Aus­schrei­bung So­lar­an­la­gen zwei­tes Seg­ment: Ge­bots­ter­min 1. Ok­to­ber 2023

Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge


Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. Oktober 2023 bekannt:

Der niedrigste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, betrug 8,80 ct/kWh.
Das Gebot mit dem höchsten Zuschlagswert lag bei 9,98 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 9,58 ct/kWh.

Insgesamt erteilte die Bundesnetzagentur 88 Geboten mit einer Gebotsmenge von 191.068 kW einen Zuschlag.

Mit dieser Veröffentlichung am 21. November 2023 ist die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge erfolgt. Die Zuschläge sind eine Woche später, also am 28. November 2023, als bekanntgegeben anzusehen.

Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung benachrichtigt.

Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem die Zuschläge als bekanntgegeben anzusehen sind, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf) eingeht.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bekanntmachung der Ausschreibung

(gem. § 29 Abs. 1 EEG)

Hinweis
Nicht benötigte bar hinterlegte Sicherheiten, überzahlte Gebühren und sonstige zu diesem Verfahren eingegangene Zahlungen werden nach der Veröffentlichung der Ergebnisse dieses Gebotstermins unverzüglich freigegeben. Aufgrund verschiedener interner und externer Prüfprozesse dauert es regelmäßig bis zu sechs Wochen, bis die Zahlungen von der Bundeskasse tatsächlich ausgeführt werden.
Kurzübersicht
Abgabefrist für
den Gebotstermin
Ausschreibungs-
volumen (kW)
Höchstwert (ct/kWh)Verfahren
2. Oktober 2023190.11511,25Gebotspreisverfahren „pay as bid

Verfahren

Die Zuschlagswerte werden im Gebotspreisverfahren („pay as bid“) ermittelt: Entscheidend für die Ermittlung des Zuschlagswerts ist der Gebotswert des abgegebenen Gebots.

Gebotstermin

Gebotstermin ist der 1. Oktober 2023.

Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein.

Da der 1. Oktober 2023 ein Sonntag ist, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag (§§ 188, 193 BGB). Abgabefrist für diesen Gebotstermin ist Montag, der 2. Oktober 2023. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.

Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen für diesen Gebotstermin beträgt 190.115 Kilowatt.

Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.

Hintergrund:
Das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2023 beträgt insgesamt 650 Megawatt (§ 28b Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023).

Es ist gleichmäßig auf die drei jährlichen Gebotstermine aufzuteilen (§ 28b Absatz 2 Satz 2 EEG). Von diesem Volumen werden die in § 28b Absatz 3 und 5 EEG definierten Mengen hinzugerechnet.

Höchstwert

Der Höchstwert beträgt für diesen Gebotstermin 11,25 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01/1#5).

Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Formatvorgaben

Die Bundesnetzagentur hat für die Gebotsabgabe zu diesem Termin folgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Absatz 1 EEG verbindlich vorgegeben. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.

Achtung: Formulare, die für vorherige Gebotstermine veröffentlicht wurden, sind nicht mehr zu verwenden.
Folgende Formulare sind im Verfahren bei entsprechendem Bedarf zu verwenden:
*Das zuvor für diesen Termin veröffentlichte Gebotsformular darf ebenfalls genutzt werden.
Gebotsabgabe (Solaranlagen zweites Segment 1. Oktober 2023) (pdf / 711 KB) *
Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB)
Standortangaben (pdf / 117 KB)
Gebotsrücknahme (pdf / 77 KB)

Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.

Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung (AZ 4.08.01.01/1#5) zu beachten.

Stand:  21.11.2023

Mastodon