Ja.
Bei der Abgrenzung ist sicherzustellen, dass ausschließlich Strommengen, die zeitgleich aus dem Netz entnommen und von der betreffenden Person bzw. in der betreffenden Verbrauchseinrichtungen verbraucht werden, als privilegierte Netzentnahmemengen berücksichtigt werden (viertelstundengenaue Zeitgleichheit von Netzentnahme und Verbrauch, § 46 Abs. 5 EnFG).
Wird in der Kundenanlage hinter der Entnahmestelle kein Strom erzeugt, dann lässt sich die Zeitgleichheit auch ohne Viertelstundenwerte sicherstellen: Sämtliche Stromverbräuche innerhalb der Kundenanlage können in diesem Fall ausschließlich durch die zeitgleiche Netzentnahme gedeckt werden. reicht für die Abgrenzung z.B. eine jährliche Messung aus.
Wird jedoch in der Kundenanlage hinter der Entnahmestelle Strom erzeugt (z.B. in einer Solaranlage oder einem konventionellen Eigenverbrauchskraftwerk), dann bedarf es grundsätzlich einer viertelstundengenauen Betrachtung, um die Zeitgleichheit sicherzustellen: Für die Ermittlung der privilegierungsfähigen Strommengen ist in diesem Fall viertelstundengenau zuzuordnen, inwieweit von dem jeweiligen Letztverbraucher bzw. in dem jeweiligen Verbrauchsgerät zeitgleich Strom aus dem Netz oder aus der Erzeugungsanlage innerhalb der Kundenanlage verbraucht wird. Für eine messtechnische Sicherstellung der Zeitgleichheit ist eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzentnahme und des Ist-Verbrauchs bezogen auf jedes Viertelsunden-Intervall erforderlich. Dies ist entbehrlich, wenn und soweit die Zeitgleichheit „anderweitig sichergestellt“ ist (§ 46 Abs. 5 S. 2 EnFG), z.B. durch eine geeignete Anordnung von Arbeitszählern bzw. einer Kaskaden-Messanordnung.
Für weitergehende Erläuterungen zur messtechnischen oder anderweitigen Sicherstellungder Zeitgleichheit am Beispiel der ehemaligen EEG-Umlagepflichten vgl.: Leitfaden zum Messen und Schätzen, Seiten 70 ff.