Entflechtung von Ver­tei­ler­netz­be­trei­bern

Das EnWG sieht für vertikal integrierte Unternehmen verschiedene Entflechtungsvorgaben vor. Seit 2005 haben sich verschiedenste Fragen zur Auslegung und Anwendung der entflechtungsrechtlichen Vorschriften ergeben, die in den folgenden Dokumenten exemplarisch festgehalten und erörtert werden.

Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden (Bund und Länder)

Entflechtungsrechtliche Fragen des Messstellenbetriebs

Die Regelungen des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende erfordern, das Verhältnis des Messstellenbetriebs - und besonders des Betriebs moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme - zum Netzbetrieb zu klären.

Im Juli 2017 erfolgte eine erste Veröffentlichung gemeinsamer Auslegungsgrundsätze, hier in der zweiten, überarbeitete Auflage. Es wird nun ausdrücklich klargestellt, dass Zusatzleistungen gem. § 35 Abs. 2 MsbG auch durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber erfolgen können, wenn diese diskriminierungsfrei angeboten werden. Zudem wurden Positionen zur Rolle eines Dritten Messstellenbetreibers nach § 5 MsbG überarbeitet und in Teilen angepasst.

Das Dokument soll Unternehmen als Orientierungshilfe dienen. Es ist keine Festlegung i.S.d. § 29 EnWG und hat auch nicht den Charakter einer Verwaltungsvorschrift. Die Verantwortung für die rechtskonforme Umsetzung der Entflechtungsbestimmungen liegt bei den Unternehmen.

Entflechtungsbestimmungen in §§ 6 bis 10 EnWG

Die Gemeinsamen Auslegungsgrundsätze III (Markenpolitik & Kommunikationsverhalten) vom 16.07.2012 (pdf / 68 KB) geben das gemeinsame Verständnis der Regulierungsbehörden (Bund und Länder) zur Auslegung und Umsetzung der Anforderungen an die Markenpolitik und das Kommunikationsverhalten bei Verteilnetzbetreibern gem. § 7a Abs. 6 EnWG wieder.

Die Dokumente sind keine Festlegung i.S.d. § 29 EnWG und haben auch nicht den Charakter einer Verwaltungsvorschrift, sondern sollen den Unternehmen als Orientierungshilfe dienen. Die Verantwortung für die rechtskonforme Umsetzung liegt bei den Unternehmen.

Hinweis: Die in den Auslegungsgrundsätzen von 2006 und 2008 angegebenen gesetzlichen Bestimmungen beziehen sich auf die Fassung des EnWG vor 2011, die sich wortlautgleich in den neuen §§ 6 bis 7b EnWG wiederfinden.

Es ist unmöglich, die Gestaltungsvielfalt in allen ihren denkbaren Details abschließend zu erfassen und vorab eine rechtliche Bewertung abzugeben. Der konstruktive Austausch mit den betroffenen Wirtschaftskreisen zu den hier getroffenen Aussagen und verbleibenden Einzelfragen soll ausdrücklich fortgesetzt werden. Schriftliche Stellungnahmen können an die in der Kontaktbox angegebene Adresse geschickt werden.

Informatorische Entflechtung

Richtlinie zur Umsetzung der informatorischen Entflechtung nach § 9 EnWG

Mit diesem Papier haben die Regulierungsbehörden (Bund und Länder) einen weiteren Schritt gemacht, die Anforderungen des heutigen Entflechtungsrahmens praxistauglich zu konkretisieren. Mit der Richtlinie wird den betroffenen Unternehmen eine Hilfestellung zur Umsetzung der informatorischen Entflechtungsbestimmungen gegeben. Werden die Vorgaben in die Geschäftsprozesse der Unternehmen eingearbeitet und wird eine Dokumentation über diese Prozesse erstellt, so werden die Verantwortlichen in den Unternehmen, externe Auditoren und die Regulierungsbehörden in die Lage versetzt, die gesetzeskonforme Umsetzung der informatorischen Entflechtung zu prüfen. Geschäftsprozessmodelle, die in vielen Unternehmen aller Größenkategorien bestehen, erhalten hinsichtlich der Entflechtung damit eine klare regulatorische Grundlage.

Die vorliegende "Richtlinie zur informatorischen Entflechtung" gibt das gemeinsame Verständnis der Regulierungsbehörden (Bund und Länder) zur Umsetzung der Entflechtungsbestimmung des § 6a EnWG (wortgleich zu § 9 EnWG in der Fassung vor 2011) im Sinne einer Best Practice Richtlinie wieder. Das Dokument ist keine Festlegung i.S.d. § 29 EnWG und hat auch nicht den Charakter einer Verwaltungsvorschrift, sondern soll den Unternehmen als Orientierungshilfe dienen. Die Verantwortung für die rechtskonforme Umsetzung der Entflechtungsbestimmungen liegt bei den Unternehmen.

Hinweis: Die in dieser Richtlinie angegebenen gesetzlichen Bestimmungen beziehen sich auf die Fassung des EnWG vor 2011, die sich wortlautgleich in den neuen §§ 6 bis 7b EnWG wiederfinden.

Leitlinien der EREG zur Umsetzung operationeller und informatorischer Entflechtung

Die ERGEG (European Regulators Group for Electricity & Gas - als Vorgängerinstitution zu ACER) hat 2008 Leitlinien für die Umsetzung zur operationellen und informatorischen Entflechtung von VNB veröffentlicht. Die Leitlinien zeigen nach Ansicht der europäischen Regulierungsbehörden einen geeigneten Weg zur operationellen und informatorischen Entflechtung auf. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine europäische Verordnung oder um eine Richtlinie. Zudem ist zu beachten, dass die gemeinsame Leitlinie naturgemäß nicht alle spezifischen Begriffe des deutschen Arbeits-, Gesellschafts- oder Energierechts berücksichtigen kann. So ist zum Beispiel die in Deutschland getroffene De-Minimis-Regelung nicht in jedem Fall passgenau abgebildet. Daher wird ausdrücklich auf die gesetzlichen Regelungen des EnWG und die darauf aufbauenden gemeinsamen Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden (Bund und Länder) zu den Entflechtungsbestimmungen in §§ 6-7b EnWG verwiesen.

Buchhalterische Entflechtung

Der § 6b EnWG regelt die Pflichten zur Rechnungslegung und Buchführung von

  • vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen (viEVU)
  • rechtlich selbständigen Netzbetreibern
  • Betreibern von Speicheranlagen

Wie die einzelnen Bestimmungen des § 6b EnWG auszulegen sind, ist regelmäßig Gegenstand von Diskussionen zwischen den Regulierungsbehörden, Unternehmen, Verbänden und anderen mit der Anwendung der Vorschrift befassten Personen und Institutionen.

Mit dem vorliegenden Leitfaden sollen die wichtigsten Fragestellungen angesprochen und das gemeinsame Verständnis der Regulierungsbehörden (Bund und Länder) zur Auslegung des § 6b EnWG klargestellt werden. Das Dokument ist keine Festlegung i.S.d. § 29 EnWG und hat auch nicht den Charakter einer Verwaltungsvorschrift, sondern soll den Unternehmen als Orientierungshilfe dienen. Die Verantwortung für die rechtskonforme Umsetzung der Entflechtungsbestimmungen liegt bei den Unternehmen.

FAQ

Welche Unternehmen sind von den Rechnungslegungs- und Buchführungspflichten des § 6b EnWG betroffen?

Was sind energiespezifische Dienstleistungen nach § 6b Abs. 1 S. 1 EnWG?
Wie sind Dienstleistungen für ein EVU den Tätigkeitsbereichen nach § 6b Abs. 3 EnWG zuzuordnen?

Die Pflichten des § 6b EnWG gelten für alle vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen (viEVU) i.S.d. § 3 EnWG.

§ 6b Abs. 1 S. 1 EnWG stellt klar, dass nicht nur diejenigen Unternehmensteile der Pflicht zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichts unterfallen, die unmittelbar

  • Leistungen des Netzbetriebs
  • der Energielieferung
  • der Erzeugung/Gewinnung

    oder

  • des Vertriebs

von Energie erbringen, sondern dass alle selbständigen Unternehmen innerhalb des Energiekonzerns (viEVU) erfasst sind, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen.

Der Begriff der unmittelbaren energiespezifischen Dienstleistungen bezeichnet die kommerziellen, technischen und/oder wartungsbezogenen Aufgaben im Sinne von Art. 2 Nr. 35 der Richtlinie 2009/72/EG und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2009/73/EG. Damit sind also die „klassischen“ Aufgaben gemeint, die im direkten Zusammenhang mit folgenden Funktionen stehen:

  • Erzeugung oder Gewinnung
  • Übertragung oder Fernleitung
  • Verteilung
  • Lieferung
  • Kauf

    oder

  • Speicherung

Beispiele sind der Börsenhandel mit Energie und die Vermarktung speziell an Großverbraucher (Supermarktketten usw.) durch ein Tochterunternehmen.

Der Begriff der mittelbaren energiespezifischen Dienstleistungen ist weit auszulegen. Er umfasst beispielsweise

  • die Verbrauchsabrechnung

    und

  • IT-Dienstleistungen.

Erfasst sind ebenfalls energierechtliche Beratungsleistungen, die von einer gemeinsamen Gesellschaft erbracht werden. Dabei ist zwischen Leistungen zu differenzieren, die für Netzbetreiber (z.B. Dienstbarkeitenrecht oder Fragen zu Lieferantenrahmenmusterverträgen) und für sonstige Unternehmensbereiche (z.B. EFET Verträge für Händler oder Fragen zu Preisanpassungsklauseln in Lieferverträgen für Vertriebe) erforderlich sind.

Die Änderung des § 6b Abs. 1 S. 1 EnWG ist nach Auffassung der Regulierungsbehörden die Antwort des Gesetzgebers auf die Entwicklung, dass immer mehr Leistungen innerhalb eines Unternehmens in unterschiedliche, rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften ausgelagert wurden. Dies ist zulässig, wenn nicht andere Vorschriften (wie z.B. § 10a EnWG) entgegenstehen und die sorgfältige und ordnungsgemäße Kostenzuordnung und Kostenschlüsselung auf die regulierten und nicht regulierten Sektoren der Energieversorgung nicht unterlaufen wird.

Energiespezifische Dienstleistungen im Sinne des § 6b Abs. 1 S. 1 EnWG sind für die sich aus der buchhalterischen Entflechtung ergebenden Pflichten nur dann von Bedeutung, wenn die jeweiligen Dienstleistungsunternehmen mit dem viEVU verbunden sind. Verbundenheit in diesem Sinne bedeutet, dass das viEVU die Möglichkeit haben muss, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Dienstleistungsunternehmens auszuüben. Unter welchen Umständen ein solcher bestimmender Einfluss vorliegt, ist anhand des Fusionskontrollrechts zu bestimmen.

AusgangsituationBundesnetzagentur Bild 1.01 - Ausgangssituatuation

Im Hinblick auf die Zuordnung der Dienstleistungen zu den Tätigkeitsbereichen nach § 6b Abs. 3 EnWG gilt, dass sie je nach konkreter inhaltlicher Ausrichtung – ggf. anteilig – den Tätigkeiten der Bereiche (§ 6b Abs. 3 S. 1 Nr. 1-6 EnWG) zuzuordnen sind:

  • Elektrizitätsübertragung
  • Elektrizitätsverteilung
  • Gasfernleitung
  • Gasverteilung
  • Gasspeicherung oder Betrieb von LNG-Anlagen
  • den sonstigen Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Energiesektors (§ 6b Abs. 3 S. 3, S. 4 EnWG)

Wenn eine Servicegesellschaft beispielsweise die Durchführung von Verbrauchsabrechnungen für einen Verteilernetzbetreiber Strom und für eine Stromvertriebsgesellschaft übernimmt, sind diese Tätigkeiten den Konten „Elektrizitätsverteilung“ und „sonstige Tätigkeiten innerhalb des Energiesektors“ entsprechend aufzuteilen.

Müssen kommunale Unternehmen, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb der Energiewirtschaft haben (z.B. Krankenhäuser, Wohnungsbaugesellschaften oder Bäderbetriebe) und die daneben dezentrale Erzeugungsanlagen (beispielsweise Blockheizkraftwerke oder PV-Anlagen) betreiben, den Pflichten des § 6b EnWG nachkommen, wenn die Kommune zugleich an einem viEVU beteiligt ist?

In einer Fallkonstellation, in der sich die Tätigkeit etwa eines kommunalen Wohnungsbauunternehmens oder Bäderbetriebs nur auf die Erzeugung und Lieferung von Energie erstreckt, aber kein kommunaleigenes EVU (Stadtwerk) mit Netzbetrieb existiert, ist der Fall unproblematisch: Es handelt sich in diesem Fall weder um ein viEVU noch um einen Netzbetreiber. Der Anwendungsbereich des § 6b EnWG ist daher nicht eröffnet.

In einer Kommune jedoch, in der zusätzlich zu dem kommunalen Unternehmen ein kommunaleigenes EVU (Stadtwerk) mit Netzbetrieb existiert, stellt sich die Frage, ob z.B. der kommunale Bäderbetrieb mit Blockheizkraftwerk mit dem EVU gemeinsam als viEVU anzusehen ist und daher den vollen Pflichten des § 6b EnWG unterliegt. Nach Auffassung der Regulierungsbehörden unterfallen solche kommunalen Unternehmen in der Regel nicht den Pflichten des § 6b EnWG.

Um eine Rechnungslegungs- und Buchführungspflicht nach § 6b EnWG bejahen zu können, müsste eine entsprechende Verbundenheit zwischen dem kommunalen viEVU und dem anderen kommunalen Unternehmen, also beispielsweise dem Krankenhaus, der Wohnungsbaugesellschaft oder dem Bäderbetrieb, bestehen. An einer solchen Verbundenheit fehlt es in der Regel.

Eine Verbundenheit im Sinne der Begriffsdefinition des viEVU setzt voraus, dass die Möglichkeit einer bestimmenden Einflussnahme gegeben sein muss. Dabei wird nicht übersehen, dass kommunalrechtliche Vorschriften den kommunalen Einfluss auf kommunale Wirtschaftsbetriebe vorschreiben. Daraus könnte sich eine solche grundsätzlich über die Koordination der Gemeinde als Art „Konzernmutter“ herleiten lassen. In den hier in Frage stehenden Fallkonstellationen wird die „verklammernde“ Einflussnahmemöglichkeit der Gemeinde alleine nicht ausreichen. Dies ist auf die Besonderheit gemeindlicher Aufgabenwahrnehmung zurückzuführen. Deutlich wird dies an Fallkonstellationen, in denen die Errichtung eines Blockheizkraftwerks (BHKW) oder einer Photovoltaikanlage im Zusammenhang mit einer kommunalen Aktivität steht, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb der Energiewirtschaft hat. Der Bäderbetrieb, auch wenn er zu den freiwilligen Betätigungen einer Kommune zählt, erfolgt im Rahmen kommunaler Daseinsvorsorge, wo hingegen die Form der effizienten Heizung in der Regel ein Nebenzweck zu einer kommunalen Daseinsvorsorgeaufgabe ist.

Eine fehlende Einflussnahmemöglichkeit der Gemeinde, in dem vorgenannten Sinne, ist nur denkbar, wenn die Aktivität in einer vom EVU getrennten Gesellschaft angesiedelt ist und nicht zielgerichtet koordiniert wird. In diesen Fällen nimmt die Kommune erkennbar Aufgaben im Rahmen ihrer kommunalen Daseinsvorsorge wahr.

Zur „Einflussnahmemöglichkeit“ muss nach Auffassung der Regulierungsbehörden also Weiteres hinzukommen, um die Eigenschaft eines viEVU zu begründen. So ist erforderlich, dass eine erkennbare Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Einflussnahme besteht. Es muss sich also um eine „realistische Möglichkeit“ handeln. Für die „verklammernde“ Einflussnahme der Gemeinde auf das viEVU und das andere kommunale Unternehmen heißt dies in den dargestellten Fällen, dass allein auf Grund der Beteiligung der Gemeinde an beiden Unternehmen in der Regel nicht automatisch von einer realistischen Einflussnahmemöglichkeit ausgegangen werden kann. Ob ausnahmsweise eine solche vorliegt, ist vielmehr anhand der folgenden Kriterien zu prüfen.

Die Vermutung der mangelnden Koordination bzw. Einflussnahmemöglichkeit kann nur greifen, wenn der energiespezifische Geschäftsbereich des betreffenden kommunalen Unternehmens eine bestimmte Größe nicht überschreitet. Denn nur dann kann es sich überhaupt um einen Nebenzweck handeln. Zur Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem geringen energiewirtschaftlichen Betätigungsumfang gesprochen werden kann, lässt sich auf verschiedene Anhaltspunkte zurückgreifen.

  • Einer der Anhaltspunkte ergibt sich aus einer auf den Umsatz bezogenen relativen Größenbegrenzung. Ist in der Kalkulation vorgesehen, dass sich der Umsatz des energiespezifischen Geschäftsbereichs dauerhaft unter 5 Prozent des Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens (beispielsweise des Bäderbetriebes) bewegt, kann der Umfang der energiewirtschaftlichen Betätigung jedenfalls als gering eingestuft werden.
  • Ein kumulativ geltender Anhaltspunkt resultiert aus einer auf die elektrische Leistungsstärke bezogenen absoluten Größenbegrenzung. In Anlehnung an die De-Minimis Regel des § 117a EnWG bietet es sich an, für die Anlagen eine Leistungsgrenze von 500 Kilowatt zu bestimmen. Der Anlagenbegriff des § 117a EnWG kommt hierbei zur entsprechenden Anwendung.

Die Annahme eines nicht ausreichend koordinierten Nebenzwecks kann allerdings auch widerlegt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn mit den dezentralen Erzeugungsanlagen, anstatt der Inanspruchnahme geregelter Märkte (Vermarktung ausschließlich über den EEG- und KWKG-Mechanismus), aktive Vermarktungsstrategien verfolgt werden oder wenn zwischen der Gemeinde und dem jeweiligen kommunalen Unternehmen eine ausdrückliche Koordinationsvereinbarung geschlossen wird. Entsprechendes gilt, wenn die Gemeinde über die gleiche Person ihre Rechte in den Aufsichtsräten der zwei kommunalen Betriebe (z.B. kommunales Wohnungsbauunternehmen und kommunales EVU) wahrnimmt. Ebenfalls ist von einer gemeinsamen Koordinierung auszugehen, wenn in den Entscheidungsorganen der Gesellschaften Personenidentität herrscht.

energiewirtschaftliche KoordinationBundesnetzagentur Bild 1.02 - SW Musterstadt (energiewirtschaftliche Koordination)

Beispielhaft lässt sich die Anwendbarkeit des § 6b EnWG an obenstehendem Musterbeispiel verdeutlichen.

  • Danach ist die Stadtwerke Musterstadt GmbH ein viEVU, weil sie über ihre beiden Tochtergesellschaften, die Stadtwerke Musterstadt Vertrieb GmbH und die Musterstadt Netz GmbH, sowohl die Funktion Vertrieb als auch eine der Funktionen Übertragung, Fernleitung oder Verteilung wahrnimmt.
  • Zusammen mit der Stadtwerke Musterstadt GmbH handelt es sich auch bei der Musterstadt Wohnungsbaugesellschaft mbH um ein viEVU. In dieser Fallkonstellation ist davon auszugehen, dass der energiespezifische Geschäftsbereich einer zielgerichteten Koordinierung unterliegt. Zwar liegt der energiespezifische Umsatz von 4% im Verhältnis zum Gesamtumsatz unter der relativen Größenbegrenzung von 5%. Mit einer Leistung von 600 Kilowatt liegt die im Beispiel aufgezeigte Anlagenleistung jedoch über der vorgegebenen absoluten Größenbegrenzung von 500 Kilowatt. Die Vermutung einer mangelnden Einflussnahme durch die Gebietskörperschaft kann daher nicht greifen.
  • Entsprechendes gilt für die Musterstadt Bäderbetriebsgesellschaft mbH. Auch hierbei handelt es sich um ein viEVU. Zwar liegt die im Beispiel aufgezeigte Anlagenleistung mit 400 Kilowatt unter der vorgegebenen absoluten Größenbegrenzung von 500 Kilowatt. Allerdings übersteigt der energiespezifische Umsatz von 10% im Verhältnis zum Gesamtumsatz die relative Größenbegrenzung von 5%. Die Vermutung einer mangelnden Einflussnahme durch die Gebietskörperschaft kann daher auch in dieser Fallkonstellation nicht greifen.
  • Anderes gilt hingegen im Fall der Musterstadt Krankenhausgesellschaft mbH. Bei dieser GmbH handelt es sich nicht um ein viEVU. Da der energiespezifische Geschäftsbereich die vorgegebenen Größenbegrenzungen unterschreitet, ist nicht davon auszugehen, dass es sich um einen durch die Gebietskörperschaft zielgerichtet koordinierten Nebenzweck handelt. Der sich der aus der Photovoltaik-Anlage resultierende energiespezifische Umsatz beläuft sich auf einen Anteil von nur 4% des Gesamtumsatzes und liegt damit unter dem Richtwert von 5%. Auch die Anlagenleistung in Höhe von 400 Kilowatt liegt unter dem Richtwert von 500 Kilowatt.

Unterfallen Erzeuger und Lieferanten den Pflichten des § 6b EnWG?

Unternehmen, die entweder ausschließlich Energie erzeugen oder ausschließlich Energie liefern oder Energie erzeugen und liefern, aber sie weder verteilen noch übertragen und die nicht mit weiteren Unternehmen zu einem viEVU verbunden sind, unterliegen hingegen nicht den Pflichten des § 6b EnWG.

Den Pflichten des § 6b EnWG können nur solche Unternehmen unterfallen, bei denen es sich um

  • ein viEVU,
  • einen rechtlich selbständigen Netzbetreiber

    oder

  • einen rechtlich selbständigen Betreiber von Speicheranlagen

handelt.

Ergänzend sei angemerkt, dass dieser Umstand in Bezug auf kleine EEG- oder KWK-Anlagen durch den § 117a EnWG gesondert hervorgehoben wird. Nach diesem Tatbestand sind die Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt von den Bestimmungen des § 6b Abs. 1 S. 1 EnWG ausgenommen. Die Ausnahme des § 117a EnWG deckt sich vollständig mit der Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 6b Abs. 1 S. 1 EnWG. Die Vorschrift enthält keine über den § 6b Abs. 1 S. 1 EnWG hinausgehenden Ausnahmetatbestände. Eines Rückgriffs auf den § 117a EnWG bedarf es daher nicht.

Was gilt für Unternehmen mit Energieversorgungstätigkeit als Nebenzweck?
Was gilt, wenn sie zugleich ein geschlossenes Verteilernetz betreiben?

Von den Pflichten des § 6b EnWGsind grundsätzlich sämtliche viEVU erfasst.

Dies gilt auch für Industrieunternehmen, die ihre Energie selbst erzeugen und zugleich eine Tätigkeit aus den Bereichen der Elektrizitätsübertragung, Elektrizitätsverteilung, Gasfernleitung, Gasverteilung, Gasspeicherung oder Betrieb von LNG-Anlagen wahrnehmen. Private Wirtschaftsunternehmen unternehmen jede Aktivität aus Gewinnerzielungsabsicht, was sie zu einer wirtschaftlichen Kontrolle und Koordinierung ihrer Aktivitäten – egal ob Haupt- oder Nebenzweck – verpflichtet.

Eine Sonderregelung existiert jedoch für diejenigen viEVU, die ein geschlossenes Verteilernetz im Sinne des § 110 EnWG betreiben. Für diese viEVU gelten die Pflichten des § 6b EnWG nur in eingeschränktem Umfang (Hierzu § 6b Abs. 8 S. 1 EnWG):

Diese Unternehmen sind nicht verpflichtet, den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Tätigkeitsabschlüsse im Bundesanzeiger veröffentlichen zu lassen. Ebensowenig besteht die Pflicht, den Prüfungsbericht einschließlich des Jahresabschlusses, des Lageberichts und der Tätigkeitsabschlüsse an die Regulierungsbehörde zu übersenden. Voraussetzung für den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes ist die Genehmigung durch eine Regulierungsbehörde (§ 110 EnWG), mindestens jedoch die vollständige Antragstellung zur Einstufung als ein solches bei einer Regulierungsbehörde (§ 110 Abs. 3 S. 2 EnWG).

Abgesehen von diesen beiden Befreiungen – keine Pflicht zur Offenlegung und keine Pflicht zur Übersendung – müssen die Unternehmen aber alle weiteren Pflichten des § 6b EnWG erfüllen. Hierzu gehört, dass sie die erforderlichen Abschlüsse aufstellen und prüfen lassen müssen.

Was gilt bei einem unterjährigen Wechsel der Eigenschaft als viEVU, z.B. Netzverkauf oder Netzerwerb, wodurch das Unternehmen die Eigenschaft als viEVU verliert oder erwirbt?

Die Vorschriften des § 6b EnWG gelten nur für den Zeitraum, in dem das betreffende Unternehmen über die Eigenschaft als viEVU verfügt. Verliert ein Unternehmen diese Eigenschaft unterjährig, richten sich die Rechnungslegungs- und Buchführungspflichten nach den allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften. Erwirbt ein Unternehmen unterjährig die Eigenschaft als viEVU finden die speziellen energiewirtschaftlichen Regelungen Anwendung.

Der Jahresabschluss ist für die Dauer des jeweiligen Geschäftsjahres zu erstellen. Bei einem unterjährigen Wechsel der viEVU-Eigenschaft kann von dem üblichen Zeitraum des Geschäftsjahres abgewichen werden. Netzverkauf oder Netzerwerb stellen sachlich begründete Ausnahmefälle dar, die eine Änderung des Geschäftsjahres zulassen. Die Dauer des Geschäftsjahres darf kürzer als 12 Monate sein, sie darf diesen Zeitraum aber nicht überschreiten.

Allgemein zur Umstellung und Dauer des Geschäftsjahres

siehe u.a. Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 240, Rn.6; Wiedmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, § 240, Rn. 21; Morck, in: Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Auflage 2011, § 240, Rn. 5, § 243, Rn. 5. Vgl. auch Koss/Wohlgemuth, in: Pelka/Niemann, Jahres- und Konzernabschluß nach Handels- und Steuerrecht, Band A, 13. Auflage 2010, Rn. 380 ff.)

Welche Ausnahme- und Erleichterungsregelungen gibt es?

Kann sich ein viEVU auf das sogenannte Konzernprivileg des § 264 Abs. 3 und § 264b HGB berufen?

§ 264 Abs. 3 und § 264b HGB enthalten Sondervorschriften für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften, die in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen sind. Unter näher definierten Voraussetzungen sind diese Gesellschaften von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen.

Ein viEVU kann sich auf diese Befreiungsmöglichkeiten jedoch nicht berufen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 6b Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EnWG. Hier ist klargestellt, dass § 264 Abs. 3 und § 264b HGB nicht anzuwenden sind. Für die Rechnungslegung und Buchführung nach dem Energiewirtschaftsgesetz kommt diesen beiden handelsrechtlichen Vorschriften also keine Geltung zu.

Müssen Unternehmen in einem Konzernverbund, die ausschließlich „sonstige Tätigkeiten der Energieversorgung“ gem. § 6b Abs. 3 EnWG erbringen, einen eigenen Lagebericht aufstellen?

In Zusammenspiel mit der Versagung des Konzernprivilegs der §§ 264 Abs. 3 und 264b HGB führen die Anforderungen des § 6b Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 7 EnWG dazu, dass Unternehmen, die Teil eines viEVU sind, verpflichtet sind, einen Einzeljahresabschluss und einen -lagebericht zu erstellen und der Regulierungsbehörde zu übersenden.

Dies führt zu Fragen von solchen Unternehmen im Konzernverbund, die eindeutig keine unmittelbaren oder mittelbaren Tätigkeiten des § 6b Abs. 3 S. 1 Nr. 1-6 EnWG ausüben, wie etwa reine Handelshäuser oder Explorationsgesellschaften. Mangels Vorliegens der Katalogtätigkeiten des § 6b Abs. 3 S. 1 EnWG enthält der Lagebericht in der Sache keine über den Gesamtlagebericht des Konzerns hinausgehenden und für die Netzregulierung relevanten Informationen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes haben aber auch derartige „netzfremde“ Konzernunternehmen einen Lagebericht zu erstellen und zu veröffentlichen, weil sie als Teil eines viEVU tätig sind. Es ist auch nicht möglich, die jeweilige Gesellschaft von der Pflicht rund um den Lagebericht auszunehmen.

Eine an Sinn und Zweck orientierte Anwendung des § 6b Abs. 3 S. 1 EnWG i.V.m. Abs. 7 EnWG auf der Grundlage des Gesetzes ermöglicht es aber solchen „netzfremden“ Gesellschaften, sich den Lagebericht aus dem Konzerngeschäftsbericht zu eigen zu machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Unternehmen eine diesbezügliche explizite Erklärung abgeben. Nach Auffassung der Regulierungsbehörden wird damit dem Informationsbedürfnis angemessen Rechnung getragen, da dieser Lagebericht im Hinblick auf die netzspezifischen Themen des § 6b Abs. 3 EnWG nicht über das hinausgeht, was im Rahmen des Lageberichts des Konzerns dargestellt ist.

Es ist jedoch nochmals zu betonen, dass dies nur denkbar ist, wenn in der betroffenen Konzerngesellschaft keinerlei Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar mit Bezug auf die Tätigkeitsbereiche aus § 6b Abs. 3 S. 1 Nr. 1-6 EnWG wahrgenommen werden. Denn nur dann besteht mangels Entfaltung der in § 6b Abs. 3 S. 1 EnWG aufgeführten Tätigkeiten nicht die Gefahr einer potentiellen Quersubventionierung und Diskriminierung.

Welche weiteren inhaltlichen Besonderheiten sind zu beachten?

Was versteht man unter dem Ausdruck „getrennte Konten“?

Die in § 6b Abs. 3 S. 1 EnWG niedergelegte Vorgabe, getrennte Konten führen zu müssen, soll der Erstellung separater Tätigkeitsabschlüsse dienen. Für jede ihrer Tätigkeiten müssen die betreffenden Unternehmen getrennte Konten führen und zwar in der Weise, wie dies erforderlich wäre, wenn rechtlich selbständige Unternehmen die in § 6b Abs. 3 EnWG benannten Tätigkeiten ausführen würden. Die Pflicht zur Kontentrennung besteht zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung.

Die konkrete Art und Weise, wie die getrennte Kontenführung erfolgen muss, ist in § 6b Abs. 3 EnWG nicht vorgeschrieben.

Es kommen daher unterschiedliche Optionen der Kontenführung in Betracht. Dabei ist als Maßstab der dargelegte Zweck der getrennten Kontenführung zu beachten, nämlich die Erstellung gesonderter Tätigkeitsabschlüsse.
Die Kontentrennung kann beispielsweise dadurch umgesetzt werden, dass Unterkonten oder Kostenstellen für die einzelnen Tätigkeiten entwickelt werden.

Was ist hinsichtlich des Bestätigungsvermerks zu beachten? Gibt es entflechtungsrechtliche Besonderheiten?

Für die Prüfung des Jahresabschlusses gelten nach § 6b Abs. 5 EnWG materielle Besonderheiten. Neben den handelsrechtlich regulär zu prüfenden Inhalten bezieht sich die Jahresabschlussprüfung nach § 6b EnWG auch darauf, ob die viEVU getrennte Konten geführt haben und insbesondere, ob die Vorgaben des § 6b Abs. 6 EnWG beachtet wurden (§ 6b Abs. 5 S. 2 EnWG).

Die viEVU müssen für jede ihrer Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätsübertragung, Elektrizitätsverteilung, Gasfernleitung, Gasverteilung, Gasspeicherung und Betrieb von LNG-Anlagen getrennte Konten führen. Sie sind verpflichtet, die Konten so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbständigen Unternehmen übernommen würden (§ 6b Abs. 3 S. 1 EnWG). Einhergehend mit der Frage, ob getrennte Konten geführt werden, muss sich die Prüfung des Jahresabschlusses darauf beziehen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist (§ 6b Abs. 5 S. 2 EnWG).

Das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses ist von dem Abschlussprüfer in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen (§ 322 Abs. 1 S. 1 HGB). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben oder relevante Einwendungen entgegenstehen. In diesen beiden Fällen ist der Bestätigungsvermerk zu versagen (Siehe § 322 Abs. 2 S. 1, Abs. 4, Abs. 5 HGB).

Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung sind in den Prüfungsbericht aufzunehmen (§ 322 Abs. 7 S. 2 HGB, § 6b Abs. 7 S. 3 EnWG).

Kommt der Abschlussprüfer zu dem Ergebnis, dass sowohl die allgemein gesetzlich geltenden Vorgaben als auch die besonderen Anforderungen des § 6b EnWG eingehalten werden, hat er einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu erteilen. In diesem ist u.a. anzugeben, dass sowohl die für jeden Tätigkeitsbereich erforderliche Kontentrennung erfolgt ist, als auch, dass die Führung der getrennten Konten in ordnungsgemäßer Weise vorgenommen wurde. Der Abschlussprüfer muss insbesondere darauf eingehen, dass die Schlüsselung zu den Konten sachgerecht und nachvollziehbar ist.
Wird den gesetzlichen Anforderungen nicht in Gänze, aber doch im Wesentlichen entsprochen, hat der Abschlussprüfer die Möglichkeit, einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk zu erteilen (Vgl. § 322 Abs. 4 S. 4 HGB).

Als Bestandteil des Prüfungsberichts sind der vollständige Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung an die Regulierungsbehörde zu übersenden (§ 6b Abs. 7 S. 1, S. 3 EnWG). Es gibt keinen eigenständigen oder speziellen Bestätigungsvermerk nur zur Einhaltung des § 6b EnWG.

Entflechtungsrechtliche Besonderheiten existieren nur insoweit, wie die Prüfung des Jahresabschlusses den geschilderten besonderen Anforderungen unterliegt.

Was bedeuten die Teilberichte zum Prüfungsbericht (§ 6b Abs. 7 Satz 1 EnWG)?

Grundsätzlich wird der Prüfungsbericht als einheitliches Ganzes verfasst.

Teilberichte können jedoch zulässig sein, wenn ihre Erstattung sachlich oder zeitlich geboten ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bestandsgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen eine vorgezogene Berichterstattung erfordern oder wenn es um die Darstellung von Maßnahmen zur Verbesserung des internen Überwachungssystems geht.

Werden Teilberichte erstellt, sind sie als solche zu kennzeichnen. Zugleich müssen sie einen Hinweis auf den noch zu erstattenden bzw. bereits verfassten Prüfungsbericht enthalten.

Wie sind die formalen Verfahrensanforderungen für die Übermittlung der Unterlagen?

Wer ist gesetzlich verpflichtet, die Unterlagen zu übersenden?

Die gesetzlichen Vertreter der viEVU (Vorstand bei der Aktiengesellschaft, Geschäftsführung bei der GmbH) müssen den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Tätigkeitsabschlüsse beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einreichen.

Entsprechendes gilt für die Unterlagen, die an die zuständige Regulierungsbehörde zu übersenden sind. Auch hier trifft die gesetzlichen Vertreter des viEVU die Übersendungspflicht.

Beide Verpflichtungen sind in § 6b EnWG ausdrücklich angeordnet (§ 6b Abs. 4 S. 1 EnWG: „Die gesetzlichen Vertreter…“; § 6b Abs. 7 S. 1 EnWG: „Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses…“).

Auch kann der Abschlussprüfer mit der Übermittlung beauftragt werden, dieser wird aber nicht initiativ tätig.

Wann und in welcher Form müssen die Unterlagen an die Regulierungsbehörden übermittelt werden?

Die bei den Regulierungsbehörden einzureichenden Unterlagen (Prüfungsbericht einschließlich Jahresabschluss, Lagebericht und Tätigkeitsabschlüsse) sind unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses an die Bundesnetzagentur oder die jeweilige zuständige Landesregulierungsbehörde zu übersenden (Vgl. § 6b Abs. 7 S. 1 EnWG).

Die an die Bundesnetzagentur zu sendenden Unterlagen sind in Papierform auf dem Postweg an die folgende Adresse zu übermitteln:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation Post und Eisenbahnen
Stab 03 – Geschäftsstelle der Beschlusskammern
Postfach 80 01
53105 Bonn

Die Adressen der jeweiligen Landesregulierungsbehörden können über deren Internetseiten in Erfahrung gebracht werden. Zugleich sei darauf hingewiesen, dass einige Landesregulierungsbehörden andere Wege der Übersendung von Unterlagen eröffnen, z.B. den elektronischen Versand von PDF-Dateien. Es wird daher angeraten, zuvor Kontakt mit der zuständigen Landesregulierungsbehörde aufzunehmen.

Wann und in welcher Form müssen die Unterlagen an den Bundesanzeiger übermittelt werden?

Die im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Unterlagen (Jahresabschluss, Lagebericht und Tätigkeitsabschlüsse) sind elektronisch einzureichen (§ 6b Abs. 4 S. 1 EnWG). Auf der Internetseite https://www.bundesanzeiger.de steht eine Publikations-Plattform zur Verfügung, über die der Auftrag zur Veröffentlichung der Abschlüsse und des Berichts an den Bundesanzeiger übermittelt werden kann.

Die Übersendung hat unverzüglich nach der Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres zu erfolgen (§ 6b Abs. 4 S. 1 EnWG, § 325 Abs. 1 S. 2 HGB).

Jede Regulierungsbehörde übermittelt einmal jährlich dem elektronischen Bundesanzeiger eine Liste aller ihr bekannten Energieversorgungsunternehmen (§ 6c Abs. 2 EnWG), um die Durchsetzung der Veröffentlichungspflicht zu ermöglichen.

Können die bereits nach § 6b EnWG eingereichten Jahresabschlüsse auch für das Verfahren der Anreizregulierung verwendet werden oder sind sie nochmals zu übersenden?

Wenn der Jahresabschluss der Bundesnetzagentur oder der jeweils zuständigen Landesregulierungsbehörde bereits vorliegt, muss er im Rahmen der Kostenprüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht nochmal eingereicht werden.

Was ist, wenn ein Netzbetreiber von einer Landesregulierungsbehörde und der Bundesnetzagentur reguliert wird?

Die viEVU sind nach § 6b EnWG verpflichtet, den Prüfungsbericht einschließlich Jahresabschluss, Lagebericht und Tätigkeitsabschlüssen an die zuständige Regulierungsbehörde zu senden.

Wann die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur oder der Landesregulierungsbehörden vorliegt, richtet sich – getrennt für den Betrieb der Gas- und der Elektrizitätsversorgungsnetze – in der Regel nach der Anzahl der an das Energieversorgungsnetz angeschlossenen Kunden:

  • Wenn jeweils 100.000 oder mehr Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz angeschlossen sind, ist die Bundesnetzagentur zuständig.
  • Ist die Grenze der 100.000 Anschlusskunden nicht erreicht, dann ist grundsätzlich eine der Landesregulierungsbehörden zuständig (§ 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 a. E. EnWG). Welche dies ist, bestimmt sich danach, in welchem Bundesland der Sitz des betreffenden viEVU liegt (§ 3 VwVfG).
  • Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn an das jeweilige Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz zwar unmittelbar oder mittelbar weniger als 100.000 Kunden angeschlossen sind, das jeweilige Netz aber über das Gebiet eines Landes hinausreicht. In diesem Sonderfall ist dann wiederum die Bundesnetzagentur zuständig (§ 54 Abs. 1 Satz 2 EnWG).
  • Schließlich ist es möglich, dass zwar eine Landesregulierungsbehörde zuständig ist, das betreffende Land jedoch die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. In diesen Fällen wird die Bundesnetzagentur für die jeweilige Landesregulierung im Rahmen der sog. Organleihe tätig.

Daher ist es denkbar, dass in einem viEVU für eine Sparte (Elektrizität oder Gas) die Bundesnetzagentur, für die jeweils andere Sparte jedoch eine Landesregulierungsbehörde zuständig ist. In diesen Fällen müssen die Prüfungsberichte - einschließlich der übrigen erforderlichen Unterlagen - sowohl an die Bundesnetzagentur als auch an die zuständige Landesregulierungsbehörde gesandt werden. Im Fall der Organleihe genügt die einmalige Übersendung der Unterlagen an die Bundesnetzagentur.

Dienstleistungsunternehmen

Für Unternehmen, die Dienstleistungen für ein viEVU erbringen, ist die Regulierungsbehörde zuständig, die auch für den betreffenden Netzbetreiber zuständig ist, für den die Dienstleistungen erbracht werden (§ 6b Abs. 7 S. 7 EnWG). Daher kann es auch hier – je nach Kundenanzahl in der einen oder anderen Sparte – zu einer Zweiteilung der Zuständigkeiten zwischen der Bundesnetzagentur und der jeweils zuständigen Landesregulierungsbehörde kommen. Entsprechendes gilt, wenn das Dienstleistungsunternehmen für unterschiedliche viEVU tätig wird.

Kontakt

Referat 616 - Entflechtung
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

E-Mail: entflechtung@bnetza.de

Gesetzliche Grundlage

§§ 6 bis 10 EnWG

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