Aus­schrei­bung Wind an Land - Ge­bots­ter­min 1. Mai 2024

Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge

Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. Mai 2024 bekannt.

Der niedrigste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 7,20 ct/kWh.
Der höchste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt7,35 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 7,33 ct/kWh.

Es wurden 189 Gebote mit einem Gebotsvolumen von 2.379.150 kW bezuschlagt.

Mit dieser Veröffentlichung am 3. Juli 2024 ist die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge erfolgt. Die Zuschläge sind eine Woche später, also am 10. Juli 2024, als bekanntgegeben anzusehen.

Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung gesondert benachrichtigt.

Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem die Zuschläge als bekanntgegeben anzusehen sind, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf) eingeht.

Reduzierung des Ausschreibungsvolumens wegen drohender Unterzeichnung

(gem. § 28 Abs. 6 EEG 2023)

Das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins 1. Mai 2024 wird von der Bundesnetzagentur reduziert, weil zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung).

Das neue Ausschreibungsvolumen beträgt 2.795.480 Kilowatt.

Bekanntmachung der Ausschreibung

Gem. § 29 Abs. 1 EEG

Kurzübersicht
Abgabefrist für
den Gebotstermin
Ausschreibungs-
volumen (kW)
Höchstwert (ct/kWh)Meldefrist Genehmigung
2. Mai 20242.795.4807,354. April 2024
Gesetzliche Grundlage: § 29 Abs. 1 EEG
Es wird um Beachtung der Hinweise zur Gebotsabgabe gebeten.

Gebotstermin

Gebotstermin ist der 1. Mai 2024.

Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein.

Da der 1. Mai 2024 ein gesetzlicher Feiertag ist, verschiebt sich das Fristende nach §§ 188, 193 BGB auf den nächsten Werktag, hier den 2. Mai 2024.

Die Abgabefrist für diesen Termin ist Donnerstag, der 2. Mai 2024. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur in Bonn, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.

Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen für diesen Gebotstermin beträgt 4.093.587 Kilowatt.

Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die ein Zahlungsanspruch nach dem EEG erworben werden kann.

Herleitung

Das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2024 beträgt insgesamt 10.000 Megawatt (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2023).

Es ist gleichmäßig auf die vier Gebotstermine eines Kalenderjahres aufzuteilen (§ 28 Abs. 2 S. 2 EEG 2023).

Von diesem Volumen werden die in § 28 Abs. 3 und 5 EEG definierten Mengen verrechnet.

Höchstwert

Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt 7,35 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01/1#22).

Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Teilnahmeberechtigte genehmigte Anlagen

Teilnahmeberechtigt sind Projekte mit Genehmigungen nach dem BImSchG, die bis zum 4. April 2024 erteilt und dem Register gemeldet wurden.

Es können Zusatzgebote nach § 36j EEG für Anlagen, für die bereits einen Zuschlag erteilt wurde, abgegeben werden, wenn die installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden soll. Zusatzgebote können erst nach der Inbetriebnahme der Anlagen abgegeben werden.

Formatvorgaben

Die Bundesnetzagentur gibt für die Gebotsabgabe Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Hinweis: Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.

Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.

Formulare vorheriger Gebotstermine dürfen nicht verwendet werden. Ausnahmen sind – sofern vorhanden – kenntlich gemacht.
Folgende Formulare sind im Verfahren bei entsprechendem Bedarf zu verwenden:
*Das zuvor für diesen Termin veröffentlichte Gebotsformular darf ebenfalls genutzt werden.
Gebotsabgabe Wind an Land 1. Mai 2024 (pdf / 792 KB)
Inhaber BImSchG-Genehmigung (pdf / 47 KB)
Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB)
Weitere Windenergieanlagen (pdf / 723 KB)
Bürgschaft (pdf / 65 KB)
Formular für die Gebotsrücknahme (pdf / 65 KB)

Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.

Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung (AZ 4.08.01.01/1#22) zu beachten.

Hinweis

Von Eigenerklärungen außerhalb des Gebotsformulars und der Zusendung weiterer Unterlagen ist im Rahmen einer zügigen Gebotsprüfung abzusehen. Insbesondere sind folgende Mitteilungen und Unterlagen überflüssig:

  • Kopien der Genehmigungen
  • Auszüge aus dem Marktstammdatenregister
  • Sämtliche Unterlagen zur Bauleitplanung
  • Mitteilung alter Behördenzuständigkeiten, alter Aktenzeichen, alter Genehmigungsinhaber oder alter Flurstücksbezeichnungen
  • Eigenerklärungen der Inhaberschaft der Grundstücke
  • Katasterauszüge
  • Gesellschaftsverträge
Für ein erfolgreiches Verfahren ist die Nutzung der oben bereitgestellten Formulare ausreichend. Der Verzicht auf die Zusendung nicht benötigter Unterlagen stellt eine erhebliche Entlastung dar.

Stand:  03.07.2024

Mastodon