Ausschreibung Wind an Land: Gebotstermin 1. August 2024
Details zur Ausschreibungsrunde entnehmen Sie bitte dieser Seite.
- Reduzierung des Ausschreibungsvolumens wegen drohender Unterzeichnung
- Bekanntmachung der Ausschreibung
- Weitere Hinweise
Reduzierung des Ausschreibungsvolumens wegen drohender Unterzeichnung
(gem. § 28 Abs. 6 EEG 2023)
Das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins 1. August 2024 wird von der Bundesnetzagentur reduziert, weil zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung).
Bekanntmachung der Ausschreibung
Gem. § 29 Abs. 1 EEG
Abgabefrist für den Gebotstermin | Ausschreibungs- volumen (kW) | Höchstwert (ct/kWh) | Meldefrist Genehmigung |
---|---|---|---|
1. August 2024 | 2.708.940 | 7,35 | 4. Juli 2024 |
Gesetzliche Grundlage: § 29 Abs. 1 EEG |
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. August 2024.
Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein.
Die Abgabefrist für diesen Termin ist Donnerstag, der 1. August 2024. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur in Bonn, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins wurde von 4.093.587 Kilowatt auf 2.708.940 Kilowatt reduziert (§ 28 Abs. 6 EEG 2023).
Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die ein Zahlungsanspruch nach dem EEG erworben werden kann.
Herleitung
Das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2024 beträgt insgesamt 10.000 Megawatt (§ 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EEG 2023).
Es ist gleichmäßig auf die vier Gebotstermine eines Kalenderjahres aufzuteilen (§ 28 Abs. 2 S. 2 EEG 2023).
Von diesem Volumen werden die in § 28 Abs. 3 und 5 EEG definierten Mengen verrechnet.
Die Bundesnetzagentur hat das Ausschreibungsvolumen aufgrund einer drohenden Unterzeichnung verringert (§ 28 Abs. 6 EEG 2023).
Höchstwert
Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt 7,35 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01/1#22).
Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Teilnahmeberechtigte genehmigte Anlagen
Teilnahmeberechtigt sind Projekte mit Genehmigungen nach dem BImSchG, die bis zum 4. Juli 2024 erteilt und dem Register gemeldet wurden.
Es können Zusatzgebote nach § 36j EEG für Anlagen, für die bereits ein Zuschlag erteilt wurde, abgegeben werden, wenn die installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden soll. Zusatzgebote können erst nach der Inbetriebnahme der Anlagen abgegeben werden.
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur gibt zu diesem Termin nachfolgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Hinweis: Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.
Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.
Gebotsabgabe Wind an Land 1. August 2024 (pdf / 767 KB) Inhaber BImSchG-Genehmigung (pdf / 49 KB) Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB) Weitere Windenergieanlagen (pdf / 110 KB) Bürgschaft (pdf / 65 KB) Formular für die Gebotsrücknahme (pdf / 65 KB) |
Festlegungen
Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.
Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung des Höchstwerts 2024 (Az 4.08.01.01/1#22) zu beachten.
Weitere Hinweise
Zusätzliche Unterlagen
Von Eigenerklärungen außerhalb des Gebotsformulars und der Zusendung weiterer Unterlagen ist im Rahmen einer zügigen Gebotsprüfung abzusehen. Insbesondere sind folgende Mitteilungen und Unterlagen überflüssig:
- Kopien der Genehmigungen
- Auszüge aus dem Marktstammdatenregister
- Mitteilung alter Behördenzuständigkeiten, alter Aktenzeichen, alter Genehmigungsinhaber oder alter Flurstücksbezeichnungen
- Eigenerklärungen der Inhaberschaft der Grundstücke
- Katasterauszüge
- Gesellschaftsverträge
Rückerstattung von Zahlungen
Nicht benötigte bar hinterlegte Sicherheiten, überzahlte Gebühren und sonstige zu diesem Verfahren eingegangene Zahlungen werden nach der Veröffentlichung der Ergebnisse dieses Gebotstermins unverzüglich freigegeben. Aufgrund verschiedener interner und externer Prüfprozesse dauert es nach Bekanntgabe der Ergebnisse regelmäßig bis zu sechs Wochen, bis die Zahlungen von der Bundeskasse ausgeführt werden.
Stand: 26.06.2024