Ausschreibungen zur Er­mitt­lung der fi­nan­zi­el­len För­de­rung von Win­d­ener­gie­an­la­gen an Land

Seit dem 1. Mai 2017 führt die Bundesnetzagentur Ausschreibungen zur Ermittlung der finanziellen Förderung von Windenergieanlagen an Land durch. Der ermittelte anzulegende Wert dient als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Zahlungsanspruchs (Marktprämie).

Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausschreibungen sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Insbesondere sind die §§ 28 bis 36j EEG einschlägig.

Festlegung des Höchstwerts

Die Bundesnetzagentur hat den Höchstwert für die Ausschreibungen für Windenergie an Land für die Gebotstermine im Jahr 2025 auf 7,35 Cent pro Kilowattstunde festgelegt (§ 85a Abs. 1 EEG).

Betroffene Anlagen

Grundsätzlich wird die Höhe der Zahlungen für alle ab dem 1. Januar 2017 neu in Betrieb genommenen Anlagen ab einer installierten Leistung von 1.001 Kilowatt durch Ausschreibungen ermittelt.

Davon sind Pilotwindenergieanlagen und Windenergieanlagen an Land von Bürgerenergiegesellschaften nach § 22b EEG 2023 ausgenommen.

Pilotwindenergieanlagen

Pilotwindenergieanlagen an Land haben auch ohne eine Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren einen Zahlungsanspruch nach dem EEG.

Insgesamt werden solche Anlagen mit einer installierten Leistung von 125 Megawatt pro Jahr gefördert. Sollte die neu installierte Leistung von Pilotwindenergieanlagen an Land in einem Jahr diesen Wert überschreiten, kann der Anspruch für später gemeldete Inbetriebnahmen erst im Folgejahr geltend gemacht werden. Näheres regelt § 22a Absatz 1 EEG.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die im Marktstammdatenregister registrierte installierte Leistung der Pilotwindenergieanlagen.

Der Nachweis, ob es sich bei der Anlage um eine Pilotwindenergieanlage handelt, ist in § 22a Absätze 2 und 3 i. V. m. § 3 Nummer 37 EEG geregelt.
Zuständig für die Bestimmung, ob es sich bei einer Anlage um eine Pilotwindenergieanlage an Land handelt, ist der Anschlussnetzbetreiber.

Für Pilotwindenergieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 37b EEG, mit denen innovative Technik erprobt wird, ist eine Bescheinigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erforderlich. Informationen stellt das Ministerium hier bereit.

Meldung von Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften

Der Gesetzgeber ermöglicht Bürgerenergiegesellschaften unter Einhaltung der Voraussetzungen nach § 22b Abs. 1 EEG, eine Förderung ohne Teilnahme an einer Ausschreibung zu erhalten.

Hierzu muss der Bundesnetzagentur mitgeteilt werden, dass die Windenergieanlagen an Land von einer Bürgerenergiegesellschaft betrieben werden. Die Mitteilung muss spätestens drei Wochen nach Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur eingegangen sein.

Bitte nutzen Sie zur Meldung das Formular für Windenergieanlagen von Bürgerenergiegesellschaften (pdf / 648 KB) und senden es bitte per E-Mail an ee-ausschreibungen@bnetza.de.

Gemeldete Anlagen
Gemeldete Windenergieanlagen nach § 22b Absatz 1 EEGMeldedatum
SEE9689468831114. Oktober 2024
SEE9802368625141. Juli. 2024
Hinweis: Mit der Veröffentlichung der Registernummer ist keine Überprüfung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Förderung nach dem EEG (insbesondere §§ 22 Abs. 2, 22b Abs. 1, 3 Nr. 15 EEG) verbunden. Die Fördervoraussetzungen sind durch den Netzbetreiber zu überprüfen.

Kontakt

Referat 618 – Ausschreibungen
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

E-Mail: ee-ausschreibungen@bnetza.de

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