So­lar­an­la­gen auf Mehr­par­tei­en­ge­bäu­den: Mie­ter­strom­zu­schlag und Ein­spei­se­ver­gü­tung

Für die Erschließung der Dachflächen von Mehrparteiengebäuden oder vermieteten Wohngebäuden bzw. Gebäuden für die Solarstrom-Erzeugung kommen im Wesentlichen zwei verschiedene Konzepte in Betracht:

Volleinspeisungs-Modell

Die erhöhte EEG-Förderung für Solaranlagen in Volleinspeisung ist eine besonders unkomplizierte und sicher kalkulierbare Fördermöglichkeit – gerade auch für die Erschließung der Dächer von Mehrparteien- oder vermieteten Wohngebäuden.

Wenn der Anlagenbetreiber den mit der Solaranlage erzeugten Strom vollständig in das Netz einspeist, kann er dafür eine erhöhte Einspeisevergütung oder – je nach EEG-Veräußerungsform – eine erhöhte Marktprämie in Anspruch nehmen (nach § 48 Abs. 2a EEG 2023 kann sich die Förderung für die Volleinspeisung um mehr als 50 Prozent erhöhen).

Die Volleinspeisung ist auch per kaufmännisch-bilanzieller Einspeisung möglich. In dem Fall wird der Strom, der z.B. in der Solaranlage auf dem Dach erzeugt wird, rein physikalisch betrachtet gleichwohl im Gebäude verbraucht, da Strom stets den „Weg des geringsten Widerstandes“ geht.

Für den in Netz einspeisten Strom kann der Anlagenbetreiber keinen „Mieterstromzuschlag“ zusätzlich in Anspruch nehmen. Die Letztverbraucherinnen und -verbraucher im Gebäude werden im Fall der Volleinspeisung „ganz normal“ von dem Stromlieferanten ihrer Wahl versorgt.

Mieterstrom-Modelle

Mieterstrom-Modelle werden seit vielen Jahren praktiziert. Es gibt sie in verschiedenen Varianten mit und ohne EEG-Förderung. Gemeinsam ist den Vermarktungsmodellen im Allgemeinen, dass der Strom

  • vor Ort mit einer Solaranlage, einem BHKW oder mit einer ähnlichen Erzeugungsanlage erzeugt,
  • vorrangig an die Bewohner des Gebäudes (ohne Nutzung des Netzes) innerhalb der Kundenanlage geliefert und im Gebäude verbraucht, und
  • im Übrigen als „Überschusseinspeisung“ in das Netz gespeist wird sowie,
  • dass auf den innerhalb der Kundenanlage erzeugten, gelieferten und verbrauchten „Mieterstrom“ keine Netzentgelte, Umlagen, Abgaben anfallen. Ein wesentlicher Teil der Rentabilität resultiert in der Regel aus diesen Einsparungen.

Der Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Januar 2023 entlastet alle Mieterstrom-Lieferanten unmittelbar. Die EEG-Umlage war zuvor auch bei Lieferungen innerhalb der Kundenanlage zu zahlen.

Solare Mieterstrom-Modelle mit EEG-Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütung

Bei Mieterstrom-Modellen mit Solaranlagen kann der Anlagenbetreiber über die Einsparungen von Netzentgelten, Umlagen und Abgaben hinaus nach den gesetzlichen Vorgaben des EEG eine zweifache Förderung in Anspruch nehmen:

  • zum einen den „Mieterstromzuschlag“ für die Mieterstrom-Liefermengen

    und

  • zum anderen die Einspeisevergütung (oder Marktprämie) für die Überschusseinspeisung ins Netz.

Grundmodell: EEG-geförderte Mieterstromlieferung des Anlagenbetreibers

Stark vereinfacht dargestellt, liefert der Betreiber der Solaranlage in diesem Grundmodell seinen selbst erzeugten (Mieter-) Strom nach Verfügbarkeit und Bedarf an die Letztverbraucher des Gebäudes, auf dem die Solaranlage errichtet wurde. Ergänzend liefert er auch alle anderen Strommengen, die die Letztverbraucher verbrauchen, wenn die Sonne nicht scheint oder der Solarstrom nicht ausreicht, indem er diesen (Zusatz-) Strombezug aus dem Netz zukauft.

Der Anlagenbetreiber ist in diesen Modellen zugleich der Stromlieferant der Bewohner des Gebäudes und muss die damit verbundenen Pflichten einhalten. Dazu gehören u. a. besondere verbraucherschutzrechtliche Anforderungen an EEG-geförderte Mieterstromverträge. Es bleibt ihm freigestellt, die Hilfe eines Dienstleisters in Anspruch zu nehmen.

Die (Überschuss-)Einspeisung ins Netz wird im Fall der Einspeisevergütung vom Netzbetreiber bilanziert und über den EEG-Ausgleichsmechanismus zugunsten des EE-Kontos vermarktet. Im Falle einer Direktvermarktung kümmert sich der beauftragte Direktvermarkter um die Bilanzierung und Vermarktung.

Lieferkettenmodell: EEG-geförderte Mieterstromlieferung über Dritten

Betreiber von Solaranlagen, die ab dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden, können auch die Variante des sogenannten Lieferketten-Modells nutzen.

Im Vergleich zum Grundmodell kann der Anlagenbetreiber in dieser Variante den Mieterstromzuschlag für den Strom aus seiner Solaranlage auch erhalten, wenn er den Strom (ohne Netzeinspeisung) innerhalb der Kundenanlage an einen Dritten weitergibt, der diesen Strom wiederum nachweislich unter Einhaltung der Voraussetzungen des Mieterstromzuschlags an die teilnehmende „Mieterstromkundschaft“ (Letztverbraucher) liefert. Dieser Dritte ist in diesem Fall der verantwortliche Stromlieferant.

Gesetzliche Vorgaben zum Mieterstromzuschlag

Für die Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags sind die jeweils aktuellen gesetzlichen Anforderungen zu beachten, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme für die jeweilige Solaranlage maßgeblich sind.

Im EEG 2023 vgl. insbes. die Anforderungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3, § 21 Abs. 3 und § 21b.

EEG 2017: Hinweispapier Mieterstromzuschlag

Die Bundesnetzagentur hat den Hinweis zum Mieterstromzuschlag im Jahr 2017 veröffentlicht und 2020 als Version 1.1 punktuell angepasst: Hinweis 2017/3 zum Mieterstromzuschlag (Version 1.1) (pdf / 1.003 KB)

In dem Hinweispapier werden die Grundzüge der Mieterstrom-Förderung nach dem EEG 2017 erläutert. Der Darstellung liegt das oben skizzierte Grundmodell zugrunde. Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden, gelten weiterhin die rechtlichen Regelungen, wie sie im Hinweispapier erläutert werden.

Die gesetzlichen Regelungen zum Mieterstromzuschlag wurden jedoch seitdem mehrfach angepasst. Das Hinweispapier kann daher für später in Betrieb genommene Solaranlagen nur insoweit herangezogen werden, als die rechtlichen Vorgaben zu dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht abweichend geregelt sind.

EEG-Fördersätze für Solaranlagen: Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütung

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die jeweils geltenden Solaranlagen-Fördersätze für den Mieterstromzuschlag sowie für die Einspeisevergütung (bzw. die Marktprämie) hier: EEG-Förderung und Fördersätze. Für den Fördersatz ist jeweils das Datum der Inbetriebnahme der Anlage maßgeblich.

FAQ zur EEG-Mieterstromförderung

Wer zahlt den Mieterstromzuschlag aus?

Ansprechpartner für die Auszahlung des Mieterstromzuschlags ist der Netzbetreiber: Der Anlagenbetreiber muss die Solaranlage ihm gegenüber der EEG-Veräußerungsform des „Mieterstromzuschlags“ zuordnen (zusätzlich zu einer weiteren EEG-Veräußerungsform). Der Netzbetreiber prüft das Vorliegen der Voraussetzungen der Förderung und zahlt den Mieterstromzuschlag aus.

Bedarf es zusätzlicher Angaben zur Inanspruchnahme des „Mieterstromzuschlags“ bei der Registrierung der Solaranlage im Marktstammdatenregister?

Es ist zu unterscheiden:

  • Für Solaranlagen, die bis zum 31.12.2022 in Betrieb gegangen sind, muss die Zuordnung zur EEG-Veräußerungsform des „Mieterstromzuschlags“ im Marktstammdatenregister zusätzlich bei der Registrierung der Anlage angegeben werden.
  • Für Solaranlagen, die seit dem 1.1.2023 in Betrieb genommen wurden, ist diese zusätzliche Angabe im Markstammdatenregister nicht mehr erforderlich und keine Fördervoraussetzung mehr.

Muss der Eigentümer bzw. Vermieter des Gebäudes die Solaranlage betreiben?

Nein. Der Betreiber der Solaranlage muss weder Eigentümer noch Vermieter des Gebäudes sein, um als Mieterstromlieferant die EEG-Förderung des „Mieterstromzuschlags“ in Anspruch nehmen zu können.

Beispiel:
Der Eigentümer eines Einfamilienhauses, das er selbst bewohnt, verpachtet die Dachfläche an seinen Stromlieferanten, damit dieser darauf eine Solaranlage errichtet und eigenständig betreibt. Der Stromlieferant kann als Betreiber der Solaranlage für die Solarstrommengen, die er unmittelbar an den Hauseigentümer (oder dritte Hausbewohner) liefert, ebenfalls den EEG-Mieterstromzuschlag in Anspruch nehmen, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.

Die Inanspruchnahme der Förderung setzt in solchen Konstellationen insbesondere voraus, dass der Dritte (hier der Pächter) nach den Betreiberkriterien des BGH tatsächlich eigenverantwortlicher „Betreiber“ der Solaranlage ist.

Kann der Mieterstromzuschlag auch bei einer „gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ nach § 42b EnWG in Anspruch genommen werden?

Nein.

Das mit den gesetzlichen Änderungen zum „Solarpaket“ eingeführte Modell der „gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ nach § 42b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) schließt die Inanspruchnahme der EEG-Förderung des „Mieterstromzuschlags“ ausdrücklich aus. Dieses Modell wird hier daher nicht weiter betrachtet.

Kann der Mieterstromzuschlag nur für Solaranlagen auf, und Mieterstromverbräuche in „Wohngebäuden“ in Anspruch genommen werden?

Für die Antwort ist zu unterscheiden:

Inbetriebnahme vor dem 16. Mai 2024: Für Solaranlagen, die vor dem Inkrafttreten der EEG-Änderungen mit dem „Solarpaket“ in Betrieb genommen wurden, kann der Mieterstromzuschlag nur für Strom aus Solaranlagen auf, und Mieterstromverbräuche in „Wohngebäuden“ (oder Nebenanlagen dieser Wohngebäude) in Anspruch genommen werden.

Inbetriebnahme ab dem 16. Mai 2024: Für Solaranlagen, die seit dem Inkrafttreten der EEG-Änderungen mit dem „Solarpaket“ neu in Betrieb genommen werden, kann der Mieterstromzuschlag grundsätzlich auch für Strom aus Solaranlagen auf, und Mieterstromverbräuche in „Gebäuden“, bei denen es sich nicht um „Wohngebäude“ handeln muss (z.B. gewerblich genutzte Gebäude oder Nebenanlagen dieser Gebäude), in Anspruch genommen werden.

Sofern die Solarerzeugung auf, oder der Mieterstromverbrauch in einem Nicht-Wohngebäude stattfindet, ist die Förderung jedoch nur möglich, wenn es sich bei dem Anlagenbetreiber (bzw. im Lieferkettenmodell bei dem „Dritten“), der den Mieterstrom liefert, und dem Letztverbraucher, der damit beliefert wird, nicht um „verbundene Unternehmen“ im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU-Beihilferecht) handelt.

Erst recht darf es sich nicht um dasselbe Unternehmen handeln: Der Mieterstromzuschlag kommt generell nur für Mieterstrom-„Lieferungen“ des Anlagenbetreibers an (personenverschiedene) andere Letztverbraucher in Betracht. Eine Förderung von (personenidentischen) „Eigenverbräuchen“ ist ausgeschlossen.

Verbraucherschutzrechtliche Anforderungen an Mieterstromverträge

Weitergehende Informationen zu den besonderen verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen an Mieterstromverträge aus EEG-geförderten Modellen mit Mieterstromzuschlag finden Sie hier.

Dort erfahren Verbraucherinnen und Verbraucher, wie sich eine Belieferung mit Mieterstrom in geförderten Mieterstrommodellen auswirkt und welche energiewirtschaftsrechtlichen Verbraucherschutz-Anforderungen zu beachten sind.

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