Mit­tei­lungs­pflicht nach § 28 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung

Elektrizitäts- und Gas-Netzbetreiber sind verpflichtet, zum 31. März eines Jahres die unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden sowie die Belegenheit des Elektrizitäts- und Gasverteilernetzes bezogen auf Bundesländer mit Stand 31. Dezember des Vorjahres mitzuteilen. (Gemäß § 28 Satz 2 ARegV)

Die Bundesnetzagentur stellt für die Datenmeldung dieses Begleitdokument zur Verfügung:
FAQ zur Abfrage nach § 28 S.2 ARegV (pdf / 64 KB)

Die Bundesnetzagentur fragt diese Daten ausschließlich mittels Webformular über das über die Internetseite der Bundesnetzagentur erreichbare Energiedatenportal ab. Eine darüberhinausgehende Meldung per Brief, Fax oder E-Mail ist nicht notwendig und entbindet auch nicht von der Verpflichtung, die Meldung über das Webformular vorzunehmen.

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