Netz­aus­bau­ge­biet

Die Bundesnetzagentur hat im Einvernehmen mit dem BMWi am 20. Februar 2017 Verordnungsregeln zur Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets erlassen. Sie sind ab dem 1. März 2017 anzuwenden.

Einrichtung und Ausgestaltung des Netzausbaugebiets

In den Ausschreibungsverfahren für Windenergie an Land begrenzt die Bundesnetzagentur die Zuschläge im Netzausbaugebiet, indem sie Gebote dort nur bezuschlagt, bis eine bestimmte Summe an installierter Leistung erreicht ist. Damit kann nur ein bestimmter Anteil des bundesweiten jährlichen Ausschreibungsvolumens von anfänglich 2.800 Megawatt auf das Netzausbaugebiet entfallen. Das dämpft die nachteiligen Auswirkungen des Zubaus von Windenergie auf Engpässe im Übertragungsnetz. Weil der Strom weder vor Ort verbraucht noch zu den Verbrauchszentren im Süden Deutschlands abtransportiert werden kann, kommt es vermehrt zur Abregelung von Erneuerbare-Energien-Anlagen, insbesondere von Onshore-Windenergieanlagen im Norden.

Die Begrenzung der Ausschreibungsmengen im Netzausbaugebiet ist als vorübergehendes Instrument angelegt, bis durch Netzausbau Verbesserungen hinsichtlich der Engpässe im Übertragungsnetz erreicht werden. Der Gesetzgeber hat sich klar dazu bekannt, dass es auf lange Sicht günstiger ist, das Potenzial der Windenergie an Land im Norden zu erschließen und die hierfür erforderlichen Netze zu errichten.

Die Verordnungsregeln zum Netzausbaugebiet und eine ausführliche Begründung finden Sie hier:

Die Regelungen bilden keine eigenständige Stammverordnung, sondern werden mittels Änderungsverordnung an die bereits bestehende Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV) angefügt.

Stellungnahmen

Die im Verordnungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Fachkreise und Verbände und eine zusammenfassende Einschätzung der vorgetragenen Argumente zum ursprünglichen Verordnungsentwurf finden Sie hier:
Stellungnahmen zur Netzausbaugebietsverordnung (pdf / 4 MB)
Zusammenfassende Einschätzung (pdf / 104 KB)

Zuschnitt des Netzausbaugebiets und Obergrenze

§ 36c EEG 2017 sieht vor, dass im Netzausbaugebiet jährlich nur noch 58 Prozent des durchschnittlichen Zubaus der Jahre 2013 bis 2015 zulässig sind (Obergrenze).

Das Netzausbaugebiet ist als eine räumlich zusammenhängende Fläche auszuweisen, die höchstens 20 Prozent des Bundesgebiets umfasst. Diesen Gebietszuschnitt hatte die Bundesnetzagentur anhand der Daten der letzten abgeschlossenen Systemanalyse nach § 3 Abs. 2 der Netzreserveverordnung zu bestimmen.
Zum Netzausbaugebiet zählen der nördliche Teil Niedersachsens, Bremen, Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern.
Die Obergrenze beträgt laut Verordnung 902 Megawatt. Damit entfällt ein knappes Drittel des jährlichen bundesweiten Ausbaupfads auf eine Fläche, die etwas mehr als ein Sechstel des Bundesgebiets ausmacht.

Ausblick

Alle Teilnehmer an Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land können sich vor Beginn der Auktionen auf die Festlegungen zum Netzausbaugebiet einstellen. Diese Rahmenbedingungen bleiben bis zum Jahr 2020 unverändert. Änderungen können erstmals zum 1. Januar 2020 und danach alle zwei Jahre zum 1. Januar in Kraft treten.

Evaluierungsbericht 2019

Das EEG sieht vor, dass die Bundesnetzagentur das Netzausbaugebiet bis zum 31. Juli 2019 und danach alle zwei Jahre evaluiert. Änderungen können erstmals zum 1. Januar 2020 und danach alle zwei Jahre zum 1. Januar in Kraft treten.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht an dieser Stelle den Evaluierungsbericht zum Netzausbaugebiet gem. § 36c (7) EEG (Stand: Juni 2019) (pdf / 375 KB) , in dem der Einfluss der Obergrenze im Netzausbaugebiet auf die bisherigen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2017 bis 2019 untersucht wird.

Zuschaltbare Lasten

Im Netzausbaugebiet können die ÜNB unter bestimmten Voraussetzungen KWK-Anlagen im Umfang von maximal 2 GW als zuschaltbare Lasten kontrahieren.

Die neuen Regelungen des § 13 Abs. 6a EnWG sollen helfen, die abzuregelnde EE-Strommenge zu vermindern, indem den ÜNB ein zusätzliches Redispatch-Potential aus KWK-Bestandsanlagen zur Verfügung gestellt wird. Damit wird das übergeordnete Ziel verfolgt, den Ausbau der erneuerbaren Energien besser mit dem Ausbau der Stromnetze zu verzahnen.

Netzausbaugebiet Netzausbaugebiet (Detailansicht)Bundesnetzagentur 10.08.2017

Die Regelung sieht vor, dass die betroffenen ÜNB (TenneT TSO GmbH, 50Hertz Transmission GmbH und Amprion GmbH) mit den Betreibern bestehender KWK-Anlagen in der Netzausbauregion Durchführungsverträge abschließen und die Anlagen ähnlich wie im Redispatch bei Netzengpässen heranziehen.

Für die Engpassentlastung wird bei Abruf die fossile Wärme- und Strombereitstellung der KWK-Anlage eingesenkt. Die fossile wird durch eine elektrische Wärmeerzeugung (Power-to-Heat-Anwendung) substituiert.
Diese Übergangsmaßnahme ist bis zum 31. Dezember 2023 begrenzt anwendbar.

Festlegung der BK 8

Die Beschlusskammer 8 hat am 12. Januar 2018 nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV gegenüber den ÜNB TenneT TSO GmbH, 50Hertz Transmission GmbH und Amprion GmbH eine Festlegung zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung und zur Festlegung eines verbindlichen Systems für die Beschaffung von Leistungen nach § 13 Abs. 6a EnWG getroffen: Aktenzeichen BK8-17/0009-A.

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