Geeignete Schritte der Regulierungsbehörden des Synchrongebiets Kontinentaleuropa vom 26. Juni 2023
Die Übertragungsnetzbetreiber des Synchrongebiets Kontinentaleuropa haben bis Ablauf der Frist, die durch das Änderungsverlangen der Regulierungsbehörden der Region in Gang gesetzt wurde, keinen überarbeiteten Antrag zur Festlegung eines Mindesterbringungszeitraums, den FCR-Einheiten oder -Gruppen mit begrenzten Energiespeichern benötigen, um während des gefährdeten Zustands verfügbar zu bleiben, gemäß Artikel 156 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb eingereicht.
Artikel 4 Absatz 9 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb sieht für diesen Fall vor, dass die zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam geeignete Schritte zur Annahme der erforderlichen Modalitäten oder Methoden ergreifen. Die Regulierungsbehörden des Synchrongebiets Kontinentaleuropa haben sich daraufhin am 26. Juni 2023 darauf geeinigt, den Übertragungsnetzbetreibern dieser Region ein Positionspapier zu schicken, mit dem sie den von den Übertragungsnetzbetreibern vorgeschlagenen Zeitplan bestätigen und konkretisieren.
Die Bundesnetzagentur hat den betroffenen deutschen Übertragungsnetzbetreibern am 4. August 2023 das auf den 26. Juni 2023 datierte Positionspapier übersendet.
Positionspapier vom 26. Juni 2023 (pdf / 141 KB)
Änderungsverlangen vom 2. Dezember 2022
Die Regulierungsbehörden des Synchrongebiets Kontinentaleuropa haben sich am 2. Dezember 2022 darauf geeinigt, die Übertragungsnetzbetreiber dieser Region aufzufordern, ihren Antrag nach Artikel 156 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb hinsichtlich der Festlegung eines Mindesterbringungszeitraums, den FCR-Einheiten oder -Gruppen mit begrenzten Energiespeichern benötigen, um während des gefährdeten Zustands verfügbar zu bleiben, zu ändern.
Die Bundesnetzagentur hat den betroffenen deutschen Übertragungsnetzbetreibern am 27. Dezember 2022 das auf den 2. Dezember 2022 datierte Änderungsverlangen zugestellt.
Änderungsverlangen vom 2. Dezember 2022 (pdf / 165 KB)
Fristverlängerung
Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) hat mit ihrer Entscheidung Nr. 08/2022 vom 18. Juli 2022 den nationalen Regulierungsbehörden des Synchrongebiets Kontinentaleuropa eine Fristverlängerung von sechs Monaten bis zum 3. Dezember 2022 für die Einigung über den Antrag der Übertragungsnetzbetreiber dieser Region auf Festlegung eines Mindesterbringungszeitraums, den FCR-Einheiten oder -Gruppen mit begrenzten Energiespeichern benötigen, um während des gefährdeten Zustands verfügbar zu bleiben, gewährt.
Eingegangene Stellungnahmen
Die Abgabe von Stellungnahmen bezüglich des Antrags war bis zum 10. November 2021 (Eingang) möglich.
Folgende Stellungnahmen sind im Rahmen der Konsultation des Antrags eingegangen:
- Stellungnahme RWE Supply & Trading GmbH (pdf / 101 KB)
- Stellungnahme BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (pdf / 126 KB)
- Stellungnahme EnBW Energie Baden-Württemberg AG (pdf / 799 KB)
Verfahrenseröffnung vom 7. Oktober 2021
Die Übertragungsnetzbetreiber des Synchrongebiets Kontinentaleuropa haben am 7. Oktober 2021 bei den Regulierungsbehörden dieser Region einen Antrag auf Genehmigung ihrer gemeinsamen Festlegung eines Mindesterbringungszeitraums gestellt, den FCR-Einheiten oder -Gruppen mit begrenzten Energiespeichern benötigen, um während des gefährdeten Zustands verfügbar zu bleiben. Grundlage hierfür ist Artikel 156 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb. Am 15. Oktober 2021 haben die deutschen Übertragungsnetzbetreiber eine ins Deutsche übersetzte Fassung dieses Antrags bei der Bundesnetzagentur eingereicht:
Antrag vom 7. Oktober 2021 (pdf / 652 KB)