Ausschreibung Wind an Land: Gebotstermin 1. Februar 2024
Wir machen die Ausschreibung Wind an Land bekannt. Gebotstermin ist der 1. Februar 2024.
Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge
Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. Februar 2024 bekannt.
Der höchste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 7,35 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 7,34 ct/kWh.
Es wurden 129 Gebote mit einem Gebotsvolumen von 1.795.380 kW bezuschlagt.
Mit dieser Veröffentlichung am 8. März 2024 ist die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge erfolgt. Die Zuschläge sind eine Woche später, also am 15. März 2024 als bekanntgegeben anzusehen.
Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung gesondert benachrichtigt.
Bekanntmachung der Ausschreibung
(gem. § 29 Abs. 1 EEG)
Abgabefrist für den Gebotstermin | Ausschreibungs- volumen (kW) | Höchstwert (ct/kWh) | Meldefrist Genehmigung |
---|---|---|---|
1. Februar 2024 | 2.486.319 | 7,35 | 4. Januar 2024 |
Gesetzliche Grundlage: § 29 Abs. 1 EEG |
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. Februar 2024.
Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein.
Die Abgabefrist für diesen Termin ist Donnerstag, der 1. Februar 2024. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur in Bonn, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen für diesen Gebotstermin beträgt 2.486.319 Kilowatt.
Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die ein Zahlungsanspruch nach dem EEG erworben werden kann.
Herleitung
Das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2024 beträgt insgesamt 10.000 Megawatt (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2023).
Es ist gleichmäßig auf die vier Gebotstermine eines Kalenderjahres aufzuteilen (§ 28 Abs. 2 S. 2 EEG 2023).
Von diesem Volumen werden die in § 28 Abs. 3 und 5 EEG definierten Mengen verrechnet.
Höchstwert
Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt 7,35 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01/1#22).
Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Teilnahmeberechtigte genehmigte Anlagen
Teilnahmeberechtigt sind Projekte mit Genehmigungen nach dem BImSchG, die bis zum 4. Januar 2024 erteilt und dem Register gemeldet wurden.
Es können Zusatzgebote nach § 36j EEG 2021 für Anlagen, für die bereits einen Zuschlag erteilt wurde, abgegeben werden, wenn die installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden soll. Zusatzgebote können erst nach der Inbetriebnahme der Anlagen abgegeben werden.
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur gibt für die Gebotsabgabe Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Hinweis: Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.
Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.
*Das zuvor für diesen Termin veröffentlichte Gebotsformular darf ebenfalls genutzt werden. |
Gebotsabgabe Wind an Land 1. Februar 2024 (pdf / 785 KB) * Inhaber BImSchG-Genehmigung (pdf / 49 KB) Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB) Weitere Windenergieanlagen (pdf / 110 KB) Bürgschaft (pdf / 65 KB) Formular für die Gebotsrücknahme (pdf / 65 KB) |
Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.
Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung (AZ 4.08.01.01/1#6) zu beachten.
Stand: 08.03.2024