgrund der Bereitstellung von negativer Regelenergie wird auf die gemessene Energiemenge angerechnet, sodass dadurch keine Verfügbarkeitsfehlmengen anfallen.

Einordnend ist zu erwähnen, dass der Referenzwert für den Nachweis der Erbringung der Sollenergie die reduzierte Leistung ist. Dies bedeutet, dass innerhalb einer Abrechnungsperiode ein Ausgleich von "Untererfüllungen" der Verpflichtung durch eine zeitweise "Übererfüllung" grundsätzlich möglich ist.

Kann die Kapazität zwischen nominaler Leistung und der gebotsgegenständlichen reduzierten Leistung genutzt werden, um Dritte zu beliefern? Trifft es zu, dass lediglich die reduzierte Leistung geschuldet ist?

Ja, der Betreiber ist frei in der Vermarktung seiner Anlage bzw. seines Anlagenpools. Er kann die gesamte nominale Kapazität vermarkten. Nach § 65 Abs. 1 StromVKG ist der Betreiber allerdings verpflichtet mit der gebotsgegenständlichen Anlage die gebotene nominale Leistung für das Stromsystem verfügbar zu halten. Eine Überprüfung der Verfügbarkeitsverpflichtung findet gem. § 65 Abs. 2 StromVKG durch den Übertragungsnetzbetreiber in allen Hochpreisviertelstunden einer Abrechnungsperiode statt.

Jede Anlage oder jeder Anlagenpool muss in jeder Abrechnungsperiode eine Sollenergiemenge erbringen, die sich aus dem Produkt der Hochpreisviertelstunden der jeweiligen Abrechnungsperiode und der reduzierten Leistung ergibt. Der für die Überprüfung der Verfügbarkeitsverpflichtung grundlegende Verfügbarkeitsindikator ergibt sich durch Abgleich der tatsächlich gemessen Energie mit der Sollenergiemenge.

Abweichend hiervon kann der Kapazitätsverpflichtete einmal in einem Verpflichtungsjahr für einen Zeitraum von maximal zwei Abrechnungsperioden eine verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit beantragen. Der Zeitraum muss vollständig in den Kalendermonaten Mai bis September liegen und volle Abrechnungsperioden umfassen. Für diesen Zeitraum entfällt die Verfügbarkeitspflicht nach § 65 StromVKG, die Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich nach § 81 StromVKG sowie der Anspruch auf die Kapazitätsvergütung nach § 74 Abs. 1 und 2 StromVKG.

Ist es zulässig, während des Verpflichtungszeitraums Generalüberholungen oder den Austausch wesentlicher Anlagenkomponenten (z. B. Motoren oder Generatoren) durch technisch gleichwertige Komponenten vorzunehmen, sofern die präqualifizierten Eigenschaften der Anlage erhalten bleiben?

Der Kapazitätsverpflichtete kann gemäß § 67 Abs. 2 StromVKG bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber für eine gebotsgegenständliche Anlage einmal in einem Verpflichtungsjahr für einen Zeitraum von maximal zwei Abrechnungsperioden eine verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit beantragen. Der Zeitraum muss vollständig in den Kalendermonaten Mai bis September liegen und volle Abrechnungsperioden umfassen. In diesen verpflichtungsfreien Zeiträumen können Generalüberholungen inkl. dem Austausch wesentlicher Komponenten an der gebotsgegenständlichen Anlage vorgenommen werden.

Knüpft der Funktionsnachweis i.S.d. § 69 StromVKG an die bezuschlagte reduzierte Leistung oder die tatsächlich erbrachte Leistung nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 StromVKG an?

Nach § 70 Abs. 1 S. 2 StromVKG bestimmt sich die nachgewiesene reduzierte Leistung aus dem Produkt der erbrachten Leistung im Sinne des § 70 Abs. 2 StromVKG und dem für die Anlage maßgeblichen Reduktionsfaktor i.S.d. §§ 22 Abs. 3, 23 und 24 StromVKG sowie Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1) StromVKG.

Nach § 80 Abs. 1 StromVKG hat der Kapazitätsverpflichtete eine Pönale zu leisten, wenn die im Funktionstest nach § 69 StromVKG nachgewiesene reduzierte Leistung unter der bezuschlagten reduzierten Leistung liegt.

Mit der Pönale soll für den Bieter ein zusätzlicher Anreiz gesetzt werden, wahrheitsgemäße Angaben zur Anlage zu machen und die gebotsgegenständliche Anlagen auch tatsächlich im angebotenen Umfang funktionsfähig zu halten. Der Nachweis der Funktionsfähigkeit ist einmal im Verpflichtungsjahr durch entsprechende Messreihen zu erbringen.

§ 80 Abs. 2 StromVKG bestimmt die Höhe der Pönale. Sie beträgt das Zweifache der Kapazitätsvergütung multipliziert mit der Differenz aus 1 und dem Verhältnis zwischen der nachgewiesenen und der bezuschlagten reduzierten Leistung.

§ 80 Abs. 3 StromVKG begrenzt die Gesamtbelastung eines Kapazitätsverpflichteten aus Verfügbarkeitspönalen nach § 76 StromVKG und Strafzahlungen aus einem unvollständigen Funktionstest je Verpflichtungsjahr auf das Zweifache der Kapazitätsvergütung. Damit ist sichergestellt, dass der Stop-Loss aus der Verfügbarkeitsüberprüfung auch im Fall von Strafzahlungen nach diesem Paragrafen nicht überschritten wird.

Mit welcher Vorwarnzeit ist bei einem Abruf von Langzeitkapazitäten durch die Netzbetreiber zu rechnen?

Das StromVKG sieht keinen expliziten Abruf der Langzeitkapazitäten durch Netzbetreiber vor. Den marktlichen Einsatz einer Anlage bestimmt vollständig der Anlagenbetreiber. Dieser muss jedoch sicherstellen, dass die Anlage in den Hochpreisviertelstunden gemäß seiner Verfügbarkeitsverpflichtung nach StromVKG zur Verfügung steht.

Zahlungsansprüche und -verpflichtungen

Gilt der Preisspitzenausgleich nur im Verpflichtungszeitraum (bspw. 15 Jahre bei Langzeitkapazitäten) oder auch darüber hinaus?

Der Preisspitzenausgleich gilt gemäß § 81 Abs. 1 StromVKG im gesamten Verpflichtungszeitraum, aber nicht darüber hinaus.

Gilt der Preisspitzenausgleich auch für Energiespeicheranlagen?

Ja, der Preisspitzenausgleich gilt oberhalb des Ausübungspreises unabhängig von den Hochpreisviertelstunden für alle Technologiearten.

Gilt die Rückzahlungsverpflichtung nach § 81 StromVKG nur, wenn eine Verfügbarkeitsverpflichtung besteht?

Nein, der Kapazitätsverpflichtete muss gemäß § 81 Abs. 1 StromVKG während des gesamten Verpflichtungszeitraums für die Viertelstunden einen Preisspitzenausgleich leisten, in denen der Ausübungspreis überschritten wird.

Eine Überprüfung der Verfügbarkeit erfolgt erst ab einem Spotmarktpreisniveau, das den Ausübungspreis um 150 €/MWh übersteigt (vgl. Anlage 7 Nr. 2 (zu §§ 66 und 81) StromVKG). Die Rückzahlungsverpflichtung aus dem Preisspitzenausgleich ist somit unabhängig von der Verfügbarkeit der Anlage. Sie stellt eine rein finanzielle Verpflichtung dar und muss unabhängig vom tatsächlichen Betrieb der Anlage in den relevanten Viertelstunden geleistet werden.

Wie wird der Ausübungspreis i.S.d. § 81 Abs. 2 StromVKG ab 2045 festgelegt?

Die Frage, wie der Ausübungspreis ab 2045 festgelegt wird, lässt sich derzeit nur mit Blick auf die aktuelle Gesetzeslage beantworten. Danach ist der Ausübungspreis für den Preisspitzenausgleich nach Anlage 7 (zu §§ 66 und 81) StromVKG zu berechnen. Eine Festlegungskompetenz, die Berechnungsformel in Anlage 7 anzupassen, hat die Bundesnetzagentur ausweislich § 84 StromVKG nicht.

Allgemein gilt: Beim Preisspitzenausgleich handelt es sich um eine reine finanzielle Verpflichtung des Anlagenbetreibers, die dieser in seiner Gebotskalkulation berücksichtigen kann. Auf diese Weise können unsichere zukünftige Deckungsbeiträge oberhalb des Ausübungspreises mit dem Zuschlag abgesichert werden.

Der Ausübungspreis des Preisspitzenausgleichs gilt als Referenzpreis für alle Technologien und damit Bieter gleichermaßen. Dies garantiert die Vergleichbarkeit der Gebote in den Ausschreibungen. Die Verlässlichkeit des Ausübungspreises ist wichtiger als die tatsächliche Höhe und damit die zugrundeliegende Berechnung, die hier auf Basis der kurzfristigen Grenzkosten einer offenen Gasturbine erfolgt.

Stand:  13.08.2026

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