Balkon-Solaranlagen

Was ist eine Balkon-Solaranlage?

Solaranlagen können auch in Form von Balkon-Solaranlagen betrieben werden. Weitere übliche Bezeichnungen für solche Anlagen sind z.B. Balkonkraftwerk, Balkon-PV, Steckersolargerät oder steckerfertige PV-Anlage.

Balkon-Solaranlagen werden in der Regel direkt über eine Steckdose an den Haus- oder Wohnungsstromkreis angeschlossen und bestehen insbesondere aus

  • einem oder wenigen Solarmodulen (während Module für Aufdachanlagen häufig eine installierte Leistung von 300 Watt und mehr aufweisen, werden in Balkon-Solaranlagen oft Module mit deutlich geringerer Leistung verwendet) und
  • einem Wechselrichter, der den erzeugten Gleichstrom in den im Haushalt nutzbaren Wechselstrom umwandelt (Wechselrichter von Balkon-Solaranlagen haben derzeit in der Regel eine Leistung von bis zu 600 Watt).

Gelten die EEG-Regelungen auch für Balkon-Solaranlagen? Gibt es Sonderregelungen für Steckersolargeräte?

Ja.

Die Regelungen des EEG gelten grundsätzlich in gleicher Weise wie für andere Solaranlagen auch für Balkon-Solaranlagen. Der Betreiber kann daher grundsätzlich die gleichen Rechte in Anspruch nehmen wie Betreiber von anderen Solaranlagen innerhalb der jeweiligen Leistungsklasse. Es sind grundsätzlich auch die gleichen Voraussetzungen und Pflichten einzuhalten.

Für „Steckersolargeräte“, die seit dem Inkrafttreten der EEG-Änderungen durch das „Solarpaket“ (16. Mai 2024) erstmals in Betrieb genommen werden, sind im EEG verschiedene Sonderregelungen vorgesehen. Für vorher in Betrieb genommene Anlagen gelten sie nicht.

Wann gilt eine Balkon-Solaranlage als „Steckersolargerät“ im Sinne der Sonderregelungen des EEG?

Steckersolargerät
Ein „Steckersolargerät“ ist im EEG definiert als „ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht“ (§ 3 Nr. 43 EEG).

Maximale Leistungswerte
Die jeweiligen Sonderregelungen des EEG sind auf Steckersolargeräte bis zu bestimmten maximalen Leistungswerten anwendbar:

  • Die „installierte Leistung“ (Modulleistung) der angeschlossenen Steckersolargeräte darf maximal 2.000 Watt (2 kW) betragen.
  • Die „Wechselrichterleistung“ ist auf insgesamt 800 VA beschränkt.  

Zusammenrechnung bei mehreren Steckersolargeräten
Es können auch mehrere Steckersolargeräte (zeitgleich oder zeitversetzt) nach den Sonderregelungen des EEG angeschlossen werden, solange die maximalen Leistungswerte in der Summe nicht überschritten werden. Zusammenzurechnen sind dabei alle Steckersolargeräte hinter derselben „Entnahmestelle“ (i.d.R. Marktlokation), über die der Verbraucher den Strom bezieht.

Beispiel: Eine Person schließt auf den Balkonen ihrer Wohnung (oder ihres Hauses) zunächst ein Steckersolargerät mit einer installierten Modulleistung von 800 Watt (0,8 kW) und einer Wechselrichterleitung von 600 VA nach den EEG-Sonderregelungen an. Möchte sie später (oder auch zeitgleich) ein zweites Steckersolargerät mit denselben Leistungswerten anschließen, kann sie dafür – nach den Leistungswerten in diesem Beispiel – nicht die Sonderregelungen des EEG nutzen, da die maximale Wechselrichterleistung hinter der Entnahmestelle mit zusammengerechnet 1.200 VA den Maximalwert von 800 VA überschreiten würde.

Möchte der Anlagenbetreiber die Sonderregelungen des EEG in Anspruch nehmen, muss er prüfen und im Zweifelsfall mit dem Netzbetreiber abstimmen, ob die Voraussetzungen (einschließlich der maximalen Leistungswerte) dafür vorliegen.

Unentgeltliche Abnahme
Die Sonderregelungen setzen des Weiteren voraus, dass das Steckersolargerät als EE-Anlage der EEG-Veräußerungsform der „unentgeltlichen Abnahme“ zugeordnet wird, also keine Einspeisevergütung für Strom aus dem Gerät gezahlt wird.

Welcher Leistungswert gilt, wenn die „installierte Leistung“ oder die „Wechselrichterleistung“ des Steckersolargeräts per Schalter oder Software unterschiedlich hoch gewählt werden kann?

Für die Bestimmung der „installierten Leistung“ (Modulleistung) im Sinne des EEG ist auch bei Steckersolargeräten stets die höchste wählbare Leistung relevant.

Ausführlicher dazu: vgl. FAQ Wie hoch ist die „installierte Leistung“, wenn Betriebsmodi mit unterschiedlichen Leistungswerten gewählt werden können?

Diese Ausführungen gelten entsprechend auch für die Bestimmung der „Wechselrichterleistung“ im Sinne der EEG-Sonderregelungen für Steckersolargeräte.

Ob der Anlagenbetreiber – aus welchen Gründen auch immer – bei der Inbetriebnahme oder später (vorübergehend oder dauerhaft) einen geringeren Leistungswert wählt oder nicht, ist für die Bestimmung der tatsächlichen „installierten Leistung“ und der „Wechselrichterleistung“  im Sinne der Regelungen des EEG nicht relevant.

Beispiel: Für ein Steckersolargerät mit 900 VA maximal wählbarer Wechselrichterleistung sind die Sonderregelungen des EEG, die für Steckersolargeräte bis zu 800 VA gelten, nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn der Anlagenbetreiber die Wechselrichterleistung zunächst auf 600 VA eingestellt hat. Ist eine Anlage aufgrund der wahlweise zunächst gedrosselten Leistung fälschlicher Weise mit einem zu geringen Leistungswert (z.B. mit einer Wechselrichterleistung von 600 VA) beim Netzbetreiber gemeldet und im Marktstammdatenregister registriert worden, müssen beide Daten korrigiert werden (in dem Beispiel auf 900 VA).

Wer kümmert sich um die Überschusseinspeisung aus Balkon-Solaranlagen? Dürfen oder müssen Steckersolargeräte der „unentgeltlichen Abnahme“ zugeordnet werden?

Meist werden Balkon-Solaranlagen vor allem mit dem Ziel der Eigenversorgung betrieben. Sofern dies nicht durch eine technische Einrichtung ausgeschlossen ist („Nulleinspeiseanlage“), wird gleichwohl regelmäßig Solarstrom in das Netz eingespeist. Auch bei Balkon-Solaranlagen muss die Netzeinspeisung bilanziert und vermarktet werden.

Im Standardfall werden Balkon-Solaranlagen der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet: Der Anlagenbetreiber erhält keine Einspeisevergütung, nimmt aber den „Service“ in Anspruch, dass sich der Netzbetreiber um die Abnahme, Bilanzierung und Vermarktung des eingespeisten Stroms kümmert. Die unentgeltliche Abnahme liegt in der Regel in beiderseitigem Interesse, da sie die Abwicklung für den Anlagenbetreiber und den Netzbetreiber vereinfacht. Der Mehraufwand wäre i.d.R. außer Verhältnis zu den geringfügigen Förderbeträgen.

Sonderregelungen für Steckersolargeräte
Die Sonderregelungen im EEG setzen daher i.d.R. voraus, dass die Anlage der „unentgeltlichen Abnahme“ zugeordnet wird.

Der Anlagenbetreiber darf, muss die Anlage jedoch nicht zwingend der „unentgeltlichen Abnahme“ zuordnen. Er kann für seine Balkon-Solaranlage grundsätzlich auch die „reguläre“ Einspeisevergütung in Anspruch nehmen (nach Einbau des Zweirichtungszählers), was die Anwendung der vereinfachenden Sonderregelungen für Steckersolargeräte dann allerdings ausschließt. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn die Balkon-Solaranlage in Kombination mit einer Solar-Aufdachanlage betrieben wird und daher ohnehin EEG-Förderung für die Netzeinspeisung abzurechnen ist (vgl. nachfolgende FAQ Kann die Netzeinspeisung aus einer Balkon- und aus einer Aufdach-Solaranlage gemeinsam gemessen werden? Welcher EEG-Fördersatz gilt bei dieser gemischten Solarerzeugung?).

Kann die Netzeinspeisung aus einer Balkon- und aus einer Aufdach-Solaranlage gemeinsam gemessen werden? Welcher EEG-Fördersatz gilt bei dieser gemischten Solarerzeugung?

Werden eine Balkon-Solaranlage und eine Aufdach-Solaranlage in Kombination betrieben, kann die „gleichartige“ Netzeinspeisung aus diesen beiden Solaranlagen grundsätzlich über eine gemeinsame Messeinrichtung erfasst und abgerechnet werden. Gelten für die Balkon- und die Aufdach-Solaranlage unterschiedliche Fördersätze, so wird die EEG-Förderung dann für die gemeinsam erfasste Netzeinspeisung im Verhältnis der installierten Leistung der Balkon- und der Aufdach-Solaranlage berechnet (§ 24 Abs. 3 EEG).

Beispiel: Zusätzlich zu einer Aufdach-Solaranlage (Inbetriebnahme Nov. 2019, installierte Modulleistung 8 kW, Teileinspeisung) errichtet der Betreiber auf dem Balkon des Hauses eine Balkon-Solaranlage (Inbetriebnahme Juli 2024, installierte Modulleistung 0,8 kW = 800 Watt, Wechselrichterleistung 600 VA, Teileinspeisung).
Je nachdem, welche der beiden folgenden Varianten gewählt wird, ergibt sich ein anderer rechnerischer Mischwert für die Einspeisevergütung auf die Mischeinspeisung:
Variante 1: „reguläre“ Einspeisevergütung für die Balkon-Solaranlage
Einspeisevergütung [ct/kWh]
Balkon-Solaranlage8,11
Aufdach-Solaranlage10,08
Mischeinspeisung9,90 (errechnet im Verhältnis der installierten Modulleistungen)
Variante 2: „unentgeltliche Abnahme“ für die Balkon-Solaranlage
Einspeisevergütung [ct/kWh]
Balkon-Solaranlage0
Aufdach-Solaranlage10,08
Mischeinspeisung9,16 (errechnet im Verhältnis der installierten Modulleistungen)

Da die Netzeinspeisung aus der Aufdach-Solaranlage in dem Beispiel ohnehin abzurechnen ist, kann es sich in dem Fall mit Blick auf die rechnerische Einspeisevergütung für die Mischeinspeisung anbieten, die Balkon-Solaranlage wie eine gewöhnliche Solaranlage zu behandeln und dementsprechend auch die „reguläre“ Einspeisevergütung geltend zu machen (Variante 1).

Möchte der Betreiber hingegen die vereinfachenden Sonderregelungen für „Steckersolargeräte“ nutzen, so muss er die „unentgeltliche Abnahme“ in Anspruch nehmen. Die Einspeisevergütung für die anteilige Netzeinspeisung aus der Aufdach-Solaranlage bleibt auch in dem Fall gewahrt, wobei die rechnerische Einspeisevergütung für die Mischeinspeisung dementsprechend geringer ausfällt (Variante 2).

In beiden Varianten stehen der (in diesem Beispiel) geringeren Einspeisevergütung für die Mischeinspeisung (im Vergleich zur Einspeisevergütung für die ältere Aufdach-Solaranlage) insgesamt höhere Netzeinspeisemengen gegenüber.

Ist ein Zähleraustausch auch bei Balkon-Solaranlagen erforderlich? Gibt es eine Sonderregelung für Steckersolargeräte?

Ja, wenn der vorhandene Zähler noch nicht dazu geeignet ist, muss er auch für den Anschluss einer Balkon-Solaranlage getauscht und z.B. durch einen Zweirichtungszähler ersetzt werden, um die Einspeisung des Stroms in das Netz zu erfassen (wenn diese nicht durch eine technische Einrichtung jederzeit ausgeschlossen ist).

Ausführlich dazu: FAQ Muss der Zähler getauscht werden, um die Einspeisung des Solarstroms ins Netz zu erfassen?

Sonderregelung für Steckersolargeräte
Die Pflicht zum Zählertausch gilt auch nach den mit dem Solarpaket eingeführten Sonderregelungen für Steckersolargeräte: Die Netzbetreiber müssen die betreffenden Zählpunkte von Steckersolargeräten ausdrücklich „mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem“ ausstatten“ (§ 10a Abs. 2 EEG). Als Sonderregelung für Steckersolargeräte bis zu den o.g. Leistungswerten, die der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, dürfen die Steckersolargeräte ausnahmsweise bereits vor dem Zählertausch angeschlossen und betrieben werden. Für den Fall schreibt das Gesetz eine „Vermutung“ vor, nach der die Messwerte der bisher verbauten Messgerätetechnik vorübergehend weiterhin als richtig unterstellt werden, auch wenn die Netzeinspeisung nicht erfasst wird und die tatsächlichen Bezugsmengen mitunter durch ein „Rückwärtslaufen“ der Messwerte verfälscht werden (§ 10a Abs. 3 EEG).

Austauschpflichten der Netzbetreiber
Die Netzbetreiber sind dazu verpflichtet, diese vorübergehende geduldete Abrechnung anhand ungeeigneter Messwerte „unverzüglich“ durch den erforderlichen Zählertausch zu beenden, „ohne dass es einer gesonderten Beauftragung bedarf“. Die „Rücksicht auf seine Rollout-Planung“ ermöglicht eine effiziente Planung seitens des Netzbetreibers, ohne die gebotene Unverzüglichkeit in Frage zu stellen.

Die vorübergehende Duldung ungeeigneter Bestandszähler kann nach diesen Maßstäben in der Regel allenfalls eine Frage von Wochen, höchstens von einigen Monaten, jedenfalls aber nicht von Jahren sein.

Muss auch eine Balkon-Solaranlage beim Netzbetreiber angemeldet werden? Gibt es eine Sonderregelung für Steckersolargeräte?

Grundsätzlich ist auch für Balkon-Solaranlagen ein Netzanschlussbegehren und die Klärung weiterer Angaben gegenüber dem Netzbetreiber erforderlich.

Weitere Informationen: FAQ Muss die Solaranlage beim Netzbetreiber angemeldet werden?

Sonderregelung für Steckersolargeräte
Seit Inkrafttreten der EEG-Anpassungen des Solarpakets (16. Mai 2024) entfällt die Verpflichtung zur Meldung beim Netzbetreiber jedoch für Steckersolargeräte (innerhalb der o.g. Leistungsgrenzen bei unentgeltlicher Abnahme). Allerdings muss die Anlage weiterhin im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Der Netzbetreiber erfährt darüber automatisiert den Standort und die technischen Daten der Anlage bzw. die Daten des Betreibers.

Muss auch eine Balkon-Solaranlage im Marktstammdatenregister registriert werden? Gibt es Sonderregelungen für die Registrierung von Steckersolargeräten?

Ja.

Auch Balkon-Solaranlagen bzw. Steckersolargeräte müssen im Marktstammdatenregister registriert werden. Für diese kleinen Anlagen wurde die Registrierung stark vereinfacht: Es sind nur wenige Angaben einzutragen.

Welche technischen Anforderungen sind für den Anschluss einer Balkon-Solaranlage über die Steckdose zu beachten?

Informationen zu den technischen Anforderungen, auf welche Weise eine Balkon-Solaranlage bzw. steckerfertige PV-Anlagen über eine Steckdose mit dem Haus- oder Wohnungsstromkreis (und dadurch mittelbar mit dem Netz) verbunden werden kann und was dabei zu beachten ist, stellt der VDE/FNN (Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE) zur Verfügung.

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