Rechtsgrundlagen
Grundlage für die Aufgaben der Bundesnetzagentur bei der Überwachung des Energiegroßhandelsmarkts sind die Vorschriften gemäß §§ 47a ff. des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Befugnisse gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zur Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (Englisch: Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and Transparency; "REMIT").
REMIT
Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) dient der Stärkung des Vertrauens der Verbraucher und anderer Marktteilnehmer in die Integrität der Strom- und Gasgroßhandelsmärkte. Ziel ist es sicherzustellen, dass die auf den Energiegroßhandelsmärkten gebildeten Preise ein faires und auf Wettbewerb beruhendes Zusammenspiel zwischen Angebot und Nachfrage wiederspiegeln und dass aus dem Marktmissbrauch keine unrechtmäßigen Gewinne gezogen werden können. Dazu gehören die Verbote von Insider-Handel und Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt sowie die Pflicht, Insider-Informationen zu veröffentlichen. Marktteilnehmer müssen sich außerdem registrieren und verschiedene Daten melden, um eine Aufsicht zu ermöglichen. REMIT bildet die Hauptrechtsgrundlage für die Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur im Bereich der Überwachung des Energiegroßhandelsmarkts. Die Verordnung ist seit dem 28. Dezember 2011 in Kraft und entfaltet unmittelbare Rechtswirkung in allen EU-Mitgliedsländern. Durch die Verordnung (EU) Nr. 2024/1106, die am 07.05.2024 in Kraft getreten ist, ist die REMIT zuletzt umfassend aktualisiert worden. Die ebenfalls bei der Bundesnetzagentur angesiedelte Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas ist die nationale Marktüberwachungsstelle gemäß REMIT.
EnWG
Der Gesetzgeber hat die Bundesnetzagentur im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mit den notwendigen Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet. Die Art und Höhe der Sanktionen für Verstöße gegen die REMIT sind ebenfalls im EnWG normiert. Das EnWG unterscheidet je nach Schwere des Verstoßes zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat, §§ 95, 95a EnWG.
Merkblätter
Neben den Hinweisen der Bundesnetzagentur gibt es auch von ACER weiteres Informationsmaterial zur Auslegung der Verbotstatbestände und zu den Veröffentlichungs- und Meldepflichten in englischer Sprache.
Aufgaben
Die Aufgaben der Bundesnetzagentur mit Bezug zur REMIT umfassen im Einzelnen:
- Registrierung von Marktteilnehmern (Art. 9 REMIT)
- Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die Verbote von Insider-Handel (Art. 3 REMIT) sowie Marktmanipulation (Art. 5 REMIT)
- Überwachung und Durchsetzung der Veröffentlichungspflicht von Insider-Informationen (Art. 4 REMIT)
- Durchsetzung der Datenmeldepflichten an die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) (Art. 8 REMIT).
- Datenerhebung und Zusammenarbeit mit ACER
Registrierung von Marktteilnehmern
Gemäß Art. 9 REMIT muss eine Registrierung bei der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde erfolgen. Marktteilnehmer, die ihren Sitz in Deutschland haben oder ansässig sind, müssen sich bei der Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde registrieren lassen. Hat der Marktteilnehmer seinen Sitz nicht in der Europäischen Union bzw. ist er nicht in der Europäischen Union ansässig, muss er sich auch dann bei der Bundesnetzagentur registrieren lassen, wenn er schwerpunktmäßig in Deutschland tätig ist. Die Registrierung erfolgt über das Registrierungsportal CEREMP (Centralised European Registry for Energy Market Participants).
Ermittlung von Verdachtsfällen
Die Bundesnetzagentur geht Hinweisen auf mögliche Fälle von Insider-Handel oder Marktmanipulation nach. Solche Hinweise erhält sie u.a. von Marktteilnehmern, anderen nationalen Regulierungsbehörden, anderen Behörden wie z.B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Handelsüberwachungsstellen oder ACER.
Hinweise auf potenzielle Verstöße können über die Notification Plattform von ACER gemeldet werden oder postalisch, telefonisch oder per E-Mail direkt bei der Bundesnetzagentur angezeigt werden.
Durchsetzung der REMIT
Die notwendigen behördlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse sind im EnWG normiert. Die Bundesnetzagentur kann alle erforderlichen Ermittlungen führen, um einen Verstoß gegen Vorgaben der REMIT festzustellen. Die Art und die Höhe der Sanktionen für Verstöße gegen die REMIT sind ebenfalls im EnWG verankert. Demnach unterscheidet das EnWG je nach Schwere des Verstoßes zwischen Ordnungswidrigkeiten, welche die Bundesnetzagentur als zuständige Verwaltungsbehörde verfolgt, und Straftaten, welche an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben werden.
Die Bundesnetzagentur stimmt sich bei der Verfolgung von Verdachtsfällen eng mit den weiteren Verfolgungsbehörden ab.
Datenerhebung
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt die Bundesnetzagentur Handels- und Fundamentaldaten der Großhandelsmärkte für Strom und Gas. Dafür greift die Bundesnetzagentur auf die Datenerhebung der MTS Strom/Gas zurück. Diese erhält ihre Daten größtenteils von ACER : Gemäß Art. 8 Abs. 1 und Abs. 5 REMIT müssen Transaktions- und Fundamentaldaten von den Marktteilnehmern an ACER gemeldet werden. Grundsätzlich betrifft das alle Transaktionen einschließlich Handelsaufträge mit Energiegroßhandelsprodukten. Die zu meldenden Fundamentaldaten beziehen sich auf die Bereiche Kapazität und Nutzung von Anlagen. Eine Konkretisierung der zu meldenden Transaktions- und Fundamentaldaten ist in der REMIT-Durchführungsverordnung erfolgt. Zusätzlich kann die MTS Strom/Gas auch selbst Daten sammeln.
Zusammenarbeit mit ACER
Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Englisch: European Agency for the Cooperation of Energy Regulators; "ACER") ist eine EU-Agentur, die 2010 eingerichtet wurde. Sie hat ihren Sitz in Ljubljana in Slowenien. ACER unterstützt die nationalen Regulierungsbehörden auf EU-Ebene bei ihren Regulierungsaufgaben, die diese in den Mitgliedstaaten wahrnehmen. Bei grenzüberschreitenden Verdachtsfällen übt ACER eine Koordinierungsfunktion aus und ist zudem mit eigenen Ermittlungskompetenzen ausgestattet. ACER überwacht außerdem den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten und stellt den Regulierungsbehörden die gemäß Art. 8 REMIT erhobenen Transaktions- und Fundamentaldaten zur Verfügung.
Meldepflichten für Marktteilnehmer
Die Adressaten der REMIT unterliegen verschiedenen Melde- und Informationspflichten.
Handels- und Fundamentaldaten
Gemäß Art. 8 Abs. 1 und Abs. 5 REMIT müssen Transaktions- und Fundamentaldaten an ACER gemeldet werden.
Grundsätzlich müssen alle Transaktionen mit Großhandelsprodukten, die Strom oder Gas betreffen, gemeldet werden.
Die zu meldenden Fundamentaldaten beziehen sich auf die Kapazität und Nutzung von Anlagen
- zur Erzeugung und Speicherung
- zum Verbrauch
- zur Übertragung/Fernleitung
von Strom und Erdgas oder über die Kapazität und Nutzung von Flüssiggasanlagen. Zusätzlich sind auch geplante und ungeplante Nichtverfügbarkeiten der genannten Anlagen zu melden. Dabei beschränken sich die Meldepflichten für den einzelnen Marktteilnehmer auf ein Mindestmaß, indem die erforderlichen Informationen soweit wie möglich mithilfe bestehender Quellen erfasst werden (z.B. European Network of Transmission System Operators for Electricity (ENTSO-E), European Network of Transmission System Operators for Gas (ENTSO-G), Netzbetreiber).
Eine Konkretisierung der zu meldenden Transaktions- und Fundamentaldaten sowie der Meldewege ergibt sich aus der REMIT-Durchführungsverordnung.
Diese gemäß REMIT zu meldenden Daten müssen entweder durch den Marktteilnehmer selbst oder durch eine andere in Art. 8 Abs. 4 REMIT genannte natürliche oder juristische Person (z.B. Meldesysteme, Marktplätze, Transaktionsregister) an ACER gemeldet werden.
Die genauen Meldewege sind ebenfalls in der REMIT-Durchführungsverordnung definiert.
Rolle der Markttransparenzstelle
Die gesammelten Daten werden durch ACER an die Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (MTS Strom/Gas) weitergeleitet und von der Bundesnetzagentur für ihre REMIT-Durchsetzungsaufgaben genutzt. Eine mehrfache Meldung identischer Daten an verschiedene Stellen wird damit vermieden.
Standardverträge
Um die Datenmeldung zu vereinfachen, hat ACER eine Liste der Standardverträge erstellt und aktualisiert diese laufend. Der Zweck dieser Liste ist die Spezifizierung der Lieferverträge, die mit dem Formular für Standardverträge gemäß Anhang Tabelle 1 REMIT-Durchführungsverordnung gemeldet werden sollen.
Weitere Informationen und die Liste der Standardverträge finden Sie im REMIT-Portal von ACER.
Organisierte Marktplätze
Um die Datenmeldung zu vereinfachen hat ACER eine Liste der organisierten Marktplätze erstellt, welche regelmäßig aktualisiert wird. Außerdem wird die Datenmeldung der organisierten Marktplätze durch die Identifizierung der Referenzdaten zu jedem Energiegroßhandelsprodukt vereinfacht.
Die aktuelle Liste der organisierten Marktplätze können Sie im REMIT-Portal von ACER herunterladen.
Registered Reporting Mechanisms (RRMs)
Aus Gründen der operativen Zuverlässigkeit erachtet ACER es als notwendig und angemessen, dass die Meldung der Transaktionen einschließlich der Handelsaufträge durch Registered Reporting Mechanisms (RRM) vorgenommen wird. Folgende Anforderungen gelten, um die einheitliche Datenmeldung von Fundamental- und Handelsdaten zu gewährleisten:
- Gewährleistung der Sicherheit, Vertraulichkeit und Vollständigkeit von Informationen
- Ermittlung und Korrektur von Fehlern in Datenmeldungen
- Authentifizierung der Informationsquelle
- Aufrechterhaltung des Betriebs
ACER registriert diejenigen Datenmelder, die diese Anforderungen erfüllen.
Die Liste der RRMs können Sie im REMIT-Portal von ACER einsehen.
Die Registrierung als RRM können Sie ebenfalls im REMIT-Portal von ACER vornehmen.
FAQ zur REMIT Verordnung
Hinweis: Die im Folgenden aufbereiteten Informationen sind nicht als eine verbindliche Interpretation der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 (REMIT) zu verstehen. Sie geben die Auslegung der Bundesnetzagentur unter Einbeziehung der ACER wieder. Die endgültige Auslegung jeglicher Aspekte der Verordnung ist dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten.
Neben den Hinweisen der Bundesnetzagentur gibt es auch von ACER weiteres Informationsmaterial zur Auslegung der Verbotstatbestände und zu den Veröffentlichungs- und Meldepflichten in englischer Sprache.
Überblick
Wie erhöht REMIT die Integrität und Transparenz im Energiegroßhandel?
Verbraucher und Marktteilnehmer müssen darauf vertrauen können, dass die Energiemärkte integer sind, Preise auf fairem Wettbewerb beruhen und keine Gewinne aus Marktmissbrauch gezogen werden.
Vor Einführung der REMIT waren die Integrität und Transparenz auf den verschiedenen Energiegroßhandelsmärkten in der Europäischen Union sehr unterschiedlich und oft nur unzureichend geregelt und überwacht. In vielen Mitgliedstaaten waren Marktmanipulation und Insider-Handel nicht oder nur teilweise verboten. Eine Überwachung des Großhandels fand nur in einigen Mitgliedstaaten statt, da Transaktionsdaten und Fundamentaldaten den Aufsichtsbehörden nicht immer zugänglich waren.
Durch Einführung der REMIT haben ACER und die nationalen Regulierungsbehörden bzw. Marktüberwachungsstellen die Möglichkeit erhalten, die Marktintegrität durch eine umfassende Überwachung des Energiegroßhandels sicherzustellen. Darüber hinaus werden durch das Verbot des Insider-Handels sowie die damit verbundene Veröffentlichungspflicht von Insider-Informationen sichergestellt, dass Angebot und Nachfrage für alle Marktteilnehmer gleichermaßen transparent sind.
Was ist die REMIT-Durchführungsverordnung?
Die Europäische Kommission hat nach Artikel 8 Abs. 2 und Abs. 6 REMIT einheitliche Vorschriften über die Meldung der Informationen an ACER erlassen. Darin wird für Transaktions- und Fundamentaldaten definiert,
- welche Daten gemeldet werden müssen,
- wer diese melden muss,
- wann diese gemeldet werden müssen,
- an wen diese gemeldet werden müssen,
- wie diese gemeldet werden müssen, und
- ob Bagatellgrenzen existieren.
Die Berichtspflichten befinden sich gerade in einem Änderungsprozess. Am 9. April 2026 wurde die neue Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2026/256 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht. Sie enthält geänderte Berichtspflichten zur bisherigen Verordnung (EU) Nr. 1348/2014. Vorgesehen sind u.a. ein Exposure Reporting, die Meldung von Wasserstoff-Daten, Regelenergie-Transaktionen sowie Anpassungen bei den Meldungen von Speicher-Daten. Zusätzlich wurden Fristen und Meldeintervalle aktualisiert und neue Datenfelder, z.B. für die Angabe einer Algorithmus-ID bei algorithmischem Handel oder die Kennzeichnung eines Direkten Elektronischen Zugangs (DEA), eingefügt. Die Meldung von Geboten und Handelsgeschäften an organisierten Marktplätzen wurde zur Entlastung der Marktteilnehmer und zur Verbesserung der Datenqualität auf die organisierten Handelsplätze übertragen.
Was regelt die Delegierte Verordnung zu RRMs und IIPs?
Zum Zweck einer effizienten Datenmeldung können Marktteilnehmer ihre Daten nicht direkt an ACER übermitteln. Stattdessen melden sie sie über Unternehmen, die sich für die Meldung registriert haben und gewisse technische Anforderungen gewährlisten können. Ebenso müssen Marktteilnehmer ihre Insider-Informationen über entsprechende Plattformen bekanntgeben.
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 2026/255 legt unter anderem ein neues Genehmigungsverfahren für RRMs und IIPs fest, einschließlich überarbeiteter inhaltlicher Anforderungen und Verfahrensschritte. Außerdem werden die Aufsichtsmechanismen für RRMs und IIPs geregelt und die Verfahren für den Entzug einer Genehmigung und eine ordnungsgemäße Ersetzung definiert.
Die delegierte Verordnung über RRMs und IIPs ersetzt das derzeitige Registrierungsverfahren der ACER für RRMs und IIPs durch ein neues Verfahren, legt organisatorische Anforderungen für RRMs und IIPs fest, führt Aufsichtsmechanismen ein und legt ein Verfahren für den Entzug einer Genehmigung und eine ordnungsgemäße Ersetzung fest. Darüber hinaus enthält die delegierte Verordnung Definitionen im Zusammenhang mit RRMs und/oder IIPs.
Was zählt zum Energiegroßhandelsmarkt?
Artikel 2 Nr. 6 REMIT bestimmt, dass Energiegroßhandelsmarkt jeder Markt in der Union ist, auf dem Energiegroßhandelsprodukte gehandelt werden. Gemäß Erwägungsgrund 5 umfassen Energiegroßhandelsmärkte sowohl Warenmärkte als auch Derivatemärkte, die von wesentlicher Bedeutung für den Energie- und den Finanzmarkt sind, wobei es bei der Preisbildung Querverbindungen zwischen beiden Sektoren gibt. Dazu gehören unter anderem geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme und außerbörsliche Transaktionen (OTC) und bilaterale Verträge, die direkt oder über Broker abgewickelt werden.
Der Bezug von Strom und Gas durch Verbraucher, z. B. durch Versorgungsverträge mit Stadtwerken, fällt nicht unter den Energiegroßhandel und damit nicht unter REMIT.
Wer ist Marktteilnehmer?
Nach Artikel 2 Nr. 7 REMIT ist Marktteilnehmer jede natürliche oder juristische Person, einschließlich Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber, die an einem oder mehreren Energiegroßhandelsmärkten Transaktionen abschließt oder einen Handelsauftrag erteilt.
Was sind Energiegroßhandelsprodukte?
Eine Definition der Energiegroßhandelsprodukte findet sich in Artikel 2 Nr. 4 REMIT: Energiegroßhandelsprodukte sind Verträge und Derivate, die sich auf die Versorgung mit Strom, Erdgas oder Wasserstoff oder deren Transport oder deren Speicherung beziehen und in der Europäischen Union erfüllt werden.
Keine Energiegroßhandelsprodukte sind Verträge für die Lieferung und Verteilung von Strom, Erdgas oder Wasserstoff zur Nutzung durch Endverbraucher mit einer technischen (nicht: tatsächlichen) Verbrauchskapazität von weniger als 600 GWh pro Jahr.
Markmissbrauch
Was ist Marktmanipulation?
Marktmanipulation wird in Artikel 2 Nr. 2 REMIT definiert. Es wird zwischen handelsgestützter und informationsgestützter Marktmanipulation sowie Referenzwert-Manipulation unterschieden.
Handelsgestützte Marktmanipulation liegt vor, wenn der Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen, Modifizieren oder Zurückziehen eines Handelsauftrages oder jede sonstige Handlung für Energiegroßhandelsprodukte falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis, gibt oder geben könnte.
Informationsgestützte Manipulation liegt vor, wenn Informationen öffentlich gemacht werden, um falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis von Energiegroßhandelsprodukten zu schaffen.
Referenzwert (Benchmark) bezeichnet jeden Index, anhand dessen der im Rahmen eines Energiegroßhandelsprodukts oder -vertrags zu zahlende Betrag oder der Wert eines Energiegroßhandelsprodukts bestimmt werden kann. Ebenso gilt als Referenzwert ein Index, der zur Messung der Wertentwicklung von Produkten oder Märkten verwendet werden kann, um deren Rendite nachzubilden, die Vermögensallokation eines Portfolios festzulegen oder die Wertentwicklungsgebühren zu berechnen.
Referenzwert-Manipulation liegt dann vor, wenn falsche oder irreführende Informationen oder Eingaben in Bezug auf einen solchen Referenzwert übermittelt werden.
Auch der Versuch der Marktmanipulation ist untersagt. Hier reicht eine bloße Manipulationsabsicht aus.
Während im Fall der Marktmanipulation mit Einwirkung auf den Preis eines Energiegroßhandelsprodukts eine Straftat gemäß § 95a Abs. 1 EnWG vorliegt, handelt es sich bei der Marktmanipulation ohne preisbeeinflussende Wirkung um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 95 EnWG.
Was ist eine Insider-Information?
Eine Information wird nach Artikel 2 Nr. 1 REMIT als Insider-Information qualifiziert, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllt:
Die Information ist präzise.
Die Information ist nicht öffentlich bekannt.
Die Information bezieht sich direkt oder indirekt auf ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte.
Die Information hat, wenn sie öffentlich bekannt würde, wahrscheinlich einen erheblichen Einfluss auf die Preise dieser Energiegroßhandelsprodukte.
Was ist Insider-Handel?
Insider-Handel ist gemäß Artikel 3 REMIT die direkte oder indirekte Nutzung von Insider-Informationen, der Versuch der Nutzung für eigene Zwecke, die Weitergabe von Insider-Informationen an Dritte, oder die Empfehlung/Verleitung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Energiegroßhandelsprodukten auf Basis von Insider-Informationen.
Während Primärinsider, soweit sie vorsätzlich handeln, den Straftatbestand § 95a Abs. 2 EnWG verwirklichen, begehen Sekundärinsider eine Ordnungswidrigkeit nach § 95 Abs. 1c Nr. 1 EnWG.
Primärinsider ist, wer über Insider-Informationen in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügt und eines oder mehrere der persönlichen Merkmale von Artikel 3 Abs. 2 a) bis d) REMIT erfüllt. Nach Artikel 3 Abs. 2 d) REMIT ist dabei auch derjenige Primärinsider, der im Zuge der Begehung oder der Vorbereitung einer Straftat eine Insider-Information erlangt hat.
Sekundärinsider ist demgegenüber, wer ohne unter Artikel 3 Abs. 2 a) bis d) REMIT zu fallen nach Artikel 3 Abs. 2 e) REMIT über Insider-Informationen in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügt und weiß oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen handelt.
Wann liegt eine Preisbeeinflussung vor?
Es handelt sich bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Preisbeeinflussung um eine Prognoseentscheidung aus ex-ante Betrachtung. Tatsächliche Preiserhöhungen können als Indiz herangezogen werden. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an. Hierbei werden Faktoren wie Tages-/Jahreszeit, Größe des Marktes, Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage u.a. einbezogen. Einen konkreten Schwellenwert, ab dem immer eine Preisbeeinflussung angenommen wird, gibt es daher derzeit nicht.
Wer ist zur Veröffentlichung von Insider-Informationen verpflichtet?
Gemäß Artikel 4 REMIT müssen Marktteilnehmer Insider-Informationen bekanntgeben. In der Regel ist der Primärinsider für die Veröffentlichung verantwortlich.
Was versteht man unter einer effektiven und rechtzeitigen Veröffentlichung einer Insider-Information?
Die Veröffentlichung von Insider-Informationen gemäß Artikel. 4 Abs. 1 REMIT gilt nach Ansicht der Bundesnetzagentur als rechtzeitig, wenn sie erfolgt ist,
- bevor der Marktteilnehmer, dem die Insider-Information vorliegt, mit Produkten des Energiegroßhandelsmarkts handelt, auf die sich die Insider-Information bezieht oder
- bevor der Marktteilnehmer einer anderen Person empfiehlt mit einem Produkt des Energiegroßhandelsmarkts zu handeln, das mit der Insider-Information zusammenhängt oder
- bevor diese an Dritte weitergegeben werden, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung der Arbeit der mitteilenden Person oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht
und
- sie unverzüglich erfolgt ist, in jedem Fall (also auch dann, wenn nicht gehandelt wurde o.ä.) spätestens eine Stunde nach Eintritt des Ereignisses, welches der Information zugrunde liegt, wenn dies nicht anderweitig in den Verordnungen (EU) 2019/943, (EG) Nr. 715/2009 oder (EU) Nr. 543/2013 spezifiziert ist.
Die Veröffentlichung ist effektiv, wenn sie auf einer Plattform für Insider-Informationen erfolgt (IIP).
Was ist eine IIP?
„Plattform für Insider-Informationen“ oder „IIP“ (inside information platform) ist gemäß Artikel 2 Nr. 17 REMIT eine von ACER zugelassene Plattform zur Offenlegung von Insider-Informationen und zur Meldung offengelegter Insider-Informationen an ACER im Namen von Marktteilnehmern.
Gibt es Ausnahmen vom Verbot des Insider-Handels und der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Informationen?
Artikel 3 Abs. 4 REMIT sieht in bestimmten Fällen eine Ausnahme vom Verbot des Insider-Handels vor. Für Anwendungsfälle stellt die ACER Guidance Hinweise bereit.
Die Bekanntgabe von Insider-Informationen darf gemäß Artikel 4 Abs. 2 REMIT auf eigene Verantwortung ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben werden. Die Inanspruchnahme der Ausnahme gemäß Artikel 4 Abs. 2 REMIT unterliegt der Meldepflicht gegenüber ACER und der Bundesnetzagentur. Die Übermittlung dieser Informationen soll über die „Notification Platform“ von ACER erfolgen. Die Information wird automatisch an ACER und die jeweils zuständige nationale Regulierungsbehörde weitergeleitet. Eine zusätzliche Meldung an die Bundesnetzagentur ist nicht notwendig. Die Meldung kann dabei in englischer und/oder deutscher Sprache erfolgen.
Deckt eine Veröffentlichung auf der ENTSO-E Transparenzplattform gemäß Verordnung (EU) Nr. 543/2013 auch die Verpflichtung nach Artikel 4 REMIT ab?
Die ENTSO-E Transparenzplattform ist von ACER als IIP zertifiziert worden. Sofern sichergestellt ist, dass alle relevanten Informationen veröffentlicht werden, kann die ENTSO-E Transparenzplattform daher für eine rechtzeitige und effektive Veröffentlichung genutzt werden.
Welche weiteren Veröffentlichungspflichten müssen von Teilnehmern im Emissionszertifikatemarkt beachtet werden?
Emissionszertifikate sind Finanzinstrumente. Daher gelten für Personen, die mit Emissionszertifikaten handeln, die finanzmarktrechtlichen Regelungen. Die Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014, MAR) verpflichtet alle Emittenten von Finanzinstrumenten, Insider-Informationen an den Markt weiterzugeben. Dadurch sollen andere Marktteilnehmer nicht gegenüber Unternehmensinsidern benachteiligt werden. Seit 3. Januar 2018 gilt diese Veröffentlichungspflicht auch für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, sofern deren Anlagen oder deren Luftfahrtätigkeit eine Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle überschreiten. Diese Mindestschwelle liegt bei 6 Mio. Tonnen oder, sofern dort eine Verbrennung erfolgt, ab der thermischen Anlagen-Nennleistung von 2.430 MW. Zur Vermeidung von Mehrfachveröffentlichungspflichten nach REMIT und MAR sieht die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 Art. 2 Abs. 2 vor, dass unter gewissen Voraussetzungen eine Veröffentlichung gemäß REMIT genügt.
Registrierung
Wer muss sich als Marktteilnehmer registrieren?
Registrieren müssen sich gemäß Art. 9 REMIT Marktteilnehmer, die meldepflichtige Transaktionen gemäß der REMIT-Durchführungsverordnung abschließen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft oder ein anderes verbundenes Unternehmen bereits registriert hat. Niederlassungen/Zweigstellen, die keine eigenständigen juristischen Personen sind, müssen sich dagegen nicht separat registrieren.
Für die Registrierungspflicht ist es unerheblich, ob der Marktteilnehmer an oder außerhalb von organisierten Marktplätzen handelt. Auch Parteien, die ausschließlich außerbörslich handeln, können Marktteilnehmer im Sinne der REMIT und damit registrierungspflichtig sein.
Von dieser Pflicht ausgenommen ist, wer keine meldepflichtigen Transaktionen abschließt oder nur Verträge über die physische Lieferung von
- Strom, der von einer einzelnen Produktionseinheit mit einer Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wurde,
- Strom, der von Produktionseinheiten mit einer gemeinsamen Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wurde
- Erdgas, das in einer einzigen Erdgasförderanlage mit einer Förderkapazität von höchstens 20 MW gefördert wurde,
- Wasserstoff, der von einer einzelnen Wasserstoffproduktionsanlage mit einer Produktionskapazität von höchstens 50 MW erzeugt wurde,
- Wasserstoff in geografisch begrenzten Wasserstoffnetzen im Sinne von Artikel 52 der Richtlinie (EU) Nr. 2024/1788
besitzt, die ausschließlich außerhalb von organisierten Marktplätzen abgeschlossen wurden.
Industrielle Endverbraucher, deren technisch möglicher Verbrauch mindestens 600 GWh/Jahr beträgt, müssen sich ebenfalls registrieren. Dieser Schwellenwert von 600 GWh/Jahr betrifft den Endverbrauch. Alle Transaktionen und Handelsaufträge mit Energiegroßhandelsprodukten sind unabhängig von ihrem Volumen zu melden.
Bei welcher nationalen Regulierungsbehörde müssen sich Marktteilnehmer registrieren?
Die für die Registrierung zuständige nationale Regulierungsbehörde ergibt sich aus dem Sitz des Marktteilnehmers.
- Hat der Marktteilnehmer seinen Sitz in Deutschland bzw. ist er in Deutschland ansässig, muss die Registrierung über die Bundesnetzagentur erfolgen.
- Hat der Marktteilnehmer seinen Sitz in der Europäischen Union bzw. ist er in der Europäischen Union ansässig, muss die Registrierung bei der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedsstaats erfolgen.
- Hat der Marktteilnehmer seinen Sitz nicht in der Europäischen Union bzw. ist er nicht in der Europäischen Union ansässig, muss sich der Marktteilnehmer in dem Mitgliedstaat registrieren, in dem er tätig ist. Der benannte Vertreter muss dort ebenfalls seinen Sitz haben.
Wie registriert man sich bei der Bundesnetzagentur?
Die Registrierung bei der Bundesnetzagentur erfolgt über das Registrierungsportal CEREMP (Centralised European Registry for Energy Market Participants). Weitere Hilfestellungen zur Registrierung erhalten Sie auf unserer Website unter „Registrierung“ , telefonisch unter +49 228 14 5000 oder per E-Mail unter remit.registrierung@bnetza.de.
Was ist CEREMP?
CEREMP steht für Centralised European Registry for Energy Market Participants. Hierbei handelt es sich um das Registrierungsportal von ACER, über welches sich Marktteilnehmer anmelden müssen, wenn sie gemäß Artikel 9 REMIT unter die Registrierungspflicht fallen und einen ACER-Code benötigen. Die nationalen Regulierungsbehörden verwalten dabei die Zugänge und führen die Registrierungen durch.
Was ist ein ACER-Code?
Ein ACER-Code ist ein individueller Identifizierungscode gegenüber ACER und im Energiegroßhandel, zum Beispiel bei der Übermittlung von Transaktionsdaten. Marktteilnehmer erhalten den Code nach erfolgreicher Registrierung. Der ACER-Code ist in Deutschland an die Handelsregisternummer geknüpft. Jeder ACER-Code ist einem Marktteilnehmer eindeutig zugeordnet.
Datenmeldung
Welche Daten sind auf europäischer Ebene nach REMIT zu melden?
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 und Abs. 5 REMIT müssen Transaktions- und Fundamentaldaten an ACER gemeldet werden.
Grundsätzlich müssen alle Transaktionen einschließlich Handelsaufträgen mit Energiegroßhandelsprodukten gemeldet werden.
Die zu meldenden Fundamentaldaten beziehen sich auf die Bereiche Kapazität und Nutzung von Anlagen
- zur Erzeugung und Speicherung
- zum Verbrauch
- zur Übertragung/Fernleitung
von Strom, Erdgas und Wasserstoff oder über die Kapazität und Nutzung von Flüssiggasanlagen. Zusätzlich sind auch geplante und ungeplante Nichtverfügbarkeiten der genannten Anlagen zu melden.
Eine Konkretisierung der zu meldenden Transaktions- und Fundamentaldaten ist in der REMIT-Durchführungsverordnung erfolgt. Bestimmte Verträge sind gemäß Artikel 5 REMIT-Durchführungsverordnung beispielsweise nur auf Anforderung von ACER zu melden. Hierzu zählen unter anderem gruppeninterne Verträge (Artikel 5 Nr. 1 lit. a), Stromlieferverträge unterhalb der 10 MW Schwelle (Nr. 1 lit. b), Gaslieferverträge unterhalb der 20 MW Schwelle (Nr 1 lit. c) sowie Wasserstofflieferverträge unterhalb der 20 MW Schwelle (Artikel 4 Nr. 9) sofern diese nicht an organisierten Marktplätzen abgeschlossen wurden.
Am 9. April 2026 wurde die neue Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2026/256 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht. Sie enthält geänderte Berichtspflichten. Die Übergangsfristen stehen in der neuen Durchführungsverordnung.
Was ist ein organisierter Marktplatz?
„Organisierter Markt“ oder „OMP“ (organised market place) ist gemäß Artikel 2 Nr. 20 REMIT eine Energiebörse, ein Energiebroker, eine Kapazitätsplattform für Energie oder ein anderes System oder eine andere Anlage, in dem bzw. in der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf oder Verkauf von Energiegroßhandelsprodukten in einer Weise interagieren, die zu einer Transaktion führen kann.
Wofür steht PPAET?
„Person, die beruflich Transaktionen arrangiert oder ausführt“(PPAET) ist gemäß Artikel 2 Nr. 8a REMIT eine Person, die beruflich mit der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen über Energiegroßhandelsprodukte (PPAT) oder mit der Ausführung von Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten (PPET) befasst ist. Beispiele für PPAET sind Energiebörsen, Broker, Energielieferanten bzw. Unternehmen die als Market Maker auftreten und Betreiber von Handelsplattformen. PPAET treffen nach Artikel 15 REMIT Monitoring- und Meldepflichten verdächtiger Ereignisse und müssen dafür wirksame Vorkehrungen geschaffen haben.
Was ist ein RRM?
„Registrierter Meldemechanismus“ oder „RRM“ (registered reporting mechanism) ist eine juristische Person, die gemäß REMIT im eigenen Namen, oder zur Erbringung der Dienstleistung der Meldung im Namen von Marktteilnehmern, zur Meldung von Einzelheiten zu Transaktionen, einschließlich Handelsaufträgen, und Fundamentaldaten an die Agentur zugelassen ist, vgl. Artikel 2 Nr. 16 REMIT. Das Verfahren zur Datenmeldung an ACER sieht zwingend einen RRM vor. Der RRM muss daher bereits bei der Registrierung als Marktteilnehmer angegeben werden.
Wie sind Daten auf europäischer Ebene nach REMIT zu melden?
Die Meldung von Transaktionen, einschließlich der Handelsaufträge (sog. Orders) kann ausschließlich durch sog. „Registrierte Marktmechanismen“ (RRMs) erfolgen. Grundsätzlich kann sich jeder Marktteilnehmer entweder selbst bei ACER als RRM registrieren oder die Datenmeldung durch einen anderen bei ACER registrierten RRM vornehmen lassen. Es ist ebenfalls möglich, die spiegelbildliche Meldung von Daten/Verträgen seines Vertragspartners zu übernehmen. Um sich als RRM zu registrieren, müssen bestimmte, von ACER festgelegte technische und organisatorische Anforderungen erfüllt werden.
Mit der Anpassung der REMIT durch die Verordnung 2024/1106 werden die organisierten Märkte verpflichtet, alle dort abgegebenen Gebote und die dort getätigten Transaktionen zu melden. Dies entlastet einerseits die Marktteilnehmer. Andererseits sorgt dies für eine Verbesserung der Meldequalität.
Müssen Transaktionen, die bereits aufgrund der geltenden Regelungen im Finanzmarktbereich gemeldet werden, noch einmal nach REMIT gemeldet werden?
Sofern Transaktionen auch unter den Anwendungsbereich der REMIT fallen, diese aber bereits gemäß:
- der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR) oder
- der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR)
gemeldet werden, unterliegt man keiner doppelten Meldepflicht in Bezug auf diese Transaktionen, vgl. Artikel 8 Abs. 3 REMIT. In diesem Fall erhält ACER diese Daten von den zuständigen Meldestellen für Meldungen nach MiFID II oder EMIR.
Organisierte Märkte, Handelsabgleichs- oder Meldesysteme, die Einzelheiten zu Derivaten gemäß den Finanzvorschriften gemeldet haben, müssen die Daten in Bezug auf ihre Meldung an ACER nicht entfernen, sondern können dieselben Informationen auch zusätzlich an ACER melden.
Besteht die Registrierungs- und Datenmeldepflicht auch bei der Inanspruchnahme der EEG-Einspeisevergütung?
Bei der Einspeisevergütung gemäß § 21 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) handelt es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Zwischen dem Anlagenbetreiber und dem zur Abnahme verpflichteten Netzbetreiber muss hierfür kein Energiegroßhandelsvertrag geschlossen werden, vgl. § 7 Abs. 1 EEG. Unabhängig von der Größe der Anlagen ist daher keine Registrierung gemäß REMIT bei der Bundesnetzagentur oder Meldung an ACER notwendig.