Ausschreibung Solaranlagen zweites Segment: Gebotstermin 1. Juni 2025
Bekanntmachung der Ausschreibung
(gem. § 29 Abs. 1 EEG)
Für die Anwendung mehrerer der durch das „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“ (sog. Solarpaket I) eingeführten Änderungen betreffend der Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments fehlt weiterhin die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission. Dies betrifft im Einzelnen die nachfolgend unter diesem Hinweis aufgeführten Regelungen. Sie dürfen gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 EEG 2023 erst nach der Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Bis zur Erteilung der Genehmigung sind die entsprechenden Regelungen in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden (§ 101 Abs. 1 S. 2 EEG 2023). Falls die beihilferechtliche Genehmigung bis zum Gebotstermin erteilt wird, informieren wir Sie auf dieser Seite darüber.
Ausschreibungsvolumen
Für die Anwendung der durch das Solarpaket I eingeführten erhöhten Ausschreibungsvolumen in den Jahren 2024 bis 2029 (§ 28b Abs. 2 EEG 2023) fehlt die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission. Das betrifft auch das erhöhte Ausschreibungsvolumen von 1.800 Megawatt für das Jahr 2025 (vor Anpassung gemäß § 28b Abs. 3 bis 6 EEG 2023). Sofern die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung nicht bis zum Gebotstermin, also spätestens am 31.05.2025, erteilt wird, gilt für den Gebotstermin das bekannt gemachte Ausschreibungsvolumen von 282.721 Kilowatt.
Mindestgebotsmenge
Für die Anwendung der durch das Solarpaket I eingeführten reduzierten minimalen Gebotsmenge von 751 Kilowatt (§ 30 Abs. 2 S.2 Nr. 1 EEG 2023) fehlt die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission. Sofern die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung nicht bis zum Gebotstermin, also spätestens am 31.05.2025, erteilt wird, gilt für den Gebotstermin unverändert eine Mindestgebotsmenge von 1.001 Kilowatt.
Abgabefrist für den Gebotstermin | Ausschreibungs- volumen (kW) | Höchstwert (ct/kWh) | Verfahren |
---|---|---|---|
2. Juni 2025 | 282.721 | 10,40 | Gebotspreisverfahren „pay as bid“ |
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. Juni 2025.
Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft.
Da der 1. Juni 2025 ein Sonntag ist, verschiebt sich das Fristende nach §§ 188, 193 BGB auf den nächsten Werktag, hier den 2. Juni 2025.
Die Abgabefrist für diesen Termin ist daher Montag, der 2. Juni 2025. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Sie können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen für diesen Gebotstermin beträgt 282.721 Kilowatt.
Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der zu installierenden Leistung zu verstehen, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.
Hintergrund:
Das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2025 beträgt insgesamt 1.100 Megawatt und wird gleichmäßig auf die drei Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt (§ 28b Abs. 2 EEG 2023 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung).
Das Volumen wird um die in § 28b Abs. 3 und 5 EEG definierten Mengen angepasst. Die Bundesnetzagentur hat das Ausschreibungsvolumen nicht nach § 28b Abs. 6 EEG reduziert.
Höchstwert
Der Höchstwert beträgt für diesen Gebotstermin 10,40 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01/1#38).
Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur gibt zu diesem Gebotstermin nachfolgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.
Gebotsabgabe Solaranlagen zweites Segment 1. Juni 2025 (pdf / 678 KB) Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 44 KB) Weitere Standortangaben (pdf / 623 KB) Gebotsrücknahme (pdf / 126 KB) |
Festlegungen
Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.
Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 EEG getroffene Festlegung (AZ 4.08.01.01/1#38 zu beachten.
Weitere Hinweise
Nicht benötigte bar hinterlegte Projektsicherungsbeiträge, überzahlte Gebühren und sonstige zu diesem Verfahren eingegangene Zahlungen werden nach der Veröffentlichung der Ergebnisse dieses Gebotstermins unverzüglich freigegeben. Aufgrund verschiedener interner und externer Prüfprozesse dauert nach Bekanntgabe der Ergebnisse es regelmäßig bis zu sechs Wochen, bis die Zahlungen von der Bundeskasse tatsächlich ausgeführt werden.
Stand: 25.04.2025